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Online-Fußballmanager

Mit wenig Zeitaufwand läßt sich bei OFM mitspielen. Täglich 5 Minuten und einmal pro Woche ein klein wenig mehr genügen völlig. Das Spiel ist bezüglich Finanzen und Sport durchdacht. Als Hilfsmittel für alle, die sich auf das kostenlose Angebot beschränken wollen, aber auch für Käufer des Pluspaketes gibt es die OFM-Tools.

Nicht ganz so überzeugend ist Fussballcup.de.

Spende fürs ZENTRUM, Wahlplakat als Geschenk

Der Landesverband Schleswig-Holstein der Deutschen Zentrumspartei hat noch ein paar wenige Wahlplakate von der letzten Bundestagswahl übrig. Für das ZENTRUM hatte im Wahlkreis 1 Flensburg-Schleswig Hans-Werner Jarmer für ein Direktmandat kandidiert. Nicht alle gedruckten Plakate wurden verklebt. Solange der Vorrat reicht, erhält jeder Spender, der mehr als 50€ spendet ein Plakat als Dankeschön zugesandt. Spenden an politische Parteien sind steuerlich zu 50% absetzbar.

REPORT München zu Mili Görüs

Gestern berichtete Report München (ARD) über Mili Görüs. Dabei wurde noch mal deutlich, daß auch die Rendsburger Moschee zum Geflecht der verfassungsfeindlichen Fundamentalisten  gehört.

Milli Görüs versteht sich als demokratisch orientierte, weltoffene, islamische Religionsgemeinschaft. Doch neue, bislang völlig unbekannte interne Dokumente, die Report MÜNCHEN exklusiv vorliegen, werfen ein bezeichnendes Licht auf die größte islamistische Organisation in Deutschland.

So heißt es auf der Internetseite der Sendung.  Dort ist auch der Fernsehbericht zum Ansehen verfügbar. Währenddessen wird auf WELT Online behauptet, das harte Vorgehen des Staates gegen Mili Görüs zeige Wirkung.

Polizei, Werte und Tierschutz

Nun bin ich wahrlich kein Freund von Hunden. Und eigentlich müßte ich als Wertekonservativer Respekt vor der Polizei haben. Aber Respekt muß man sich verdienen und Hunde sind Lebewesen, Mitgeschöpfe, deren Schutz uns anvertraut ist.

In der Sylvesternacht 2009 geriet ein Hund in Panik und lief auf die A1, wie wir jetzt der Presse entnehmen können. Polizisten fuhren das Tier einfach tot. Nun bekam die Hundehalterin Post,  sie solle für den Schaden am Polizeiwagen aufkommen. Dank der Berichterstattung in den Medien wird der Fall öffentlich. Sogar in der Schweiz und in Österreich wird darüber berichtet. Und öffentlicher Druck läßt das Handeln eines Oberen erfolgen: der Polizeidirektor entschuldigte sich bei der trauernden Hundehalterhin. Aber entschuldigt sich nur für den Versand der Rechnung, nicht für das Vorgehen der Polizisten. Es sei “Leib und Leben” in Gefahr gewesen.

Welche Gefahr soll da bestanden haben??? Wieviele Leute sind am Sylvesterabend mit dem Auto auf der A1 unterwegs?  Die Verkehrsdichte dürfte unterdurchschnittlich gewesen sein. Anstatt das Tier mit dem Auto zu jagen und zu erlegen, hätten die Polizisten diesen Autobahnabschnitt auch sperren können, um das Tier zur Ruhe kommen zu lassen, um es einzufangen oder einfangen zu lassen. Tierschutzvereine bieten zum Teil Notdienste, auch an Sylvester.
Das Leben ist unwiederbringlich und damit das höchste Gut, auch wenn es nur ein Hund ist. Die Ethik einer humanen Gesellschaft verlangt die Sperrung der Autobahn und das Einfangen des Hundes. Die kalte Gesellschaft der schnellen Lösung verlangt die unverhältnismäßige Tötung des Störers. Ist das schnelle Vorankommen von ein paar wenigen Autofahrern wirklich so wichtig wie das Leben eines Mitgeschöpfes???

Das Verhalten der Polizei in diesem Falle zeigt Defizite auf, welche die Polizei in unserem Lande hat. Immer häufiger fällt die Polizei dadurch auf, daß sie Recht falsch anwendet. Das fängt beim Radfahrer an, der nach § 2 StVO ordnungsgemäß auf der Fahrbahn fährt, aber von schlecht qualifizierten Polizisten der Fahrbahn verwiesen wird. Die Steigerung liegt in der willkürlichen Störung zusammen mit Linksextremisten und einem korruptem Bürgermeister von ordentlich angemeldeten Kundgebungen von politisch unliebsamen Gruppen wie Pro Köln - Auch wenn ich Pro Köln nicht mag, haben die doch im Grundgesetz verankerte Rechte.- im September 2008. Anfang 2009 zog ein Mob gewaltbereiter Islamisten durch Duisburgs Straßen und “demonstrierte” gegen Israels Polizeieinsatz im Gaza. Auf dem Weg des Demonstrationszuges hingen an einem Wohnhaus zwei israelische Flaggen. Der Mob bewarf das Haus mit Gegenständen. Anstatt die Demonstration aufzulösen und die Störer festzunehmen, begingen die Polizisten einen bewaffneten Einbruch und stahlen die Flaggen. Über mögliche Konsequenzen wurde debattiert, aber es gab keine Konsequenzen. - Übrigens war die Demonstration von Mili Görüs organisiert, die auch hinter dem Bündnis Islamischer Gemeinden in Norddeutschland steckt,zu dem auchder Moscheeverein in Rendsburg gehört. -  Aber nicht nur in Duisburg machten sich Polizisten zu Handlangern von Antisemiten. In Bochum verweigerten Polizisten einer Studentin und ihren Begleitern das Recht zu einer spontanen Gegendemonstration, selbst die Justiz folgte in der ersten Instanz dieser Auslegung. Während die Rechte der einheimischen Bürger mit Füssen getreten wurden, sahen Polizei und Justiz über Holcaustleugnung und Volksverhetzung seitens der edlen Wilden hinweg. Symbole der Hamas durften in Berlin gezeigt werden, diesem Bericht ist auch zu entnehmen, daß Polizisten einen proisraelischen Demonstranten nicht beschützt hätten. Die Gegendemonstranten des Al Quds-Tages 2009 in Berlin durften auch nichts Proisraelisches zeigen. Glaubte ich nicht an das Gute im Menschen, unterstellte ich nun, Polizei und Justiz seien mit Antisemiten durchsetzt. Die Krönung aller polizeilichen Verfehlungen stellt aber die Tötung Unschuldiger dar oder aber auch die unverhältnismäßige Tötung eines Täters wie in Regensburg.

Auch die Polizei ist nur ein Spiegel unserer Gesellschaft. Bildung, Fort- und Weiterbildung haben in dieser Gesellschaft kaum noch einen Stellenwert. Der Werteverlust führt zur Verrohung.
Verrohung führt dazu, daß das Leben nicht mehr geachtet wird. Mangelnde Bildung und Intelligenz erschweren das Nachdenken. Dann fällt die Entscheidung ein Lebewesen zu töten leicht. Dann wird auch nicht mehr über die Methode nachgedacht, sondern über den eigenen Komfort. Und im Wagen ist es warm, während es draußen Winter ist. Also wird der Hund überfahren.

Verrohung und Entwertung sowie Gottlosigkeit ermöglichen systematische Massenmorde. In einer Reportage steht eine Frau an einem Fließband, auf dem frisch geschlüpte Küken an ihr vorbeikommen. Sie selektiert nach Geschlecht und Eignung. Die Geeigneten gehen in die Zucht, die Selektierten steckt sie in einen Hechsler.  Das geschieht auch in Deutschland. Da werden Mitgeschöpfe getötet, ermordet. - Wer muß hier nicht an die Selektion an der Bahnrampe von Auschwitz denken? Wenn die Propaganda nebst der Verrohung eine Gruppe von Menschen zu unwertem Leben deklariert, dann wird eine Shoa möglich. Werte und Glaube verhindern solche Untaten. Wer an die Botschaf Jesu Christi glaubt, wird kein Täter.

Bildungsstreik?

