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Archiv der Kategorie Pranger

Mal wieder ein regelunkundiger Pöbler

Ein regelunkundiger Automobilist mit dem Kennzeichen RD RA 2?? drohte mir heute auf der Denkerstraße damit, die Polizei zu rufen, weil ich auf seiner “Straße” nichts zu suchen hätte. Dumm dreingeschaut haben dürfte er, als an der Ampel am Thormannplatz eben diese auf dem Abbiegestreifen nach Büdelsdorf kommentarlos an uns vorbeifuhr. Ein dickes Lob an die regelkundigen Polizisten, die der “autistische” Pöbler hoffentlich wahrgenommen hat. In der Gerhardstraße quakte mich ein Regelunkundiger, vermutlich ein”Fahrlehrer”, aus einer roten Blechbüchse mit Firmenaufdruck an. Es ist erschreckend, daß noch nicht einmal diese Berufsgruppe regelkundig ist. Daher werde ich den Sprecher der Akivengruppe Rendsburg des ADFC Bodo Schnoor bitten, die betreffende Fahrschule mal aufzuklären.

Pöbelei im Rotenhöfer Weg

Im Rotenhöfer Weg, der eine 30-Zone ist, wurde ich gestern vom unqualifizierten Fahrer eines vermutlich dunkelgrünen Kombis, es war wohl ein VW, amtl. Kennzeichen RD-ST mit vierstelliger Zahl (leider war mein Gedächtnis wegen Übermüdung schlapp), angepöbelt, mit zu geringem Sicherheitsabstand überholt und ausgebremst. Unüberhörbar wies er mich auf den “Radweg” hin, und ich meine, ich hätte etwas wie “Müslifresser” und “Ökospinner” gehört. Daran können wir erkennen, welche Personen mit beschränktem Horizont heutzutage ihr Maul am weitesten aufreißen. (Satirische Anmerkung: Im Ständestaat landen diese Bildungsverweiger dann zwecks Zivilisierung im Lager.)

Der - ständestaatlich betrachtet - “Bauernlümmel” hatte nicht beachtet, daß es seit der Fahrradnovelle der Straßenverkehrsordnung 1997 keine generelle Radwegebenutzungspflicht in der Bundesrepublik Deutschland gibt. Gerade im Bezug auf eine 30-Zone gibt es mit dem § 45 Ic StVO eine eindeutige Regelung.
Blechbüchsenführer, gewöhnt Euch endlich daran, daß die Fahrbahn nicht Euch allein gehört!!! Den nächsten Dosisten, der mir blöd kommt, werde ich derart sonderbehandeln, daß die Feuerwehr Stunden brauchen wird, um ihn aus seiner Blechbüchse zu befreien.

- Der Radfahrer MUSS im Regelfall nach § 2 IV StVO mit seinem Fahrzeug auf der Fahrbahn fahren. Radwege DARF er benutzen. Selbst als benutzungspflichtig ausgewiesene Radwege müssen nicht immer genutzt werden.
- Die Radwegebenutzungspflicht wurde in dunkelster Zeit 1934 eingeführt. Sie wurde 1997 abgeschafft, weil sie nachweislich zuviele Menschenleben gekostet hatte.
- Der Fahrradfahrer soll 0,5 bis 1 m Seitenabstand zum Fahrbahnrand und 0,75 bis 1,5 zu parkenden Fahrzeugen wahren.
- Der Überholende muß nach einem Urteil des OLG Hamm 1,5 m Sicherheitsabstand zum überholten einspurigen Fahrzeug wahren. Kann er das nicht, muß er dahinter bleiben.

Die Maße gelten ab dem Lenkerende bzw. der Schulter oder dem Ellenbogen.

Lektüretip:  Dietmar Kettler, Recht für Radfahrer, 2. Aufl., Berlin 2007

Rechnung ohne den Wirt gemacht?

Es gibt Leute, bei denen man meint, daß sie sich von Berufswegen der Wahrheit verpflichtet fühlten. Von wegen! Nur haben diese Leute vielleicht die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Es gibt heutzutage tolle Gerätschaften wie “Helmkameras”, auch “Actioncams” genannt. Das sind robuste Videokameras, die z.B. am Fahrradhelm, am Rahmen oder anderweitig am Kanu, Skifahrer oder eben Fahrrad angebracht werden. Natürlich ist auch eine Tonaufnahme dabei. Mit Diktiergeräten, Mobiltelephonen oder einigen MP3-Spielern sind auch Aufnahmen möglich. Ich finde Actioncams toll und praktisch, läßt sich doch das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer dokumentieren und notfalls belegen. - Was passiert mit Leuten, die von berufswegen der Wahrheit verpflichtet wären, wenn eine Aufzeichnung belegt, daß ein Vorgang etwas anders war, als sie es dokumentierten?

