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- 7.2.2010: Polizei, Werte und Tierschutz
- 6.2.2010: Offener Brief an die Kraftfahrzeugführer, die über Schlaglöcher jammern
- 4.2.2010: Muezzin darf in Rendsburg rufen
- 29.12.2009: Endlich mal wieder Action!
- 6.12.2009: Abzugsfähige Spende vor Jahresende
- 6.12.2009: Bildungsstreik?
- 3.12.2009: Tapfere Eidgenossen!
Archiv der Kategorie Verkehrspolitik
Offener Brief an die Kraftfahrzeugführer, die über Schlaglöcher jammern
6.2.2010 by admin.
Liebe Blechbüchsenführer,
Ihr jammert über den Zustand der Fahrbahnen nach diesem harten Winter? Gewöhnt Euch daran! Wir Radfahrer werden seit Jahren auf schlechte Pisten geschickt, die “Radwege” genannt werden. Und unsere Felgen sind viel empfindlicher. Derart schlechte Radwege, werden seit 1997 rechtswidrig von Straßenverkehrsbehörden als benutzungspflichtig beschildert. Und ständig wurden und werden wir von Euch angehupt und angepöbelt, wir sollten auf dem ohnehin gefährlichen Radweg fahren, obwohl er nach der Rechtsprechung unzumutbar oder gar unbenutzbar ist. Selbst wenn der vermeintliche Radweg nur ein Gehweg ist, der für Radfahrer freigegeben ist, wolltet Ihr uns da drauf schicken, oder wenn der Radweg völlig unter dem Schnee “Eurer” freien Fahrbahn beerdigt ist. - Aber die Strafe sandte Euch der Herr Gott mit diesem Winter. Nun könnt Ihr mal am eigenen Leibe erfahren, wie es Radfahrern auf Radwegen ergeht! Nur schade, daß Ihr nicht auch noch an jeder Einmündung verlangsamen müßt, weil irgend ein anderer Verkehrsteilnehmer Euch den Vorrang nehmen könnte oder andernfalls umfährt. Wenn Ihr nicht ohne ein Schlagloch zu erwischenvorankommt, erfahrt Ihr annähernd, wie es Radfahrern mit Kinder- oder Transportanhänge rergeht, wenn auf dem Radweg Drängelgitter angebracht sind.
Übrigens müßt auch Ihr Eure Bürgerkäfige oder Blechbüchsen auch so bewegen, daß Ihr niemanden gefährdet und Eure Dreckschleuder auch jeder Zeit beherrschen könnt. Das verlangt die Straßenverkehrsordnung auch von Euch. Aber Ihr fahrt lieber mit 60, wo Höchstgeschwindigkeit 50 angesagt ist, und jammert herum, wenn die Stoßdämpfer unter den Schlaglöchern leiden. Den Schlaglöchern auf der Fahrbahn können wir Radfahrer bestens ausweichen, wenn wir nach § 2 StVO auf der Fahrbahn fahren, weil unser Fahrzeug schmal ist. Übrigens müßt Ihr mindestens 1,50 m Sicherheitsabstand einhalten, wenn Ihr einen Radfahrer überholt, der sich filigran zwischen den Schlaglöchern der Fahrbahn hindurchmanövriert.
Ich kann meine Häme nicht verhehlen. Jetzt ist Schluß mit der Verkehrsmittelapartheid, gleich schlechte Wege für Alle! Viele von Euch haben es einfach nicht besser verdient. Steigt doch auf das Fahrrad um! Es entfällt die lästige Parkplatzsuche und Euer Hirn, soweit noch nicht völlig abgestorben, erhält endlich mal wieder Sauerstoff, es gilt: mens sana in corpore sano. Und auf innerörtlichen Strecken bis 3 km seid Ihr auch genauso schnell am Ziel wie zuvor, bis 6 km lohnt sich die Fahrt auf dem Fahrrad. Und für die Schwächeren unter Euch gibt es die sogenannten Pedelecs.
Denkt mal darüber nach!
Euer Torben
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Endlich mal wieder Action!
29.12.2009 by admin.
Während die Fahrt auf einem Radweg häufig zu Beinaheunfällen durch sich öffnende Türen, Abbiegefehler anderer Verkehrsteilnehmer oder unachtsame Fußgänger führt, ist die Fahrt auf der Fahrbahn (vgl. § 2 StVO) für Radfahrer fast langweilig. Zum Glück gibt es gelegentlich frustrierte Frauen mittleren Alters oder andere Spinner in “Bürgerkäfigen” bzw. “Blechbüchsen”, die meinen, sie müßten ihr Revier verteidigen.