Anfang November las ich im Aufenthaltsraum neben der Seminarbibliothek ein Plakat, welches eine Protestveranstaltung ankündigte. Schon die Namen der tragenden Organisationen machte deutlich, daß von Linksextrem bis JuSos alles Linke beteiligt ist. Bundesweit soll es diese Studentenproteste geben, bundesweit wurden von einigen linken Spinnern Universitätsgebäude besetzt. An der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel wurde die Alte Mensa besetzt. Vom Bus aus können die Parolen gelesen werden. Am Freitag bekam ich mit, daß dort nur noch vier Kieler Studenten regelmäßig die Stellung hielten. Vier von wieviel Tausend? Das allabendliche Plenum sei kaum besucht worden.
Können diese paar linken Protestler wirklich für alle Studenten sprechen? Es ist ihnen egal, ob sie legitimiert sind. Sie sind Linke. Linke wissen alles besser, sie wissen, was für uns alle gut ist. Das wird Totalitarismus genannt. Totalitär waren auch der georgische Theologe im Kreml, der Postkartenmaler aus Braunau am Inn und andere linke Massenmörder. Nun gilt, das der, der in seiner Jugend nicht links war, kein Herz habe. Wer im Alter noch links ist, hat keinen Verstand. Aber, wo bleibt der Verstand? Was ist Universität wert, wenn der Verstand außen vor bleibt?
Wenn Universität auf Bildung reduziert werden könnte, kann das funktionieren. Bildung, stupides Nachplappern ist auch ohne Verstand möglich. Wer aber der Menscheit neues Wissen ergründen möchte, also Wissenschaft betreiben will, der benötigt zwingend Verstand. - Die Verstandlosen bestreiken aber die Bildung. sie verweigern sich selbst Bildung. Das ist einfach nur abstrus.
Und was ist mit der Masse der Studenten, die nicht am “Bildungsstreik” und den Besetzungen teilnimmt? Sind die gleichgültig? Der linkte Aktivist wird ihnen vorwerfen, sie seien unpolitisch. Sie sind aber politisch, denn sie beteiligen sich nicht, weil sie genau wissen, daß solche Aktionen von ein paar linksideologisch Indoktrinierten kommt. Und wenn dann noch deren autonome Freunde kommen, dann geht es wie in Frankfurt am Main aus.

Was die durch nichts legitimierten roten Horden in Frankfurt am Main angestellt hatten, zeigen diese offiziellen Photos.  Dort hat die Polizei dem Spuk ein Ende bereitet. Die üblichen Verdächtigen lamentieren auch schon über die Art und Weise, wie die Staatsgewalt für Recht und Ordnung gesorgt hat. Aber nicht die Studenten allgemein sind empört, sondern nur der linke Flügel.
In Kiel trafen Rektorat und Möchtegernrepräsentanten der Studenten eine Vereinbarung, so daß die Räumung unnötig wurde. Tagsüber finden wieder Lehrveranstaltungen in der Alten Mensa, z.B. im Hebbel-Hörsaal statt. Das traurige Häuflein kann aber dort nächtens weiter von der Weltrevolution träumen.Von Vandalismus ist mir nichts bekannt. Vielleicht sind die Kieler Linken provinziell, oder spießig wie Honecker.

Auch in Österreich wird das Treiben der Ewiggestrigen mit Unbehagen beobachtet. Dort hat nämlich dieses linke Treiben Einzug gehalten. Böse ist, wer unterstellt, das habe mit den vielen deutschen Studenten an den Universitäten der Erblande zu tun.

Zivilisierte Menschen bestreiken nicht das, was sie selbst voranbrächte. Der enzige Weg, Veränderung im Bildungswesen herbeizuführen ist es, politisch konstruktiv tätig zu werden. Geht in die Landespolitik! Zieht in den Landtag ein! Dort werden die Weichen gestellt. Und da es einen antitotalitären Grundkonsens der pluralen Demokraten - Demokraten nach Montesquieu, nicht nach Rousseau - geben sollte, werden allzu spinnerte Linke draußen bleiben.

Justiz und Gerechtigkeit

In meinem Umfeld wurde ein schwerkranker Mann Opfer eines Schlägers. Am hellichten Tage zur Mittagszeit humpelte das Opfer vom Arzt kommend über den Parkplatz eines Discounters in der Eckernförder Straße heimwärts, es war gerade am Tag zuvor aus dem Krankenhaus entlassen worden. Wegen Krebs mußte ein Organ entfernt werden. Ein Autofahrer raste hauteng an ihm vorbei. Da das Opfer frische OP-Narben hatte, klopfte es angstvoll an die Scheibe oder auf das Dach.
Während das Opfer nichtsahnend weiterhumpelte, stellte der Täter sein Auto ab, ging dem Opfer hinterher und packte es von hinten. Da das Opfer es für einen Witz von einem Arbeitskollegen hielt, mahnte er zur Vorsicht, da er gerade operiert worden war. Den Täter scherrte das nicht, Er schleuderte das Opfer zu Boden, hob es wieder auf und warf es wieder zu Boden. Das Resultat waren ein zerschmetterter Ellenbogen und eine gebrochene Hüfte, die durch ein künstliches Hüftgelenk ersetzt werden mußte (Schwere Körperverletzung). Dann versuchte der Täter den Kopf des Opfers auf den Asphalt zu schlagen (versuchte gefährliche Körperverletzung).  Erst als der Arzt aus der Praxis herbeigerannt kam und sich des Opfers annahm, zog sich der Täter zurück. Nur der Arzt und ein kleiner Junge, der die Polizei rief, zeigten Zivilcourage. Hätte aber eine Zeugin nicht die Polizisten darauf aufmerksam gemacht, daß der Täter noch genüßlich die Szenerie an sein Auto gelehnt beobachtete, wäre dieser auch noch davon gekommen. Wäre das Opfer nicht auf due rechte, sondern auf die linke Seite geschleudert worden, wäre die OP-Naht aufgegangen, das Opfer wäre sofort verblutet. Das war im November 2007.

Statt eines Besuchs eines Beamten zur Aufnahme der Zeugenaussage im Krankenhaus kam ein Schreiben der taatsanwaltschaft nach Hause, während das Opfer schwerverletzt im Krankenhaus um seine Gesundheit bangte. Die Ehefrau stand kurz vor dem Zusammenbruch, hatte sie doch erst vor wenigen Tagen wegen der schweren OP um ihren Gatten bangen dürfen. Beim Papierkram und auch der Suche nach einem Rechtsanwalt war der Weiße Ring sehr hilfreich. Auch der Besuch des Vertreters des Weißen Rings im Krankenhaus half dem Opfer. Es baute den Willen auf, den Täter fertigzumachen.
Massenweise Bürokratie fiel nachfolgend an. Alle möglichen Versicherungen wollten etwas. Unterlagen für einen Antrag nach Opfer-Entschädigungsgesetz (OEG) mußten ausgefüllt, viele Unterlagen mußten zusammengetragen werden. Ein krebskranker Mann wird unnötigem Streß ausgesetzt.

Für September 2009 war der Prozeßtermin festgesetzt. Die Staatsanwaltschaft nahm den Fall so ernst wie eine Kneipenschlägerei.  Eine Amtsanwältin, das ist eine Justizbeamtin ohne Jura-Studium, bearbeitete den Fall und machte etliche Fehler in der Anklageschrift. Nicht einmal den Namen des “geschädigten Zeugen” gab sie richtig wieder. Auch stand da etwas von einer frischen Hüft-OP. Im Verfahren wirkte die Amtsanwältin abwesend, sie alberte lieber mit ihrer Begleiterin herum. Die Anwältin des Opfers versuchte ihr Bestes, den wahren Sachverhalt zu klären. Der Richter wirkte sehr bemüht. Da das Opfer keine Reue zeigte, wies der Richter noch mal auf die Situation des Opfers hin. Dem Facharbeiter drohte nämlich die Berufsunfähigkeit. Der Täter wirkte wie ein gewohnheitsmäßiger Schläger, ein typischer Asozialer, Ende Dreißig. Nur hatte er seltsamerweise keine Vorstrafe. Auf die Zeugen wurde verzichtet. Die Amtsananwältin fordete weiterhin 30 Tagessätze wie in der Anklageschrift, als wenn es die Aufklärung des Tatverlaufs und der Folgen nicht gegeben hätte. - Kein Wunder, sie hatte ja nicht zugehört.  Der Richter meinte, das Geld bräuchte eher das Opfer und verurteilte den Täter wegen Körperverletzung zu 2 Jahren auf Bewährung.

Das Krankengeld lieft aus, ohne Lohn drohte das finanzielle Aus. Nach Gesprächen mit dem unkorporativen Arbeitgeber versucht die Rentenversicherungskasse es mit Weiterbildung oder Umschulung. Ein Praktikum während dieser Maßnahme steht das Opfer gesundheitlich nicht durch. Es droht wieder das Abrutschen in ALG II und der Verlust der Wohnung.