Angedrohte Polizei-Willkür auf der Hollerstraße

Heute fuhr ich ca. 16:30 auf der Hollerstraße, weil ich dringend in die Heimstraße sollte.Ich kam aus der Hollerstraße-West,fuhr wie gewohnt auf der Fahrbahn. Normalerweise wechsle ich dann auf den benutzungspflichtigen Radweg der B 203, obwohl man argumentieren kann, er sei schon bei guter Witterung mangels baulicher Trennung vom Gehweg unzumutbar. Sehbehinderte und alte Menschen können das Rot des Radweges schwer bis gar nicht vom Grau des Gehweges unterscheiden, wie ich aus Gesprächen weiß. Außerdem ist der Radweg nur ca. 1,6 m breit und trotzdem in beide Richtungen freigegeben. Es war ersichtlich, daß ich bei der Auffahrt auf den Radweg wegen der Schneemenge Probleme bekommen hätte. Während der Schwalbe Marathon Winter am Vorderrad sich in der Vinzierstraße und in der Hollerstraße-West bewährt hatte, hatte der Continental Touring Plus am Hinterrad ein paar mal Probleme mit dem Grip, wenn der Schnee locker und hoch war.

Zwischen JET und Wohlfühlcenter bemerkte ich ein Kfz neben mir und sagte, daß die den Sicherheitsabstand von 1,5 m einghalten sollten, ansonsten gäbe es eine Anzeige. Dann sah ich, daß es ein VW LT der Polizei war. Die beiden sichtlich Genervten zwangen mich in die Bushaltestelle beim Wohlfühlcenter. Dabei fühlte ich mich ziemlich bedroht, denn die drängten mich regelrecht ab, fast in den Schnee. Die wollten mir glattwegs erzählen, ich solle auf dem zugeschneiten Radweg fahren, weil dort die entsprechenden Verkehrszeichen stünden. Wenn ich mir nicht zutraute dort zu fahren, solle ich schieben. Ich verlangte nach einer polizeilichen Anordnung. Mir wurde dann nur gedroht, ich solle schieben, auf dem Radweg fahren oder mein Fahrrad würde beschlagnahmt. Die Beschlagnahme kann laut Landesverwaltungsgesetz nur erfolgen, wenn eine Gefahr vorliegt. Da ich kein Fixie ohne Bremse, sondern ein nach StVZO ausgestattetes Fahrrad und nach deutschem Recht fahre, stellt weder mein Rad noch stelle ich eine Gefahr für die Sicherheit dar. Denen ging es nur um die Umsetzung nationalsozialistischer Verkehrspolitik, was ich leider auch aussprach. Bedauerlicherweise hatte ich nicht erwidert, daß ich wegen des Fußgängeraufkommens und der schmalen Räumung nach § 25 (2) StVO auf der Fahrbahn schieben müßte.

Hatte ich vor kurzem noch gelobt, daß unsere Landespolizei nun endlich die Rechtslage verstanden hätte und aufgeklärte Radler in Ruhe läßt, muß ich feststellen, daß die Kunde über die Fahrradnovelle der StVO von 1997 (sic!) wohl noch immer nicht alle Polizeibeamte erreicht hat.  Ich überlege, ob ich einen Widerspruch gegen eine Polizeiliche Anordnung sowie eine Beschwerde schreiben sollte. Da Wiederholungsgefahr besteht, muß ich wohl zum Buhmann werden und handeln. Es geht um Freiheit und Recht! Über die Mitgliedschaft im ADFC bin ich rechtsschutzversichert.

Das Rechtliche

Seit der Fahrradnovelle der Straßenverkehrsordnung von 1997 sind Fahrräder als Fahrzeuge den Automobilen rechtlich gleichgestellt. Da Radwege sich als gefährlich erwiesen habe, müssen Fahrradfahrer im Regelfall auf der Fahrbahn fahren (§ 2 (4) STVO). Ausnahmsweise dürfen Straßenverkehrsbehörden eine Radwegebenutzungspflicht anordnen, wenn sowohl eine Gefahrenlage nach § 45 (9) StVO besteht, dazu urteilte neulich das Bundesverwaltungsgericht, als auch die Zumutbarheit des Radweges nach der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung z § 2 Abs. 4 Satz 2 gegeben ist.Es muß folglich kaum ein Radweg noch benutzt werden.
Selbst wenn ein Radweg als benutzungspflichtig ausgewiesen ist, muß er längst nicht zwingend benutzt werden. Der Radweg muß fahrbahnbegleitend, stetig im Verlauf, benutzbar und zumutbar sein. Der Bundesgerichtshoft hat in einem Urteil zur Räum- und Streupflicht der Kommunen entsprechendes angemerkt:

Unabhängig davon, daß das Radfahreraufkommen bei schlechtem Winterwetter ohnehin deutlich geringer ist, ist zu bedenken, daß Radfahrer, sofern zwar nicht der Radweg, wohl aber die daneben oder in der Nähe verlaufende Fahrbahn geräumt oder gestreut ist, die Fahrbahn benutzen dürfen. (BGH, Urteil vom 09.10.2003 - III ZR 8/03)