Nun handelt es sich bei diesem Revier aber um öffentlichen Raum, in dembundesdeutsche Gesetze gelten. Geistig beschränkte Subjekte wie diese Pöbler und mutmaßlichen Straftäter jedoch sehen das Eindringen in ihren Raum jedoch fälschlich als illegal an und meinen, das Gewaltmonopol des Staates sei aufgehoben. Sie greifen zu “erzieherischen Mitteln”.
Ich bog eben aus der Mühlenstraße in Rendsburg kommend in die Eisenbahnstraße/Denkerstraße ein und wurde von jüngeren Personen mit Migrationshintergrund genötigt, angepöbelt und beleidigt. Sie setzten sich immer wieder vor mein Rad und bremsten ohne Anlaß. Außerdem versuchten sie, mich von der Spur zu drängen. Es handelte sich um einen weißen VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen RD-JH 221.
Auf eine Anzeige verzichte ich, falls sich kein Zeuge melden sollte. Von der StA käme ohnehin nur die unqualifizierte Antwort, daß da keine Bedrohung oder Nötigung vorläge und, daß gegen mich ein Bußgeldverfahren eingeleitet würde, weil ich den dort definitiv nicht vorhandenen Radweg nicht benutzt hätte …
Mit einem Großteil der Autofahrer ist friedliche Koexistenz möglich. Es sind wenige, die pöbeln oder mit deutlich weniger als 1,5 m Sicherheitsabstand überholen. Noch seltener sind leider diese Gestalten, die ein wenig Abwechslung durch Nötigung oder Bedrohung hereinbringen. Diese Vorfälle erscheinen aber vor einer Korruptionsaffäre in Berlin, wo ein Mitarbeiter des TÜVs bereitwillig Führerscheinprüflingen den Lappen ermöglichte, in einem ganz anderen Licht.
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Neue Homepage zum Radfahren in Rendsburg entsteht
4.6.2009 by admin.
Unter www.rad-in-rd.de entsteht eine Seite zum Themenkomplex Radfahren in Rendsburg und Umgebung. Das soll auch in diesem Blog für mehr Übersichtlichkeit sorgen. Vor allem hoffe ich, mit meiner Beteiligung am Projekt rad-in-rd.de eine klarere Trennung zwischen Parteipolitik und Radverkehrspolitik herbeiführen zu können. Außerdem ist angesichts einiger Entwicklungen ein geballter Auftritt notwendig.
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Radfahren in Rendsburg: Friedrichstädter Straße
25.5.2009 by admin.
Ein gutes Beispiel für eine rechtswidrig angeordnete Radwegebenutzungspflicht in Rendsburg ist die Friedrichstädter Straße, insbesondere in dem Abschnitt zwischen Wyker Straße und Eiderpark, der bei schönem Wetter tagsüber von Radfahrern stark frequentiert ist. Dort zwingt auf den ersten Blick gemäß § 2 IV StVO das Zeichen 241 Radfahrer auf diesen Radweg. Auf den zweiten Blick hin wird deutlich, daß der Radweg unzumutbar, für viele Radfahrer sogar unbenutbar ist.
Neben der Fahrbahn verläuft in der Friedrichstädter Straße ein Hochbordradweg, der nur farblich vom Gehweg zu unterscheiden ist. Direkt neben dem Kantstein zur Fahrbahn sind ca. 20 cm grau gepflastert, der Radweg ist rot gepflastert und geschätzte 80 cm breit, direkt daneben liegt ein etwa 1 m breiter Gehweg. An jeder Einmündung oder Auffahrt wird der Radweg abgesenkt, so daß er wellig verläuft. Darunter sind zu beiden Seiten Auffahrten stark frequentierter Tankstellen. An den Einmündungen wird der Radweg nicht auf der Fahrbahn weitergeführt; Abbiegefehler sind vorprogrammiert.
Die VwV-StVO zu § 2 IV Satz 2 verlangt in II, daß ein Radweg, an dem die Radwegebenutzungspflicht angeordnet wird, 2 m, mindestens jedoch 1,50 m breit ist. Die Anordnung der Benutzungspflicht erfolgt durch Aufstellung des Gebotszeichens, welches die Stadt Rendsburg dort aufgestellt hat. Bei der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung handelt es sich um Bundesrecht, an welches sich die Kommunalverwaltung halten muß.
Man könnte meinen, solange das Verkehrszeichen da steht, muß sich jeder daran halten. Weit gefehlt! Es gilt das Prinzip der Zumutbarkeit.Denn die Benutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist (Vgl. VwV-StVO zu § IV Satz 2 II 2.), danach folgt eine Aufzählung der Kriterien für die Zumutbarkeit, darunter die Mindestbreite.