Nun steht noch der Zivilprozeß aus. Das in die Berufsunfähigkeit geprügelte Opfer soll aber ein paar Tausend Euro vorstrecken. Und falls der Täter nichts erwirtschaftet, verliert das Opfer sein Geld.
Das ist die Realität der “Gerechtigkeit” in Deutschland im 21. Jahrhundert!

Einladung zur Feierabendradtour und zum Radler-Stammtisch für Rendsburg und Umgebung

Gerade erreichte mich die Einladung von Bodo Schnoor (ADFC) zu einer Feierabendradtour am Montag, 11. Mai um 18:30 und zum Radler-Stammtisch danach. Der Treffpunkt für die Radtour ist am Schwimmzentrum Rendsburg an der Untereider, das Ziel ist die Alte Markthalle am Altstädter Markt, wo um 20:00 der Radler-Stammtisch zusammenkommt.

Radfahren: Muß jeder Radweg benutzt werden?

Nein, wir haben in Deutschland keine Radwegebenutzugspflicht, wie der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesverkehrsministerium Kasparick 2008 betonte. Seit der sogenannten Fahrradnovelle der Straßenverkehrsordnung müssen Radfahrer auf der Fahrbahn fahren (vgl. § 2 StVO). Nur die blauen Gebotszeichen Zeichen 237, 240 und 241 ordnen eine Radwegebenutzungspflicht an. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist (§ 2 IV Satz 2 StVO). Das sind die runden blauen Gebotszeichen mit dem weißem Fahrradpiktogramm (Abbildungen im § 41 II 5 StVO). Diese Zeichen beinhalten das Gebot auf dem damit beschilderten Weg zu fahren, damit aber auch ein Verkehrsverbot für Radfahrer auf der daneben liegenden Fahrbahn. Ein Zeichen 254 StVO wäre an der Fahrbahn überflüssig, weil das Verkehrsverbot für Radfahrer schon in den Gebotszeichen am Radweg enthalten ist. Aber auch für andere Verkehrmittel beinhalten diese Verkehrszeichen ein Verkehrsverbot auf diesen Radwegen. Ausnahme bildet das Zeichen 240, daß vorrangig außerorts eingesetzt werden soll, es vermischt Fußgänger und Radfahrer auf einem Sonderweg, trennt sie vom Verkehr auf der Fahrbahn.

Es gibt unterschiedliche Formen des Radweges oder genauer der Radverkehrsanlagen. Nach der Fahrt auf der Fahrbahn ist die Radspur die bessere Lösung. Das ist eine auf der Fahrbahn  markierte Spur für Fahrradfahrer. Sie gibt es in mehreren Varianten.
Der Radfahrstreifen auf der Fahrbahn darf von anderen Fahrzeugen nicht befahren, schon gar nicht beparkt werden, Fußgänger dürfen ihn nicht benutzen, für ihn besteht eine Benutzungspflicht mit Z. 237, es sei denn, er ist unbenutzbar oder z.B. wegen enger Vorbeiführung an Parklücken unzumutbar. Die Mindestbreite beträgt 1,5 m, anzustreben sind 1,85 m (Vgl. VwV-StVO zu § 2). Der Radfahrstreifen befindet sich auf der Fahrbahn, damit besser im Sichtfeld der anderen Verkehrsteilnehmer, was ihn im Regelfall sicherer macht.
Anders als der Radfahrstreifen darf der Schutzstreifen mit seiner unterbrochenen Begrenzung von anderen Fahrzeugen mitbenutzt werden. Für den Schutzstreifen kann es keine Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht geben. Ein Schutzstreifen stellt ein Angebot dar.
Der Hochbord- oder Bürgersteigradweg ist die meist verbreitete Form der Radverkehrsanlage. Er befindet sich nicht auf dem Niveau der Fahrbahn, sondern auf dem Niveau des Gehweges, was ein Wechseln oder Ausweichen auf die Fahrbahn erschwert. Besonders ärgerlich ist oft die bauliche Ausführung an Einmündungen. Abgerundete Enden erhöhen das Sturzrisiko, zu hohe Bordsteine gefährden das Material. Fußgänger nutzen Hochbordradwege hemmungslos. Häufig allerdings ist die klare bauliche Trennung zwischen Radweg und Gehweg zu vermissen. Alte Menschen und Sehbehinderte können kaum eine graue Pflasterung des Gehweges von der roten Pflasterung des Radweges unterscheiden. Bei Neugestaltungen von Straßenzügen, wo ein Radweg erforderlich scheint - nicht dem Stadtplaner, sondern der Bundesgesetzgebung -, sollte ein Radfahrstreifen dem Bürgersteigradweg vorgezogen werden.
Andere Radwege (§ 2 IV StVO) dürfen benutzt werden. Das sind straßenbegleitende Radwege ohne Benutzungspflicht. Sie stellen ein Angebot dar, das aufgrund der hohen Gefahren der Radwegebenutzung gemieden werden sollte.
Schließlich gibt es noch die Angebotsradwege abseits von Straßenverläufen, z.B. durch Parkanlage. Auch an an ihnen wird das Z. 237 mit seinen Derivaten aufgestellt.
Der Gemischte Geh- und Radweg stellt eine Sonderform dar. Zum Einen können geeignete Gehwege für den Radverkehr mit Zusatzzeichen freigegeben werden. Das ist ein Angebot, bei dem die Fußgänger aber Vorrang genießen. Zum Anderen kann eine Benutzungspflicht eines innerorts mindestens 2,5 m breiten Gehweges angeordnet werden (Vgl. VwV-StVO zu Z. 240, zu 237, 240 und 241 sowie zu § 2). Er soll innerorts die Ausnahme von der Ausnahme desbenutzungspflichtigen Radweges darstellen, da er neben den Gefahren für Radfahrer auch Gefahren für die Fußgänger beinhaltet. Radfahrer sind nicht-motorisierter Schnellverkehr, deshalb stellen sie für Fußgänger eine Gefahr da, wenn sie mit den Fußgängern auf einem Sonderweg vermischt werden. Das Tempo eines Radfahrers ähnelt innerorts eher dem eines Kraftfahrzeuges als der Schrittgeschwindigkeit des Fußgängers.

Damit die Kommunen nicht einfach die Zeichen 237, 240 oder 241 StVO willkürlich aufstellen,hat das Bundesverkehrsministerium in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)  Mindesmaße und Bedingungen vorgegeben werden. In der ab September 2009 gültigen Fassung, wird die VwV-StVO auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 95) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen verweisen.
Die Aufhebung der generellen Radwegebenutzungspflicht zugunsten der heutigen Regelung erfolgte 1997 unter der Regierung Kohl mit Bundesverkehrsminister Wissmann, weil sich erwiesen hatte, daß Radwege mehr Unfallrisiken bergen als die Radfahrt auf der Fahrbahn. Bei der Regelung orientierte sich das Bundesverkehrsministerium offensichtlich an der ERA95. Darauf weisen die gleichen Mindestmaße in beiden Publikationen hin.
Auf der Fahrbahn muß es ein sehr hohes Kraftfahrzeugaufkommen, der Mindestwert liegt bei 10.000 Kfz/d, oder eine besondere Gefahrenlage für Radfahrer geben, damit über eine Benutzungspflicht nachgedacht werden darf (Vgl. VwV-StVO zu § 2 IV). Aber auch dann muß ein Radweg erst Mindestvoraussetzungen wie etwa die Mindestbreite von 1,50 m erfüllen. Ein weiteres bauliches Kriterium ist die Zumutbarkeit der baulichen Beschaffenheit an Einmündungen oder der Oberfläche. Die ERA 95 verlangt einen Sicherheitsabstand des Radweges zu Parkbuchten von 75 cm. Im Prinzip kann ein Radfahrer von Rechtswegen auch keinen Radweg zwischen Parkbucht und Gehweg befahren, wenn der Radweg zu schmal ist. Der Radfahrer ist ca. 80 cm breit, muß einen Sicherheitsabstand von 1 m zum ruhenden Verkehr um mind. 60 cm zum Gehweg einhalten. Der Radweg müßte also an dieser Stelle mindestens 2,40 m breit sein, was aber zum Geisterradeln einlädt, das ist das ordnungswidrige Linksfahren.Da Fußgänger nicht gefährdet werden dürfen, der Sicherheitsabstand zum ruhenden Verkehr aber gewahrt sein muß, damit der Radfahrer nicht mit einer Beifahrertür vom Sattel geholt wird, ist solch ein Radweg unzumutbar. Wenn die Benutzung des eigentlich benutzungspflichtigen Radweges nicht zumutbar ist, darf der Radfahrer auf der Fahrbahn fahren. Wenn die Felge bei der Auffahrt auf den als benutzungspflichtig beschilderten Radweg gefährdet würde, also abgestiegen werden müßte, darf auf der Fahrbahn gefahren werden. Das Ausweichen auf den Gehweg stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.  Nach ständiger Rechtsprechung u.a. des Verwaltungsgerichtes Berlin, des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundesgerichtshofes besteht nach keine Radwegebenutzungspflicht, wenn die Radwegbenutzung dem einzelnen Radfahrer objektiv unzumutbar ist (OLG Düsseldorf, NZV 1992, 290, 291; BGH, NZV 1995, 144). Als unzumutbar kann sie dann angesehen werden, wenn der Radweg nicht die erforderliche Breite aufweist, insbesondere, wenn die Soll-Breite gemäß der Verwaltungsvorschrift zu ¤ 2 Abs. 4 S. 2 StVO unterschritten ist (VG Berlin, NZV 2001, 317) (zitiert nach http://www.pdeleuw.de/fahrrad/urteile.html#benutzung). Allerdings kann ein anderes Gericht durchaus zum Schluß kommen, daß ein schmaler Radweg durchaus zumutbar ist. Diese Gerichtsurteile zeigen aber die Tendenz in der Rechtsprechung zu radfahrerfreundlichen Urteilen auf.
Die Straßenverkehrsbehörde kann beim Thema Gefahren nicht einfach auf die Gefährdung der Radfahrer durch das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer hinweisen. Rechtsstaatliche Zurechnung muss darauf ausgerichtet sein, nicht rechtswidriges, sondern rechtmäßiges Verhalten zu begünstigen […]. Dem läuft es grundsätzlich zuwider, wenn […] Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen den oder die Störer, sondern ohne weiteres - und in Grundrechte eingreifend - gegen den von solchem rechts- widrigen Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden (BVerfG, 2 BvR 1295/05 vom 27.6.2006, Absatz-Nr. 17). Auch muß die betreffende Verwaltung gemäß § 45 IX StVO genau prüfen, ob sie den Verkehrsfluß der Radfahrer beschränken dürfen.