Das ist ist ein Hinweis darauf, daß nach Auffassung des Bundesgerichtshofes auch die angeordnete Benutzungspflicht kein Fahrbahnverbot beinhaltet, wie etwa der Abteilungsleiter in der Hamburger Innenbehörde Schubert es behauptet. Auch das Bundesverkehrsministerium deutet in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung zu § 2 Abs. 4 Satz 2 an, daß die Verkehrszeichen, die eine Radwegebenutzungspflicht nicht wie das Zeichen 254 StVO “Verbot für Fahrradfahrer” ein Fahrbahnverbot beinhalten. Unter Randnummer 23 finden wir Folgendes:

Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen
sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder
(vgl. Definition des Übereinkommens über den
Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 11 S.
809) wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit
Anhänger werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer
Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung
des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles
unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den
Radweg nicht benutzen;

Davon abgesehen war der Radweg der hollerstraße schon dadurch unzumutbar, daß in Bereichen, woh Rad- und Gehweg direkt nebeneinander verlaufen, der Lenker in den Gehweg hineingeragt hätte. Die Mitbenutzung des Gehweges ist unzulässig. Außerdem muß der Radfahrer einen Sicherheitsabstand zu den Fußgängern wahren.

Schon wieder ein Vorfall mit einem geistig Unterbemittelten

Der asoziale Autist mit Beifahrerin weit außerhalb der besten Jahrn fuhr einen silbernen Toyota mit dem amtl. Kz. RD-DM 49 oder 59. Auf der Eisenbahn-/Denkerstraße versuchte der Gefährder, einen Radfahrer von der Spur zu drängen. Das ist versuchter Totschlag. Es ist bezeichnend, daß der gefährliche Überholvorgang dieses vermutlich nicht alphabetisierten geistig Behinderten völlig unnötig war, denn bis er beim Thormannplatz abbog, blieb der regelbewußte Radfahrer wegen der Ampeln hinter ihm.

Mittagszeit - Frau am Steuer?

Ich kam heute mal ein Stündchen früher aus Kiel zurück, mit dem Zug 12:01 ab Kiel. Um diese Zeit scheinen ganz andere Autisten unterwegs zu sein. Daß viele Frauen aufgrund ihrer Sozialisation Schwierigkeiten mit dem räumlichen Vorstellungsvermögen haben, war mir bekannt. Auf der Denkerstraße wurde ich von einem Kleinwagen fast abgedrängt. In der Gerhardstraße hupte ein Autist und überholte mit deutlich zu geringem Abstand. Beim Einbiegen in die Eckerförder Straße wurde ich ca. 12:45 von einer ca. 50-jährigen Frau im dunklen Mercedes Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen RD-KX 591 im Abbiegevorgang sehr eng überholt. Die Autistin blieb eng neben mir stehen, weil dieses zum Führen eines Kraftfahrzeuges offensichtlich ungeeignete Subjekt nach Links auf den Parkplatz des Penny-Marktes wollte. Zum Glück halte ich mich an die Empfehlungen des BMVBS und des ADFC und halte einen Meter Sicherheitsabstand zum Fahrbahnrand, so daß ich Sicherheitsraum habe. Ich möchte nicht wissen, wieviele andere Wagen diese Autistin beim Einparken anditscht.

Eine kleine Radtour

Am Abend wollte ich wieder Sauerstoff tanken und etwas Bewegung haben, also fuhr ich erst einkaufen, dann machte ich eine kleine Runde. Die meisten gewählten Wege waren sehr ruhig, schließlich wollte ich Sauerstoff und nicht den Feinstaub der Dosen einatmen. Aus dem Langenbrooker Weg kommend in Ahrenstedt ankommend steht dort kein häßliches blaues Schildchen wie Z. 240 StVO an der B 77, weil der Gehweg baulich unzumutbar ist. Er ist schlichtweg zu schmal, um dort eine Radwegebenutzungspflicht mit Z. 240 StVO anzuordnen. Dafür müßte der Sonderweg mindestens 2 m breit sein.

RWBP

Also fuhr ich getreu § 2 StVO auf der Fahrbahn, was ich offen gesagt ungern auf Bundesstraßen mache. Aber es handelt sich weder um eine Kraftfahrstraße noch um eine Autobahn, auch verbietet kein diskriminierendes Zeichen 254 StVO “Verbot für Fahrradfahrer” dieses Vorgehen. Obwohl da wenig Verkehr war, hupten die Autisten und ich sah Arme, die in Richtung des Gehweges wiesen. Nun ist Hupen außerorts zum Ankündigen eines Überholvorganges erlaubt, aber die Gestik weist auf Regelunkenntnis und “Erziehungswillen” der Autisten hin.  Der erforderliche Sicherheitsabstand von 1,5 bis 2 m war auch nicht immer gegeben, obwohl die Gegenspur frei war.