Im Bereich der Wyker Straße wird die Linie des adweges nicht fortgeführt. Ein benutzungspflichtiger Radweg müßte dort auf der Fahrbahn markiert sein. Das Geld für die Farbe kann sich die Stadt Rendsburg aber sparen, denn es ist fragwürdig, ob dieser schmale rote Streifen neben dem Gehweg überhaupt auch als “anderer Radweg”taugt. Ein “anderer Radweg” ist nach § 2 IV StVO ein Radweg, der baulich vorhanden und benutzt werden darf. Diese rote Spur ist so schmal, daß der Lenker in den Gehweg ragt, wenn ein Sicherheitsabstand zur Fahrbahn eingehalten wird. Der notwendige Sicherheitsabstand zum Gehweg kann also nicht eingehalten werden. Das bedeutet eine Gefährdung für Radfahrer und Fußgänger. Ein Radfahrer hat so viel Abstand vom Gehweg zu halten, dass weder Lenker noch andere Radteile in den Gehweg hineinragen OLG Celle, Az. 9 U 190/00.
Ein weiterer Aspekt ist, daß es dort trotz der äußerst geringen Breite ein hohes Aufkommen an Geisterradlern gibt. Die baulichen Begebenheiten erschweren nämlich den Seitenwechsel. So gibt es am Eiderpark keine ordentliche Ausfahrt für Radfahrer, obwohl eine Radspur zu der hervorragenden Abstellanlage farblich angedeutet ist. Es bleibt nur das Hinüberschieben oder die Mitbenutzung der Ausfahrt für Kraftfahrzeuge. Generell werden dort - wie in Rendsburg leider noch üblich - Radfahrer mit den Fußgängern geführt, obwohl Fahrräder seit 1997 Fahrzeuge sind (vgl. § 2 StVO). Die Geisterradler können nicht ausweichen. Im Regelfall ist es so, daß der Geisterradler in Unkenntnis seines Fehlverhaltens stur gerade aus fährt, während der ordnungsgemäß rechtsfahrende Radfahrer ordnungswidrig auf den Gehweg ausweicht. Eine durchgezogene Linie zwischen Radweg und Bürgersteig ist als “Mauer” zu betrachten: Sie darf von Radfahrern nicht überfahren werden. Bei Gegenverkehr müssen Radler sich ganz rechts halten, notfalls sogar anhalten – vorsorgliches Ausweichen auf den Fußgängerstreifen ist in jedem Fall grob verkehrswidrig OLG Hamm, Az. 13 U 111/94. Hier ist die Rendsburger Polizei aufgerufen, endlich dem lästigen und gefährlichen Geisterradeln den Garaus zu machen. Im Falle der Friedrichstädter Straße müßte eigentlich die Benutzung dieser schmalen roten Spur durch Radfahrer unterbunden werden, denn aufgrund der geringen Breite wird immer der Luftraum des Gehweges verletzt.
Wer diese rote Spur, die als benutzungspflichtiger Radweg ausgewiesen ist, benutzt, kann im Falle eines Unfalles mit schlimmen Konsequenzen rechnen. Denn wer dort mit einem Fußgänger kollidiert, ist nicht ordnungsgemäß geradelt. Da diese Spur also keineswegs als Radweg geeignet ist, ist sie nicht nur unzumutbar, sondern sogar unbenutzbar. In beiden Fällen ist die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht nichtig. Die Verkehrszeichen 241 wurden völlig unnötig aufgestellt und müssen im Sinne der Übersichtlichkeit entfernt werden (vgl. § 45 IX StVO). Umsichtige Radfahrer fahren auf der Friedrichstädter Straße gemäß des Gebots der Fahrbahnbenutzung in § 2 StVO auf der Fahrbahn.
Verwiesen sei noch auf meinen Beitrag Muß jeder Radweg benutzt werden?
Ein weiteres Thema wäre noch der Kreisverkehr hinter dem Eiderpark, aber die Radverkehrsführung an Kreisverkehren in Rendsburg ist ohnehin ein Thema für sich …
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Einladung zur Feierabendradtour und zum Radler-Stammtisch für Rendsburg und Umgebung
10.5.2009 by admin.
Gerade erreichte mich die Einladung von Bodo Schnoor (ADFC) zu einer Feierabendradtour am Montag, 11. Mai um 18:30 und zum Radler-Stammtisch danach. Der Treffpunkt für die Radtour ist am Schwimmzentrum Rendsburg an der Untereider, das Ziel ist die Alte Markthalle am Altstädter Markt, wo um 20:00 der Radler-Stammtisch zusammenkommt.