Unbenutzbare Radwege müssen nicht benutzt werden. Unbenutzbar sind beispielsweise Radwege, auf denen Mülltonnen stehen, die vereist sind  oder auf denen geparkt wird. Auch hier stellt das Ausweichen auf den Gehweg eine Ordnungswidrigkeit dar, richtigerweise wechselt der Radfahrer vorausschauend und vorsichtig auf die Fahrbahn.

Der Radweg einer Straße kann auch nur benutzungspflichtig sein, wenn er straßenbegleitend ist. Es muß die Möglichkeit zum Linksabbiegen in einmündende Straßen bestehen. Ein Radweg, der von der Straße wegführt, kann also nicht benutzungspflichtig sein.

Die Rechtswege gegen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht sind vielfältig, aber zum Teil auch befristet. Mit Bezug auf den § 45 IX StVO, der den Schilderwald eindämmen soll, und die VwV-StVO zu § 2 sowie zu den Zeichen 237, 240 und 241 lassen sich Anordnungen der Radwegebenutzungspflicht spätestens vor Gericht aufheben.
Ein Verkehrszeichen ist eine Allgemeinverfügung, der widersprochen werden kann. Dabei ist strittig, ob die Widerspruchsfrist 12 Monate ab Auffstellung des Verkehrszeichens oder 12 Monate nach Erstkontakt endet. Daher empfiehlt es sich, nur gegen neue Radwegebenutzungspflichten einen Widerspruch einzulegen. Das Datum der Aufstellung des Verkehrszeichens läßt sich durch eine kostenpflichtige Anfrage bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nach dem schleswig-holsteinischen Informationsfreiheitsgesetz ermitteln. Zuständig ist im Regelfall die Kreisverwaltung, nur Gemeinden über 20.000 Einwohner haben eine eigene Straßenverkehrsbehörde.
Mit einem Widerspruch wird die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht angefochten. Neben der Anfechtung ist aber auch die Verpflichtung der Behörde zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes denkbar, wie es angeblich in Berlin erfolgreich geschehen sei. Im Zweifelsfall sollte ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu Rate gezogen werden.

Aktuell gibt es einen guten Artikel im Berliner Tagesspiegel zum Thema Radwege in Berlin. Er beschreibt sehr gut, daß die Berliner Verwaltungen trotz Kenntnis einen ungesetzlichen Zustand nicht behebt. Insbesondere zeigt der Artikel die Möglichkeit auf, wie rechtswidrige Benutzungspflichten auf dem Rechtswege entfernt werden können. Vor allem zeigt der Bericht einige der Gefahren auf, die für Radfahrer auf Radwegen bestehen.
Wie die Aussage des wegen des Tagesordnungspunktes zur Brücke über die Kieler Straße anwesenden Ingenieurs des Wasser- und Verkehrs-Kontors in der Einwohnerfragestunde des Bauausschusses am 31. März 2009 belegt, hat sich auch die Rendsburger Stadtverwaltung bewußt für den rechtswidrigen Zustand entschieden. Daß dadurch Radfahrer unnötig ausgebremst und vor allem gefährdet werden, scheint der Stadtverwaltung nicht so wichtig zu sein wie das zügige Vorankommen des Kraftverkehrs. Das paradoxerweise angebrachte Argument der “Schulwegsicherung” führt zu Verletzten oder gar Unfalltoten an Einmündungen.

Vollständig zitiert sei abschließend der schon eingangs genannte Parlamentarische Staatssekretär im Bundesverkehrsministerium Kasparick, der anläßlich der Anhörung zur Petition an den Deutschen Bundestag zur Radwegebenutzungspflicht am 18. Februar 2008 äußerte:

Also - Vielleicht als Satz vorneweg: Wir haben in Deutschland keine Radwegebenutzungspflicht.

Das ist offensichtlich noch ein Relikt aus dem alten Stand der alten Straßenverkehrsordnung. Wir haben mit der Novelle ausdrücklich gesagt: Eine Benutzungspflicht muss zwingend begründet werden im Einzelfall. Also eine Stadt sagt, prinzipiell gibt es keine Benutzungspflicht, aber an bestimmten Straßen, an bestimmten Kreuzungen müssen wir aus Verkehrssicherheitsgründen eine Regelung treffen, die die Verkehre beispielsweise auseinanderzieht so dass der Radfahrer eben auf der Radspur fährt und der motorisierte Verkehr auf der Fahrbahn.

Weil es genau um diesen, diesen Punkt Unklarheit immer noch gibt insbesondere mit den zuständigen Ländern und den Stadtplanern, also kommunale Aufgaben, haben wir von Seiten des Bundes gesagt: Wir brauchen so etwas wie eine Fahrradakademie, wo wir Stadtplaner aus- und weiterbilden. Und die haben wir jetzt eingerichtet. Es gibt jetzt eine Fahrradakademie die Stadtplanern helfen soll durch europäischen Erfahrungsaustausch, durch nationalen Erfahrungsaustausch mit diesem Problem beispielsweise der zu entmischenden Verkehre mit Möglichkeiten elegante Lösungen zu finden innerstädtische Verkehre zu lösen so dass wir Umweltziele erreichen, dass wir Gesundheitsziele erreichen, dass wir Verkehrssicherheit erreichen, es gibt Städte wie Rotterdam und andere, die sehr sehr gute Erfahrungen haben, wo man davon profitieren kann, ähm, aber das ist mir wichtig hier in dieser Runde nochmal zu sagen: die Straßenverkehrsordnung sagt: die Benutzungspflicht eines Radweges muss im Einzelfall erfolgen und sie muss zwingend begründet sein. Es reicht also nicht, dass da irgendein Stadtplaner sagt: Ich stell da mal ein blaues Schild hin.

Allmählich spricht sich diese Gesetzeslage herum. Das führt nämlich dazu, was wir beobachten können, dass der ein oder andere Radfahrer vor die Verwaltungsgerichte zieht, und sagt: Ich will aber das blaue Schild hier weg haben. Und dann muss die kommunale Behörde nachweisen, warum das zwingend erforderlich ist - und wir haben eine zunehmende Zahl von Fällen, wo die Verwaltungsgerichte die Benutzungspflicht wieder aufheben.