Am Kreisverkehr, wo es unter anderem zur Büsumer Straße abgeht, versuchen Wegweiser den Radverkehr links um den Kreisverkehrsplatz herumzuführen. Das ist gefährlich und deshalb schlichtweg verboten. Der Radweg ist ohnehin unzumutba, da der Radverkehr wieder über die Fahrbahn gelotst wird und auf der Seite von real auf einem katastrophalen, Felgen tötenden Sonderweg geführt zu werden. Verantwortlich für dieses Desaster dürfte die Kreisverwaltung sein.

In der Schleswiger Chaussee dann überholte mich auf Höhe von Mister Bratwurst ein dunkler VW Kombi mit dem amtl. Kennzeichen RD-TT 128 äußerst eng, verbal tat ich meinem Unmut  kund. Der Störer fuhr bis in die Flensburger Straße recht langsam weiter, so daß er mich de facto auf 28 km/h drosselte. Mir fiel es schwer, den Sicherheitsabstand zu halten, aber es waren immer ein paar Meter zwischen uns. Wegen der vielen durchgezogenen Linien traute ich mich nicht, ihn zu überholen. Aber es gefiel mir, daß dieser offensichtlich mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges Überforderte die Konsequenz zog und sein Tempo so anpaßte, daß er sein Fahrzeug ein wenig besser beherrschen konnte.Daher verzichte ich darauf, die Videoaufzeichnung an die Straßenverkehrsbehörde weiterzureichen, so daß das Überholen mit zu geringem Sicherheitsabstand nicht geahndet wird.

Die Alfine-Schaltung ist einfach genial. Ich möchte  sie nicht mehr eintauschen. Das neue Hinterrad hält auch tapfer durch, obwohl ich Probleme wegen der Zahl der Speichen befürchtete. Statt 36 verstärkten Speichen, habe ich nun 32 DT Swiss Champion-Speichen.

Armutsmodell und Bildungsverweigerer

Das Proletariat in seinem Armutsmodell nervt in der letzten Zeit erheblich. Am Freitag stieg ein Neonazi sogar aus seinem Armutsmodell aus, um mich auf den vermeintlichen Radweg hinzuweisen. Es war das schmale  Stummelstück an der Gerhardstraße, dessen Benutzung jeder bundesdeutsche Richter als unzumutbar erachten würde. Natürlich habe ich in meiner Wut dem proletarisch-totalitären Subjekt mitgeteilt, daß seinesgleichen im Ständestaat an der Wand enden werde. - Ich muß zugeben, daß mir die Idee des christlich-sozialen Ständestaates immer besser gefällt, je mehr ich mich - nicht nur im Straßenverkehr - mit Bildungsverweigerern auseinandersetzen muß. Wenn ich inzwischen von geistig Behinderten spreche, dann meine ich mit Sicherheit nicht die armen kranken Menschen, welche Gott mit Einfalt versah, sondern die Bildungsverweigerer, die meinen, nach dem Hauptschulabschluß genüge es mit dem Lernen. Daß Lernen ein lebenslanger Prozeß ist, wird von diesen Subjekten negiert.

Neulich rief ein kulturbereichernder Bildungsverweiger als Beifahrer des mehrmals schon auffällig gewordenen weißen Golf mit schwul-kitschigen Verzierungen  in der Büsumer Straße sogar mehrmals “Sieg heil!”, nachdem ich sie belehrt hatte, daß sie verkehrspolitisch nationalsozialistische Positionen verträten.  Sie hatten mich von der Friedrichstädter Straße an hupend - Ordnungswidrigkeit nach § 16 StVO - verfolgt und in der Kurve beim Einbiegen in die Büsumer Straße bedrängt. Als ich den Arm zum Linksabbiegen in den Weg auf der alten Bahnstrecke nach Hohn ausgestreckt hatte, setzten sie zum Überholen an, um mein Abbiegen zu verhindern. Ich versuchte den offensichtlich geistig behinderten Beifahrer über die Rechtslage und die Rechtsprechung zu informieren, daß Radwege gefährlich seien, als er sagte, da sei ein Radweg. Als ich genervt auf die historischen Hintergründe einging, fing er an, den rechten Arm hinauszustrecken und mehrmals diesen NS-Gruß zu brüllen.

Ein Altnazi (RD-BX …), zumindest schien er graue Haare zu haben, bremste mich nach dem Spiel gegen Ghana aus. Er blieb auf dem Bahnübergang in der Eckernförder Straße stehen, nachdem er mich trotz durchgezogener Linie überholt hatte. Ich grüble noch, ob ein Halten auf einem Bahnübergang überhaupt zulässig ist.

Mehrmals negativ aufgefallen ist in den letzten Wochen blauer VW Passat mit Ansbacher Kennzeichen. Allerdings blieb es beim Überholen mit zu geringem Abstand oder Pöbeleien.