Also, deswegen sage ich nochmal, in der Zuständigkeit abgeschichtet, was ist Sache des Bundesgesetzgebers: Der Bundesgesetzgeber hat gesagt: es gibt keine Benutzungspflicht - es sei denn, in begründeten Einzelfällen. Zuständig für die Anordnung dieser Einzelfälle ist nicht mehr der Bund, sondern sind die Bundesländer, und die müssen dafür sorgen, im Gespräch mit den Kommunen, dass man zu vernünftigen, zielorientierten Stadtplanungen kommt. Es ist nicht Sache des Bundes zu überlegen: Wie machen wir denn den Radverkehr am Alex? Sondern das ist Sache der Stadt Berlin. Und deswegen sag ich aus Bundessicht, sehen wir an dieser Stelle im Grunde keinen Veränderungsbedarf in der Straßenverkehrsordnung. Sondern es ist Sache der Länder, Bundesrecht so zu vollziehen wie es vom Gesetzgeber gemeint ist und der Gesetzgeber hat es sehr großzügig geregelt - der Bundesgesetzgeber -, und hat gesagt: Ihr müsst im Einzelfall nachweisen, dass das wirklich erforderlich ist. Und dann müssen die Länder dafür sorgen, dass es umgesetzt wird und die Stadtplaner müssen es entsprechend einrichten. (Video der Sitzung v. 18. Feb. 2008)

Radfahren: Höchstgeschwindigkeiten

Moderne Fahrräder erlauben auch unsportlicheren Gelegeheitsfahrern eine Geschwindigkeit von 30 km/h oder mehr. Aber auch die Bemerkung eines Bauamtmitarbeiters, daß Radfahrer heutzutage viel zu schnell führen, macht die Frage nach Höchsgeschwindigkeiten für Radfahrer interessant.
Da die Vorschriften der StVO zu Geschwindigkeiten im Regelfall nur Kraftfahrzeuge betreffen, gilt vorrangig das Gebot der angepaßten Geschwindigkeit in § 3 (1) und (2a) StVO. Auf der Fahrbahn können Radfahrer, da Fahrräder keine Kraftfahrzeuge sind, so schnell fahren, wie es die Situation zuläßt. Theoretisch dürfte ein Radfahrer innerorts mit 68 km/h auf der Fahrbahn also nicht belangt werden, wenn niemand beeinträchtigt wird.
Auf Radwegen ist die Geschwindigkeit dagegen begrenzt. Besonders auf gemischten Ge- und Radwegen (Z. 240) ist besondere Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen. Bei Unfällen mit unachtsamen Fußgängern wird die Schuld des Radfahrers auch an seiner Geschwindigkeit gemessen. Bei 25 km/h liegt eine Obergrenze, ab der viele Richter eine Hauptschuld beim Radfahrer sehen.
Auf Radspuren auf der Fahrbahn verhält es sich wohl wie mit der Fahrt auf der Fahrbahn. Ein Hochbord- oder Bürgersteigradweg lädt jedoch zur ordnungswidrigen Mitbenutzung durch Fußgänger ein. Besonders bei schlechter baulicher Trennung kommt es zu Konflikten mit Fußgängern. Deshalb gilt jede Geschwindigkeit über 25 km/h auch hier als rücksichtsloses Rasen.
Die tolle Fahrradstraße ist kein Paradies für Radrennsportler. Das ist ein verkehrsberuhigter Bereich, in dem eine Höchstgeschwindigkeit von 25 bis 30 km/h für Radfahrer gilt.
Gehwege oder Fußgängerzonen mit Freigabe für Radfahrer durch Zusatzzeichen dürfengemäß § 41 (2) Nr. 5e StVO nur mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden. An jeder Einmündung  In Spielstraßen müssen Radfahrer übrigens auch mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Schrittgeschwindigkeit kann je nach Richter bis zu 15 km/h ausmachen.

Es gibt auch ältere Urteile, in den Richter meinen, Radfahrer müßten mit der Geschwindigkeit fahren,  die von Radfahrern erwartet würden. Diese Urteile wurden aber vor der Fahrradnovelle von 1997 gesprochen. Heute gilt das Fahrrad als Fahrzeug,der Radfahrer als gleichberechtigter Verkehrsteilnehmer, der nach § 2 StVO auf der Fahrbahn fahren muß.
Wir müssen aber auch hinterfragen, ob bei sehr hohen Geschwindigkeiten die Bremsen und Anderes am Rad noch zuverlässig funktionieren. Das Fahrzeug muß schließlich  beherrschbar bleiben (vgl. § 3 StVO).

Die Beschränkung von Geschwindigkeiten auf Radwegen zeigen deutlich, daß eine Radwegebenutzungspflicht eine erhebliche Benachteiligung des Verkehrsmittels Fahrrad darstellt. Neben der höheren  Gefährdung des Radfahrers auf dem Radweg kommt also noch die Geschwindigkeitsbegrenzung hinzu. Hohe Geschwindigkeiten machen das Fahrrad aber wettbewerbsfähig im Streit um die Attraktivität der Verkehrsmittel. Eigentlich müßten Stadtplaner Radfahren wegen des Nationalen Radverkehrsplans attraktiver machen. In einigen Kommunen wie der Stadt Rendsburg werden Radfahrer aber durch unzulässige Benutzungspflichten auf baulich miserable Radwege gezwungen und dadurch auch ausgebremst. Wenn dann noch Induktionsampeln wie in der Konrad-Adenauer-Straße (Rendsburg) auf Radfahrer nicht reagieren, geht gar nichts mehr voran.

Links zum Thema:
- http://www.nationaler-radverkehrsplan.de/neuigkeiten/news.php?id=2547
- http://www.pdeleuw.de/fahrrad/urteile.html#geschwindigkeit
- http://www.critical-mass-hamburg.de/Urteile.htm#Beschluss2

Lektüretip: Sind Radfahrer bessere Menschen?

“Sind Radfahrer bessere Menschen?” ist der Titel eines Aufsatzes des Kieler Rechtsanwaltes Dr. Dietmar Kettler in der juristischen Fachzeitschrift Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht vom Januar 2009. Der Autor engagiert sich radverkehrspolitisch und ist unter anderem auch Urheber des einzigen deutschen Buches zum Verkehrsrecht für Radfahrer.
In seinem Aufsatz, der parallel zum Deutschen Verkehrsgerichtstag erschien, welcher wieder zur Radfahrerschelte ausholte, zeigt Kettler anhand von Studien, Urteilen und Beispielen auf, woran die Radverkehrspolitik krankt. Auf wenigen Seiten rechnet er mit der Widersprüchlichkeit der Straßenverkehrsordnung, der Unzulänglichkeit der Straßenverkehrszulassungsordnung für technische Verbesserungen sowie der automobilfixierten Verkehrsplanung der Kommunen ab. Vor allem räumt Kettler mit Vorurteilen auf. Ein paar Auszüge:

Dass Radfahrer gemessen an der Wegezahl, der Unterwegszeit oder einem anderen sinnvollen Anzeiger der Expositionshäufigkeit überdurchschnittlich stark an Unfällen beteiligt wären, übermäßig häufig Fehlverhalten an den Tag legen oder sich nicht ausreichend in die Verkehrsregeln einordnen, müsste indes empirisch erst belegt werden. Es ist noch keine Statistik bekannt geworden, die dergleichen belastbar aufzeigen würde. Schon eine überschlägige Betrachtung zeigt eher, dass das „Problem“ kein besonderes ist: Forschungsarbeiten zu regelwidrigem Verhalten von Radfahrern oder zu ihrer Unfallbeteiligung gibt es nur verschwindend wenige.

Bei der Beleuchtung sind batteriebetriebene Lampen nur ausnahmsweise und in engen Grenzen erlaubt, obwohl man sich als Auto- oder Motorradfahrer kaum vorstellen kann, auf dynamobetriebenes und damit fahrtabhängiges und bei schlechter Witterung unzuverlässiges Licht verwiesen zu sein. Zugleich ist die Fahrradbeleuchtung auf die schon seit den 30er Jahren übliche und vorgeschriebene 6-Volt-3-Watt-Technik begrenzt, obwohl brauchbares Licht damit weitestgehend verboten ist. Zum guten Teil sind die für Radfahrer geltenden Regeln mithin völlig veraltet, technisch und sozial überholt. Einige Regeln der StVO sind so sinnfrei, dass regelbeachtendes Verhalten durch Radfahrer keineswegs ohne weiteres der Verkehrssicherheit dient.