Wir haben nicht nur ein Problem mit gewalttätigen roten Sozialisten, sondern auch mit neuem Erstarken der braunen sozialistischen Ideen im Straßenverkehr. Wehret den Anfängen! Wider das Proletariat einfach zurückuzupöbeln hilft auf Dauer nicht. Es muß dringend ein Zeichen gesetzt werden. Nach Überlegungen, eine Kartoffelkanone am Rad zu montieren oder Stinkbomben in die geöffneten Fenster zu werfen, entschied ich mich für die Aufklärungsarbeit. Dafür habe ich eine Visitenkarte entworfen. Es bestehen allerdings große Zweifel, daß diese lästigen Störer überhaupt des Lesens kundig sind.

Kfz-Kennzeichen dürfen veröffentlicht werden

 Für den Pranger ist es nicht uninteressant, daß Amtl. Kennzeichen veröffentlicht werden dürfen.

Landgericht Kassel
Beschluss v. 10.05.2007 - Az.: 1 T 75/07 - Veröffentlichung von KfZ-Kennzeichen im Internet

1. Die Veröffentlichung eines KfZ-Kennzeichens auf einer Webseite verletzt den betreffenden Fahrzeuginhaber nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dies wäre nur bei Vorliegen weiterer Umstände der Fall , z.B. wenn die Informationen mit einem Aufruf veröffentlicht würden, den PKW zu beschädigen.

2. Es liegt auch keine Datenschutzverletzung vor, da keine automatisierte Verarbeitung iSd. § 1. Abs.2 Nr.3 BDSG gegeben ist.

Ein passendes Zitat zum unbeauftragten “Erziehen” fand ich auch noch.

Kurz gesagt: es ist teilweise lebensgefährlich auf der Strasse zu
fahren, weil es tatsächlich Menschen gibt, die glauben es sei eine
gute Idee, Radfahrern zu zeigen, warum Radwege lebenswichtig sind.
(Richard Blume in d.r.f.)

An Ampel eng überholt und ausgebremst

An der Lichtzeichenanlage in der Eckernförderstraße aus Richtung Hollesenstraße kommend sprang gerade die Ampel auf Rot, als ein metallic-grüner Kleinwagen mit dem amtlichen Kennzeichen RD-EN 940 mich eng überholte und direkt vor mich setzte. Offensichtlich war dem Resthirn des Fahrers dieser viel zu kleinen Dose der Sauerstoff ausgegangen. Es ist ein riesiger Fehler, daß vor der Vergabe einer Fahrerlaubnis kein Intelligenztest notwendig ist. Die Regelfestigkeit sowie der Gesundheitszustand sollten regelmäßig überprüft werden. Die Praxis der Vergabe einer lebenslangen Fahrerlaubnis ist praxisfern.
Wäre es rechtlich nicht bedenklich, zu diesem Zwecke auf öffentlichen Straßen zu filmen. Könnte ein Video mit dem Verhalten des Störers aus der Konservendose den zuständigen Behörden übergeben werden. Aber unsere Behörden betrachten das ja als nicht ahndungswürdig.

Richtiges Verhalten gegenüber Radfahrern:
Fahrräder sind nach § 2 StVO Fahrzeuge, mit denen im Regelfall auf der Fahrbahn gefahren werden muß (§ 2 IV StVO, div. Gerichtsurteile). Beim Überholen muß ein Mindestabstand von 1,5 m zur Schulter oder zum Lenkerende des Radfahrers eingehalten werden. Bei höherer Geschwindigkeitsdifferenz verlangen die Gerichte sogar 2,5 m Sicherheitsabstand. Und ausgebremst werden darf der Radfahrer auch nicht, das könnte als Nötigung interpretiert werden.

Offener Brief an die Kraftfahrzeugführer, die über Schlaglöcher jammern

 Liebe Blechbüchsenführer,

Ihr jammert über den Zustand der Fahrbahnen nach diesem harten Winter? Gewöhnt Euch daran! Wir Radfahrer werden seit Jahren auf schlechte Pisten geschickt, die “Radwege” genannt werden. Und unsere Felgen sind viel empfindlicher. Derart schlechte Radwege, werden seit 1997 rechtswidrig von Straßenverkehrsbehörden als benutzungspflichtig beschildert. Und ständig wurden und werden wir von Euch angehupt und angepöbelt, wir sollten auf dem ohnehin gefährlichen Radweg fahren, obwohl er nach der Rechtsprechung unzumutbar oder gar unbenutzbar ist. Selbst wenn der vermeintliche Radweg nur ein Gehweg ist, der für Radfahrer freigegeben ist, wolltet Ihr uns da drauf schicken, oder wenn der Radweg völlig unter dem Schnee “Eurer” freien Fahrbahn beerdigt ist. - Aber die Strafe sandte Euch der Herr Gott mit diesem Winter. Nun könnt Ihr mal am eigenen Leibe erfahren, wie es Radfahrern auf Radwegen ergeht! Nur schade, daß Ihr nicht auch noch an jeder Einmündung verlangsamen müßt, weil irgend ein anderer Verkehrsteilnehmer Euch den Vorrang nehmen könnte oder andernfalls umfährt. Wenn Ihr nicht ohne ein Schlagloch zu erwischenvorankommt, erfahrt Ihr annähernd, wie es Radfahrern mit Kinder- oder Transportanhänge rergeht, wenn auf dem Radweg Drängelgitter angebracht sind.

Übrigens müßt auch Ihr Eure Bürgerkäfige oder Blechbüchsen auch so bewegen, daß Ihr niemanden gefährdet und Eure Dreckschleuder auch jeder Zeit beherrschen könnt. Das verlangt die Straßenverkehrsordnung auch von Euch. Aber Ihr fahrt lieber mit 60, wo Höchstgeschwindigkeit 50 angesagt ist, und jammert herum, wenn die Stoßdämpfer unter den Schlaglöchern leiden. Den Schlaglöchern auf der Fahrbahn können wir Radfahrer bestens ausweichen, wenn wir nach § 2 StVO auf der Fahrbahn fahren, weil unser Fahrzeug schmal ist. Übrigens müßt Ihr mindestens 1,50 m Sicherheitsabstand einhalten, wenn Ihr einen Radfahrer überholt, der sich filigran zwischen den Schlaglöchern der Fahrbahn hindurchmanövriert.

Ich kann meine Häme nicht verhehlen. Jetzt ist Schluß mit der Verkehrsmittelapartheid, gleich schlechte Wege für Alle! Viele von Euch haben es einfach nicht besser verdient. Steigt doch auf das Fahrrad um! Es entfällt die lästige Parkplatzsuche und Euer Hirn, soweit noch nicht völlig abgestorben, erhält endlich mal wieder Sauerstoff, es gilt: mens sana in corpore sano. Und auf innerörtlichen Strecken bis 3 km seid Ihr auch genauso schnell am Ziel wie zuvor, bis 6 km lohnt sich die Fahrt auf dem Fahrrad. Und für die Schwächeren unter Euch gibt es die sogenannten Pedelecs.

Denkt mal darüber nach!

Euer Torben

Endlich mal wieder Action!

 Während die Fahrt auf einem Radweg häufig zu Beinaheunfällen durch sich öffnende Türen, Abbiegefehler anderer Verkehrsteilnehmer oder unachtsame Fußgänger führt, ist die Fahrt auf der Fahrbahn (vgl. § 2 StVO) für Radfahrer fast langweilig. Zum Glück gibt es gelegentlich frustrierte Frauen mittleren Alters oder andere Spinner in “Bürgerkäfigen” bzw. “Blechbüchsen”, die meinen, sie müßten ihr Revier verteidigen.
Nun handelt es sich bei diesem Revier aber um öffentlichen Raum, in dembundesdeutsche Gesetze gelten. Geistig beschränkte Subjekte wie diese Pöbler und mutmaßlichen Straftäter jedoch sehen das Eindringen in ihren Raum jedoch fälschlich als illegal an und meinen, das Gewaltmonopol des Staates sei aufgehoben. Sie greifen zu “erzieherischen Mitteln”.

Ich bog eben aus der Mühlenstraße in Rendsburg kommend in die Eisenbahnstraße/Denkerstraße ein und wurde von jüngeren Personen mit Migrationshintergrund genötigt, angepöbelt und beleidigt. Sie setzten sich immer wieder vor mein Rad und bremsten ohne Anlaß. Außerdem versuchten sie, mich von der Spur zu drängen. Es handelte sich um einen weißen VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen RD-JH 221.

Auf eine Anzeige verzichte ich, falls sich kein Zeuge melden sollte. Von der StA käme ohnehin nur die unqualifizierte Antwort, daß da keine Bedrohung oder Nötigung vorläge und, daß gegen mich ein Bußgeldverfahren eingeleitet würde, weil ich den dort definitiv nicht vorhandenen Radweg nicht benutzt hätte …

Mit einem Großteil der Autofahrer ist friedliche Koexistenz möglich. Es sind wenige, die pöbeln oder mit deutlich weniger als 1,5 m Sicherheitsabstand überholen. Noch seltener sind leider diese Gestalten, die ein wenig Abwechslung durch Nötigung oder Bedrohung hereinbringen. Diese Vorfälle erscheinen aber vor einer Korruptionsaffäre in Berlin, wo ein Mitarbeiter des TÜVs bereitwillig Führerscheinprüflingen den Lappen ermöglichte, in einem ganz anderen Licht.