Nicht nur die StVO- und StVZO-Regeln sind realitätsfern. Wenn die zuständigen Ämter es für richtig halten, müssen Radfahrer ungeachtet der damit drastisch steigenden Unfallgefahren links fahren, in manchen Städten ist das trotz des grundsätzlichen Verbots an vielen Stellen der Fall. Man zwingt sie damit zum Geisterfahren und erzieht sie zu Geisterfahrern. […] Was Autofahrer an Radfahrern immer wieder ärgert (Fahren ohne Licht, an Ampeln an Autos vorbeischlängeln, Benutzen der allgemeinen Fahrbahn trotz Radwegs, rote Ampel und Vorfahrt missachten, Abbiegen ohne Anzeigen, Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung) ist zum großen Teil also gar kein rechtswidriges Verhalten, sondern legal oder sogar vorgeschrieben, und spiegelt sich zum anderen Teil nicht in der Unfallstatistik wieder. So sucht man das gern kritisierte Fahren ohne Licht bei den Hauptunfallursachen vergeblich, selbst wenn man ausschließlich die von Radfahrern hauptverursachten Unfälle betrachtet. Und Radfahrer verunglücken nur selten bei Rotlichtfahrten, sondern gerade, wenn sie Grün und Vorfahrt haben.

Selbst neu angelegte Radwege sind nicht ohne weiteres sicherheitsfördernd. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber 1997 rundheraus verboten, eine Radwegebenutzungspflicht anzuordnen, wenn nicht einige qualitative Mindestanforderungen erfüllt sind. Politik und Verkehrsregelung „zu Gunsten“ von Radfahrern erschöpft sich jedoch allzu oft im Bau von Radwegen und im Anordnen von Radwegebenutzungspflichten.
[…] Auch von den übelsten Radwegen sind entgegen § 45 IX StVO und den VwV-StVO viele benutzungspflichtig gemacht, weil dem Sachbearbeiter der zuständigen Behörde das aus einem Bauchgefühl heraus entgegen jahrzehntelanger Unfallforschung sicherer erscheint als die Einhaltung des geltenden Rechts oder weil irgendwelche angeblichen Sachzwänge gegen die Einhaltung des Rechts sprächen und weil ihm entgegen dem polizeirechtlichen Grundsatz der Inanspruchnahme der Störer nichts Besseres einfällt als dem Nichtstörer und potenziellen Opfer ein Verkehrsverbot aufzuerlegen, statt dem Störer und Täter. Gelegentlich ist es auch der bloße politische Wille des Landrats, der trotz besserer Einsicht des Sachbearbeiters seiner Behörde und der der Polizeidirektion in die Rechtslage die Benutzungspflicht anordnet.

Der ADFC Schwerin hat dankenswerter Weise den gesamten Aufsatz als PDF-Datei online gestellt.

Radfahren: Wieder ein Fall von Nötigung

Ich war heute etwa 15 Uhr 20 von der Eckernförder Straße kommend auf der Hollerstraße unterwegs, als hinter mir das Hupen begann. Eine Ordnungswidrigkeit durch Abgabe von Schallzeichen innerhalb einer Ortschaft (§ 16 StVO) beging der Fahrer eines dunklen Audis mit dem amtlichen Kennzeichen RD-BS 131. Kurz vor meinem Ziel Rosacker überholte dieser Störer mich sehr langsam eng und wies mit der Hand auf den anderen Radweg. Dabei vergaß er wohl, daß er eine höhere Geschwindigkeit als ich haben muß, um mich überholen zu dürfen, so daß wir ihm neben dem Überholen mit zu geringem Abstand auch gefährliches Überholen unterstellen dürfen. Ich beschleunigte aber ausdrücklich nicht, denn ich fahre nach Recht und Gesetz! Die zum Radweg weisende Hand veranlaßt mich, dieser zum Führen eines Fahrzeugs charakterlich nicht geigneten blonden Person hier auch noch Nötigung zu unterstellen. Denn er gefährdete mich durch das enge Überholen offensichtlich zu dem Zweck, mich auf den anderen Radweg (§ 2 IV StVO) zu zwingen.

Der Radweg in der Hollerstraße-West ist weitestgehend nicht benutzungspflichtig. Dort wurde auf das Zeichen 241  StVO verzichtet, weil der Radweg bauliche Mängel aufweist, so daß eine Radwegebenutzungspflicht nicht angeordnet werden darf (vgl. VwV-StVO zu § 2 IV, zu Zeichen 237, 240 und 241 sowie zu Zeichen 241). Die Auffahrten des Radweges an den Einmündungen sind abgerundet und zu hoch, der Belag ist schlecht. Außerdem ist dieser Radweg schmaler als 1,50 m und auch der Sicherheitsabstand zu den parkenden Fahrzeugen ist nicht gegeben.
Nur der Radweg zwischen Neuer Dorfstraße und Bahnübergang ist derzeit noch benutzungspflichtig. Zwar ist der Radweg baulich vergleichsweise gut, jedoch wird die Bedingung der mindestens 10.000 Kraftfahrzeuge pro Tag nicht erfüllt.

Nachtrag vom 20. April 2009: Am  Sonntag, 19. April fuhr ich etwa 13:45 Uhr auf der Fockbecker Chaussee. Aus den bekannten Gründen benutze ich den Radweg zwischen Aral-Tankstelle und Friedrichstädter Straße nicht. Kurz vor der Lichtzeichenanlage an der Einmündung der Friedrichstädter Straße wurde ich angehupt und vom schwarzen Fahrzeug mit dem Kennzeichen SL-LS 81 äußerst eng überholt, regelrecht weggedrengt. Dieses Mal geriet sogar ich ins Schlingern und stieß mit dem Fuß gegen dessen Flanke. Beim Neusortieren und Schimpfen rutschte der Fuß leider von der Pedal. Interessanterweise stand das Fahrzeug an der Ampel so eng neben mir, daß ich es dabei berührte. Das veranlaßte den Fahrer auszusteigen. Da wir um die Gewaltbereitschaft des durchschnittlichen Automobilanarchisten wissen, befürchtete ich schon das Schlimmste. Immerhin hatte er seine Gewaltbereitschaft schon durch den Einsatz seiner Blechbüchse als Waffe demonstriert. Er strich mit der Hand über seinen Lack, es hat wohl drinnen lauter geklungen. Er faselte etwas davon, ich müßte auf dem Radweg fahren, dann war da etwas mit Polizei, die ich natürlich gerne auch hinzugezogen hätte, und er stieg wieder ein. Dieser potentielle Totschläger fuhr ohne ein Wort der Entschuldigung davon.

Die Verkehrspolitik und ich - Eine persönliche Stellungnahme

Vorwort

Wo bin ich einzuordnen? Bin ich nur jemand, der nur eine neue Freizeitbeschäftigung suchte, mit der er Dritte ärgern kann? Nein, das ist nicht der Fall, mir geht es nur darum, sicher von A nach B zu kommen. Und das möchte ich mit dem Fahrrad auch zügig erledigen können.

Der Einstieg

Seit meiner Jugendzeit fahre ich sehr gerne rad. Damals hatte ich sogar einen Schülerjob als Kurier. Zwar machte ich mit 18 den Führerschein der damaligen Klasse 3, aber ein Auto leistete ich mir nicht. Im Sommer 1994 war ich für wenige Monate Miteigentümer eines Audi 200, mit dem wir, ein paar Schulkumpels und ich nach Spanien reisten.
Ich fahre gerne mal mit einem Auto. Nur leiste ich mir kein Eigenes. Nach Kiel pendle ich seit Jahren mit dem Zug. Wer die Parkplatzsituation in der Ohlshausenstraße kennt, versteht auch, weshalb ich die Zugfahrt auf mich nehme.
Während der Umgestaltung an der Obereider, dort verläuft mein Weg zum Bahnhof, suchte ich nach einer alternativen Strecke. Ich begann zu recherchieren und rechtliche Möglichkeiten auszuloten. Ich stieß über die Radwegepetition an den Deutschen Bundestag auf die Initiative Cycleride (IC), deren Mitglied ich inzwischen bin. Auch erkannte ich erstmals, daß ich nicht jeden Radweg benutzen muß. Inzwischen weiß ich, daß ich nicht einmal die Radwege, für die durch die “blauen Lollies” eine Benutzungspflicht angeordnet ist, zwingend benutzen muß. Schnell wuchs auch die Erkenntnis, daß das Bauliche entscheidend ist. Und am Baulichen hapert es in Rendsburg und Umgebung häufig.

 Voraussetzungen und Qualifikation

 Wie oben beschrieben, habe ich Erfahrungen mit dem Radverkehr, ebenso mit dem Auto und der Bahn. Inzwischen habe ich sogar einen Leistungsschein im Profilierungsbereich Verwaltungsrecht für Geisteswissenschaftler erworben, damit ich qualifiziert recherchieren und mitreden kann.