Radfahren: Wieder ein Fall von Nötigung

Ich war heute etwa 15 Uhr 20 von der Eckernförder Straße kommend auf der Hollerstraße unterwegs, als hinter mir das Hupen begann. Eine Ordnungswidrigkeit durch Abgabe von Schallzeichen innerhalb einer Ortschaft (§ 16 StVO) beging der Fahrer eines dunklen Audis mit dem amtlichen Kennzeichen RD-BS 131. Kurz vor meinem Ziel Rosacker überholte dieser Störer mich sehr langsam eng und wies mit der Hand auf den anderen Radweg. Dabei vergaß er wohl, daß er eine höhere Geschwindigkeit als ich haben muß, um mich überholen zu dürfen, so daß wir ihm neben dem Überholen mit zu geringem Abstand auch gefährliches Überholen unterstellen dürfen. Ich beschleunigte aber ausdrücklich nicht, denn ich fahre nach Recht und Gesetz! Die zum Radweg weisende Hand veranlaßt mich, dieser zum Führen eines Fahrzeugs charakterlich nicht geigneten blonden Person hier auch noch Nötigung zu unterstellen. Denn er gefährdete mich durch das enge Überholen offensichtlich zu dem Zweck, mich auf den anderen Radweg (§ 2 IV StVO) zu zwingen.

Der Radweg in der Hollerstraße-West ist weitestgehend nicht benutzungspflichtig. Dort wurde auf das Zeichen 241  StVO verzichtet, weil der Radweg bauliche Mängel aufweist, so daß eine Radwegebenutzungspflicht nicht angeordnet werden darf (vgl. VwV-StVO zu § 2 IV, zu Zeichen 237, 240 und 241 sowie zu Zeichen 241). Die Auffahrten des Radweges an den Einmündungen sind abgerundet und zu hoch, der Belag ist schlecht. Außerdem ist dieser Radweg schmaler als 1,50 m und auch der Sicherheitsabstand zu den parkenden Fahrzeugen ist nicht gegeben.
Nur der Radweg zwischen Neuer Dorfstraße und Bahnübergang ist derzeit noch benutzungspflichtig. Zwar ist der Radweg baulich vergleichsweise gut, jedoch wird die Bedingung der mindestens 10.000 Kraftfahrzeuge pro Tag nicht erfüllt.

Nachtrag vom 20. April 2009: Am  Sonntag, 19. April fuhr ich etwa 13:45 Uhr auf der Fockbecker Chaussee. Aus den bekannten Gründen benutze ich den Radweg zwischen Aral-Tankstelle und Friedrichstädter Straße nicht. Kurz vor der Lichtzeichenanlage an der Einmündung der Friedrichstädter Straße wurde ich angehupt und vom schwarzen Fahrzeug mit dem Kennzeichen SL-LS 81 äußerst eng überholt, regelrecht weggedrengt. Dieses Mal geriet sogar ich ins Schlingern und stieß mit dem Fuß gegen dessen Flanke. Beim Neusortieren und Schimpfen rutschte der Fuß leider von der Pedal. Interessanterweise stand das Fahrzeug an der Ampel so eng neben mir, daß ich es dabei berührte. Das veranlaßte den Fahrer auszusteigen. Da wir um die Gewaltbereitschaft des durchschnittlichen Automobilanarchisten wissen, befürchtete ich schon das Schlimmste. Immerhin hatte er seine Gewaltbereitschaft schon durch den Einsatz seiner Blechbüchse als Waffe demonstriert. Er strich mit der Hand über seinen Lack, es hat wohl drinnen lauter geklungen. Er faselte etwas davon, ich müßte auf dem Radweg fahren, dann war da etwas mit Polizei, die ich natürlich gerne auch hinzugezogen hätte, und er stieg wieder ein. Dieser potentielle Totschläger fuhr ohne ein Wort der Entschuldigung davon.

Radfahren in Rendsburg: Erneute Nötigung

Gerade eben wurde ich auf der Gerhardstraße äußerst eng von einem blauen Opel mit dem amtlichen Kennzeichen RD-ZZ 55 überholt. Sie fuhren eine Weile neben mir und bedrängten mich. An der Ampel Eckfer/FLer holte ich sie ein. Nun kommt der eigentliche Skandal: Diese Spinner hatten schwarze Jacken an, darunter weiße Hemden mit Aufschrift am Kragen: “T.H. Sievers”. Es ist anzunehmen, daß es sich um Berufskraftfahrer handelt! Die zeigten immer wieder auf den Radweg dort. An der Ampel, wo ich mangels Parklücken notgedrungen auf dem Radweg fuhr, kam nur der Spruch vom Beifahrer, nun sei ich richtig.
In der letzten Zeit wurde ich immer häufiger an der Ampel Thormannplatz von Stadtbussen eng überholt. Denen scheint die Rechtslage nicht bewußt zu sein.

Wichtig ist auch, selbst wenn der Radfahrer eine Ordnungswidrigkeit begingen, berechtigt das nicht andere Verkehrsteilnehmer Ordnungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Gewalt liegt beim Staate, und dieser darf auch nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sein Gewaltmonopol ausüben. Deswegen trat ich letztendlich auch nicht gegen die Flanke des Opels, auch wenn die Versuchung groß war.

Zur Rechtslage: Die Denkerstraße wird durch keinen benutzungspflichtigen Radweg begleitet, daher dürfen oder eher müssen Radfahrer dort auf der Fahrbahn fahren. An der Ampel am Thormannplatz bleibt der Radfahrer auf der Fahrbahn, denn da muß er nur ein Lichtzeichen beachten, auf dem vermeintlichen Radweg würde er über mehrere Verkehrsinseln und Lichtzeichen geführt, also als eigentlich gleichberechtigter Verkehrsteilnehmer bemnachteiligt. Nach Querung des Platzes müßte der Radfahrer eigentlich wegen Zeichen 241 StVO auf den Radweg wechseln. Es gibt dort aber keine zumutbare Auffahrt, denn beim Auffahren müßte eine Ordnungswidrigkeit begangen werden. Im Folgenden geht es auf dem Radweg, der nicht den Anforderungen der VwV-StVO entspricht, eng an den Parkbuchten vorbei. Wegen der Gefährdung durch sich öffnende Türen ist die Benutzung dieses Radweges aber unzumutbar. Von den Bedingungen der StVO und der VwV-StVO her, dürfte die Benutzungspflicht mit Zeichen 241 dort gar nicht angeordnet sein.

Radfahren in Rendsburg VII - Konrad-Adenauer-Straße, Nötigung etc.

Freitag wurde die Konrad-Adenauer-Straße offiziell eingeweiht. Am Abend nutzte ich diese Straße für den Weg zum Kreishafen und zum Besuch eines guten Freundes in der Schleife. Auf dem Hinweg sah ich, daß am Gehweg “Rad frei” als Zusatzzeichen prangt. Das ist eine Lösung, die rechtlich Radfahrer nicht einschränkt, sondern ihnen erlaubt mit Schrittgeschwindigkeit den Gehweg zu nutzen, wenn sie die Fahrbahn meiden wollen.

Als ich zurückfuhr, sah ich, daß in der  Gegenrichtung hinter dem Kreisverkehr ein Zeichen 240 StVO steht. Damit ordnet die Stadt doch glattwegs eineBenutzungspflicht für einen gemischten Geh- und Radweg an. Eine solche Anordnung ist nicht nur rechtswidrig, sondern auch gegenüber Fußgängern völlig unverantwortlich.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 2 (4) StVO läßt einen gemischten Geh- und Radweg ohnehin nur ausnahmsweise zu. Er bildet also die Ausnahme von der Ausnahme Radwegebenutzungspfllicht. Die Voraussetzungen für eine Radwegebenutzungspfllicht sind ohnehin nicht gegeben. Gegenüber der Verwaltung gilt nun, daß sie nach § 45 (9) den fließenden Verkehr unnötig einschränkt. Alle Radfahrer sind aufgerufen gegen die Anordnung der Radwegebenutzungspfllicht an dieser Stelle Widerspruch einzulegen! Es kann nicht angehen, daß die Stadt Rendsburg dort eine Radwegebenutzungspfllicht anordnet, nachdem sie das Zeichen 240 an der Obereider einsichtig nach Protesten entfernt hatte.
Z. 240 an der Konrad-Adenauer-Straße
An dieser Stelle sei angemerkt, daß das hier zitierte Recht schon seit 1998 gilt!
Am Freitag wurde ich von einem Bus des Stadtverkehrs gefährdet. Anscheinend wollte mich der Fahrer belehren. Da das nicht das erste Mal war,schrieb ich heute T.H. Sievers Stadtverkehr Rendsburg an.

Schreiben an T.H. Sievers Stadtverkehr

Ein weiteres Ärgernis stellt der “Sommer-Jahrmarkt” an der Obereider dar. Viele Büdelsdorfer und Rendsburger aus dem Stadtnorden, die mit dem Rad in Richtung Schleife oder Bahnhof müssen, wurden An der Obereider von einer Barke belästigt, die das Zeichen 250 “Verbot für Fahrzeuge aller Art” trug.  Da am Kai auch Aussteller stehen, kommen Büdelsdorfer nicht mehr problemlos zum Bahnhof.  Wer nicht durch die Menge schieben mag, muß einen Umweg um die Innenstadt herum in kauf nehmen.

Da die Radverkehrspolitik der Stadt Rendsburg anscheinend eher schlechter und ungesetzlicher als besser wird, werde ich mich dem Vorschlag eines Büdelsdorfers anschließen, einen losen Arbeitskreis Radverkehr für die Region zu gründen.

Update: Das Z. 240 in der Konrad-Adenauer-Straße wurde versehentlich aufgestellt und wurde zügig entfernt. Nichtsdestotrotz fahren die Radfahrer im Regelfall auf den Gehwegen. Ihnen ist wohl nicht bewußt, welches Haftungsrisiko sie auf einem für Radfahrer freigegebenen Gehweg auf sich nehmen. Der städtischen Verwaltung sollten wir jedoch für die zügige Entfernung des Verkehrszeichens danken. Es war wohl noch nicht einmal ein Widerspruch nötig.  Andere Verwaltungen stellen sich taub und lassen sich auch durch einen offizillen Widerspruch beindrucken, sie bereinigen ihren Fehler erst nach einem Verwaltungsgerichtsurteil.

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