 Meine Ziele

Ich möchte mit 18 bis 30 km/hradeln, wenn die Verkehrssituation es zuläßt. Nun weiß ich, daß die Verwaltung mich nicht auf einen Radweg zwingen darf, auf dem ich nur mit Schrittgeschwindigkeit vorankommen, wenn ich nicht meine Felgen ruinieren oder eine Autotür einfangen möchte.  Sicher radfahren kann ich im Regelfall nur auf der Fahrbahn. Dort lauert nur eine Gefahr, nämlich der rücksichtslose Revierverteidiger, der in seiner Blechkarosse äußerst eng überholt und womöglich sogar bedroht.
Zum Einen halte ich Aufklärungsarbeit für wichtig. Leider hatte Rotgrün verpennt, die Fahrradnovelle von 1997, das war noch unter Kohl, bekannt zu machen. Schwarzrot darf das gerade ausbaden. Bundesverkehrsminister Tiefensee und der Parlamentarische Staatssekretär Kasparick sind redlich bemüht, zumindest die Kommunalverwaltungen aufzuklären. Die Defizite liegen derzeit bei den Landesministerien, die immerhin die Fachaufsicht führen.
Erschreckend ist, daß Fördergelder für Projekte gezahlt werden, die nicht den Erfordernissen den sich in der VwV-StVO und auch in der StVO spiegenden Intentionen der Radverkehrspolitik des Bundes entsprechen.  In Niedersachsen geht das soweit, daß Kommunen Fördergelder für breite Gehwege zurückzahlen müssen, weil diese als Gemischter Geh- und Radweg gefördert wurden. Nun fährt aber nicht jeder Radfahrer gerne durch Fußgängermassen, wenn neben ihm die Fahrbahn annähernd leer ist. Also klagen Radfahrer gegen das Zeichen 240, welches eine Radwegebenutzungspflicht auf einem gemischten Geh- und Radweg anordnet. Sie gewinnen natürlich. Die Kommune muß die widerrechtlich angeordnete Radwegebenutzungspflicht durch Entfernung der Blauschilder aufheben. Die Radfahrer dürfen dann sicher und zügig auf der Fahrbahn fahren, aber die kurzsichtige Gemeinde darf die Fördergelder zurückzahlen.
Ziel ist es, daß Rendsburg derartiges erspart bleibt. Leider scheint die Verwaltung aber nicht so kooperativ zu sein, wie sie vorgibt. Die Rendsburger Radfahrer haben aber auch ein Recht auf ein sicheres und zügiges vorankommen!
Radfahrer sind auf Radwegen gefährdet. Deshalb hatte die Bundesregierung Kohl 1997 die allgemeine Radwegebenutzungspflicht aufgehoben. Radwege müssen nur noch benutzt werden, wenn eine Benutzungspflicht durch Gebotszeichen angeordnet wird. In der Verwaltungsvorschrift zur StVO wurde festgelegt, was diebaulichen Voraussetzungen dafür sind, daßfür einen Radweg eine solche Radwegebenutzungspflicht angeordnet werden darf. In Rendsburg hängt an fast jedem Radweg ein “blauer Lollie”, aber annähernd alle Radwege erfüllennicht die Bedingungen der VwV-StVO für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht. Hier ist mein Ziel, daß im Sinne des Bundesrechts die Z. 237, 240 oder 241 StVO im Stadtgebiet abgebaut werden. Vorhandene Radwege bleiben als “andere Radwege” erhalten und dürften weiterhin genutzt werden (vgl. § 2 IV StVO), aufgeklärte Radfahrer könnten auf der Fahrbahn fahren. Gute Radwege werden auch ohne Benutzungspflicht freiwillig genutzt.
Im Gegensatz zu vielen Radsportlern trete ich nicht für die völlige Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht ein. Außerorts ist sie angesichts der Geschwindigkeitsdifferenzen angebracht. Innerorts dagegen kann es auf viel befahrenen Straßen bei guten Radwegen durchaus sinnig sein, den Radfahrer von der Fahrbahn zu nehmen. Statt eines Hochbord- oder Bürgersteigradweges sollte es dann aber bitte die Radspur auf der Fahrbahn mit angemessener Breite sein. Die Gefahr für den Radfahrer muß auf dem Radweg deutlich niedriger sein als auf der Fahrbahn, ansonsten läßt sich die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht nicht rechtfertigen.
Langfristiges Ziel müssen für Rendsburg und Umgebung auch vernünftige Velorouten sein. Dabei reicht es aber nicht, irgendwelche Gehwege mit Zusatzschild “Fahrräder frei” zu versehen und den Weg als Teil der Veloroute zu benennen. Es muß ein anständiges Konzept her.
Eine weitere Schweinerei, die beseitigt werden muß, sind Ampeln, die nicht auf Radfahrer reagieren. Die induktionsgesteuerte Lichtzeichenanlage an der Einmündung der Konrad-Adenauer-Straße in die Kieler Straße ist solch ein Beispiel. Aber auch jene Ampel der Mühlenstraße an der Einmündung in die Denkerstraße reagiert nicht auf Radfahrer, ebenso kommen wir nicht vom Schloßplatz auf die Denkerstraße, ohne 5 min vergeblich zu warten, bis wir uns trotz Rot vortasten dürfen. Diese Mißstände will ich beseitigt sehen.
Rotverstöße durch Radfahrer sind gelegentlich auch eine Folge vom Versagen der Verwaltung. Geisterradeln, das ist das gefährliche und verbotene Fahren auf dem linken Radweg, ist ebenso häufig eine Folge der schlechten Planung. Dieses alles beklagt auch der Jurist Dr. Dietmar Kettler in seinem Aufsatz Sind Radfahrer bessere Menschen? in der Neuen Zeitschrift für Verkehrsrecht vom Januar 2009.
Es steht also viel Arbeit in Rendsburg an, wenn Rendsburg auch für jene Radfahrer attraktiv sein soll, die von der TINOK an den Kanal gelockt werden. Rendsburg liegt am Ochsenweg, der auch für Fahrradtouristen erschlossen ist. Dazu kommen all jene Wohnmobilisten, die ihre Fahrräder dabei haben. Auch auf Yachten werden gelegentlich Fahrräder mitgeführt. Eine vernünftige Radverkehrspolitik dient als nicht nur den radfahrenden Einwohnern, sondern auch der vom Tourismus profitierenden Wirtschaft. Radtourismus ist ohnehin eine Wachstumsbranche.

Wie sollen wir bei klammen Kassen eine Wende in der Radverkehrspolitik in Rendsburg einläuten? Kurzfristig genügt es, wenn nicht mehr jeder Radweg oder, was dafür gehalten wird, ein häßliches blaues Verkehrszeichen hätte, parallel müßte die Bevölkerung aufgeklärt werden. Leider weist auch die lokale Polizei erhebliche Wissensdefizite auf, so daß auch dort Aufklärungsbedarf besteht.  Auch wäre ein Durchgreifen der Polizei gegen Geisterradler wünschenswert. Eine Fahrradstreife höbe auch das Sicherheitsempfinden aller Einwohner an.
Mittelfristig müssen auch vom Bauamt der Stadt Rendsburg für laufende Projekte endlich die Belange der Radfahrer berücksichtigt werden. Die ERA95 sowie vor allem die VwV-StVO dürfen nicht mehr ignoriert werden.Langfristig können Umbauten vorgenommen werden.

Fazit

Es ist viel zu tun! Und es wird sich lohnen, denn Rendsburg ist mit seiner  historischen Architektur ein Ziel fürFahrradtouristen am Nordostseekanal und der Eider sowie auf dem Ochsenweg. Auch kann die gefühlte Parkplatznot in der Innenstadt gelindert werden, wenn im Nahverkehr das Fahrrad attraktive Alternative zum Automobil ist. Rendsburg, aber auch die umliegenden Gemeinden lassen viel wirtschaftliches Potenzial ungenutzt.
Ich möchte nur erreichen, daß Fahrräder auch in Rendsburg als gleichberechtigte Fahrzeuge (§ 2 StVO) anerkannt werden. Solange dauerhupende (Lektüretip § 16 StVO!) Drängler und Pöbler mich auf der Fahrbahn bedrängen und nötigen, werde ich Aufklärungsarbeit leisten müssen. Solange das Bauamt die Rechte der Radfahrer mißachtet, werde ich es belästigen müssen. Solange die Straßenverkehrsbehörde die Apartheidspolitik der 1970er Jahre zu Lasten der Sicherheit der Radfahrer weiterbetreibt, muß ich auch diese Behörde bearbeiten. - Zum Glück stehe ich nicht allein da. Zeitlich würde ich das niemals packen, da Studium, Nebenjob, Partei und andere Hobbies viel Zeit schlucken. Zum Glück gibt es Bodo Schnoor und seine Mitstreiter vom ADFC.

Nachtrag zum Tag des Opfers (22. März 2009)

Das Gute an der umstrittenen Freilassung Klars war, daß endlich mal über die Opfer und ihre Angehörigen und deren Leid gesprochen wird. Bisher kümmerte sich nur der Weisse Ring um die Opfer von Straftaten. Der Weisse Ring beging am 22. März einen Tag des Opfers.

Im September 2008 erlebte ich, wie ein Richter das von der Amsanwältin - Staatsanwälte sind sich zu fein, wenn nur steuerzahlende Facharbeiter berufsunfähig geprügelt worden sind - geforderte Strafmaß von 90 Tagessätzen zu 20€ ablehnte und mit dem Verweis auf den Zivilprozeß und die Folgen für das Opfer eine Haftstrafe der Geldstrafe vorzog. Ein fast salomonisches Urteil.

Der Täter, der immerhin einen schleichenden, kranken Mann von hinten angefallen und zum Krüppel geprügelt hatte, bekam 6 Monate Haft, ausgesetzt zu 2 Jahren auf Bewährung wgen Körperverletzung. - Kritische Juristen sagen, daß der Fall eigentlich vor eine Strafkammer wegen Schwerer Körperverletzung und versuchter Gefährlicher Körperverletzung gehört hätte.
Der Fall war von erheblichem öffentlichem Interesse, da das sichtlich kranke Opfer aus niederen Beweggründen am hellichten Tage zur Mittagszeit vom Arzt kommend auf einem gut besuchten Parkplatz zusammengeschlagen worden war.
Der Täter war mit überhöhter Geschwindigkeit in den Parkplatz eingebogen und war dabei sehr eng am späteren Opfer vorbeigefahren. Das spätere Opfer klopfte an die Scheibe oder das Dach des Fahrzeugs, weil es sich gefährdet fühlte.
Der Täter parkte in aller Ruhe, und ging dem Opfer hinterher, packte es von Hinten, schmetterte es zu Boden, hob es wieder auf und wiederholte den Wurf. Anschließend versuchte er, den Kopf des am Boden liegenden Opfers gegen den Boden zu schlagen.
Erst der herbeieilende Arzt des Opfers konnte den Täter vom Opfer trennen. Er untersuchte umgehend die wenige Tage alten OP-Nähte. Außer einem kleinen Jungen, der die Polizei rief, hatte keiner der vielen Umherstehenden etwas unternommen. Der Täter sah der Szenerie an sein Auto gelehnt zu. Eine Zeugin machte die Polizei auf die Anwesenheit des Täters aufmerksam.
Das Opfer kam nur mit dem Leben davon, weil es mit der richtigen Körperseite aufkam, so ging keine OP-Naht auf. Auch schützte die gute Halsmuskulatur vor Kpfverletzungen. Neben kleineren Blessuren trug das Opfer diverse Brüche davon. Das Hüftgelenk mußte durch ein Künstliches ersetzt werden, der Ellenbogen konnte nur mühsam wiederhergestellt werden. Dabei handelt es sich beim Opfer um niemanden mit Glasknochen, sondern um einen eigentlich robusten Mann.
Das war im November 2007.
Der Strafprozeß war im September 2008, der Zivilprozeß steht noch aus. Der Täter wirkte mit Tattoos und übrigem Auftreten auch wie ein Schläger, seltsam, daß er noch nicht vorbestraft oder zumindest auffälig geworden war. Aber Jugendstrafen werden schließlich auch irgendwann gelöscht.


Belastung für Opfer ist es schon, daß sie ihre Verletzungen versorgen müssen. Die Angehörigen leiden ebenso darunter. Finanziell ist das Opfer mit den Folgen allein gelassen. Es muß sich selbst um die Nebenklage kümmern. Wenn dann die Staatsanwaltschaft dem Opfer die Zeugenbefragungsformulare mit Fristsetzung nach Hause schickt, obwohl das Opfer ins Krankenhaus eingeliefert worden war, zeugt das nicht gerade von Anteilsnahme.
Auf inkompetente Amtsanwälte, das sind Justizbeamte mit Zusatzschulung, aber ohne Studium, die als Hilfsstaatsanwälte fungieren, können Opfer gut verzichten. Besonders wenn diese Amtsanwälte in der Anklage irgendwelche Umstände herbeizudichten, anstatt Zeugenprotokolle zu lesen.
Wenn das Opfer nun noch den Anwalt für die Nebenklage zahlen muß, aber im Zivilprozeß darauf hoffen darf, daß der Täter überhaupt Einkommen hat, läufz etwas schief. Das Opfer eines prügelnden Managers kann auf Schadensersatz und Schmerzensgeld hoffen. Das Opfer eines asozialen Bildungsverweigerers dagegen kann Pech haben, daß es auf allen Kosten sitzen bleibt. Wir sollten nicht vergessen, daß da ein Krankenhaustagegeld oder auch Kosten für Heilmittel anfallen, während das Opfer womöglich von der Lohnfortzahlung in den Krankengeldbezug fällt.
Wenn der Hauptverdiener einer rechtschaffenen Familie ausfällt, kann diese schnell in wirtschaftliche Bedrängnis geraten. Ein selbständiger Unternehmer kann sein Unternehmen schließen. Die Arbeiterfamilie muß aus ihrem Haus heraus, daß erst in 5 Jahren abbezahlt ist. Da springt kein Schwein ein oder nimmt zumindest Rücksicht!
Wenn solch eine Tat begangen wird, kann man davon ausgehen, daß der Staat mit seiner Polizei gemäß Gesellschaftsvertrag versagt hat. Deshalb wurde das Opferentschädigungsgesetz (OEG) geschaffen. Aber das ist auch nur ein Witz. Das mir bekannte Opfer aus obigem Falle hatte bisher nur Schreibkram wegen des OEG, aber keine Vorteile.
Vor wenigen Tagen wurde in abgeschwächter Form zumindest eine Art Opferanwalt im Opferrechtsreformgesetz eingeführt. Aber was nützt jener, wenn das Opfer bis zum Prozeß insolvent ist?
Ein vermögender Täter kann eine Anzahlung tätigen, die der Anwalt des Opfers aushandelt. Der durchschnittliche Prolet hat aber selten Vermögen, wenn er denn überhaupt ein Einkommen hat.

Eine Gewalttat kann Menschen ruinieren. Leider kommt der Täter häufig mit einem blauen Auge wie einer Bewährungsstrafe davon; der Ruinierte ist das Opfer, das seine Angehörigen mit in den Abgrund ziehen muß. Nicht selten interpretieren Verurteilte ihre Bewährungsstrafe als Freispruch.

Der Opferanwalt sollte selbstverständlich sein, die Rechnung sollte aus der Staatskasse vorgestreckt werden. Auch sollte das Einkommen vom Staat vorgestreckt werden. Der Staat kann seine Ausgaben effektiv beim Täter nach dem Prozeß wieder eintreiben. Den Opfer von Strafttaten würde sehr gehölfen. Vor allem gäbe es keine zwei Opferklassen mehr wie bisher, wo eine Gruppe entschädigt wurde, während die Opfer von Tätern ohne Einkommen leer ausgingen.

Radfahren in Rendsburg und Umgebung: Nächster Radler-Stammtisch

Der nächste Radler-Stammtisch findet am Dienstag nach Ostermontag, am 14. April 2009 statt, wie Bodo Schnoor vom ADFC mitteilt. Wie gehabt treffen wir uns um 20 Uhr in der Alten Markthalle.

Eule in der Rendsburger Innenstadt

Am Montag war ich auf dem Weg zum Radlerstammtisch und fuhr entgegen meinen Gewohnheiten an der Obereider in Richtung Schloßplatz. An der Ampel durfte ich warten. Plötzlich setzte sich auf das am Ampelmast angebrachte Vorfahrt achten-Zeichen ein recht großer Vogel.Alser den Kopf drehte erkannte selbst ein in der zoologischen Morphologie ungebildeter Mensch wie ich wußte sofort, daß da eine Eule sitzt. Ich beschloß, ein Photo von diesem Beleg der Eroberung urbaner Räume durch Wildtiere zu schießen. Leider wurde sie durch meine Suche nach meinem Mobiltelephon aufgeschreckt und flog weg.