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Radfahren: Muß jeder Radweg benutzt werden?
1.5.2009 by admin.
Nein, wir haben in Deutschland keine Radwegebenutzugspflicht, wie der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesverkehrsministerium Kasparick 2008 betonte. Seit der sogenannten Fahrradnovelle der Straßenverkehrsordnung müssen Radfahrer auf der Fahrbahn fahren (vgl. § 2 StVO). Nur die blauen Gebotszeichen Zeichen 237, 240 und 241 ordnen eine Radwegebenutzungspflicht an. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist (§ 2 IV Satz 2 StVO). Das sind die runden blauen Gebotszeichen mit dem weißem Fahrradpiktogramm (Abbildungen im § 41 II 5 StVO). Diese Zeichen beinhalten das Gebot auf dem damit beschilderten Weg zu fahren, damit aber auch ein Verkehrsverbot für Radfahrer auf der daneben liegenden Fahrbahn. Ein Zeichen 254 StVO wäre an der Fahrbahn überflüssig, weil das Verkehrsverbot für Radfahrer schon in den Gebotszeichen am Radweg enthalten ist. Aber auch für andere Verkehrmittel beinhalten diese Verkehrszeichen ein Verkehrsverbot auf diesen Radwegen. Ausnahme bildet das Zeichen 240, daß vorrangig außerorts eingesetzt werden soll, es vermischt Fußgänger und Radfahrer auf einem Sonderweg, trennt sie vom Verkehr auf der Fahrbahn.
Es gibt unterschiedliche Formen des Radweges oder genauer der Radverkehrsanlagen. Nach der Fahrt auf der Fahrbahn ist die Radspur die bessere Lösung. Das ist eine auf der Fahrbahn markierte Spur für Fahrradfahrer. Sie gibt es in mehreren Varianten.
Der Radfahrstreifen auf der Fahrbahn darf von anderen Fahrzeugen nicht befahren, schon gar nicht beparkt werden, Fußgänger dürfen ihn nicht benutzen, für ihn besteht eine Benutzungspflicht mit Z. 237, es sei denn, er ist unbenutzbar oder z.B. wegen enger Vorbeiführung an Parklücken unzumutbar. Die Mindestbreite beträgt 1,5 m, anzustreben sind 1,85 m (Vgl. VwV-StVO zu § 2). Der Radfahrstreifen befindet sich auf der Fahrbahn, damit besser im Sichtfeld der anderen Verkehrsteilnehmer, was ihn im Regelfall sicherer macht.
Anders als der Radfahrstreifen darf der Schutzstreifen mit seiner unterbrochenen Begrenzung von anderen Fahrzeugen mitbenutzt werden. Für den Schutzstreifen kann es keine Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht geben. Ein Schutzstreifen stellt ein Angebot dar.
Der Hochbord- oder Bürgersteigradweg ist die meist verbreitete Form der Radverkehrsanlage. Er befindet sich nicht auf dem Niveau der Fahrbahn, sondern auf dem Niveau des Gehweges, was ein Wechseln oder Ausweichen auf die Fahrbahn erschwert. Besonders ärgerlich ist oft die bauliche Ausführung an Einmündungen. Abgerundete Enden erhöhen das Sturzrisiko, zu hohe Bordsteine gefährden das Material. Fußgänger nutzen Hochbordradwege hemmungslos. Häufig allerdings ist die klare bauliche Trennung zwischen Radweg und Gehweg zu vermissen. Alte Menschen und Sehbehinderte können kaum eine graue Pflasterung des Gehweges von der roten Pflasterung des Radweges unterscheiden. Bei Neugestaltungen von Straßenzügen, wo ein Radweg erforderlich scheint - nicht dem Stadtplaner, sondern der Bundesgesetzgebung -, sollte ein Radfahrstreifen dem Bürgersteigradweg vorgezogen werden.
Andere Radwege (§ 2 IV StVO) dürfen benutzt werden. Das sind straßenbegleitende Radwege ohne Benutzungspflicht. Sie stellen ein Angebot dar, das aufgrund der hohen Gefahren der Radwegebenutzung gemieden werden sollte.
Schließlich gibt es noch die Angebotsradwege abseits von Straßenverläufen, z.B. durch Parkanlage. Auch an an ihnen wird das Z. 237 mit seinen Derivaten aufgestellt.
Der Gemischte Geh- und Radweg stellt eine Sonderform dar. Zum Einen können geeignete Gehwege für den Radverkehr mit Zusatzzeichen freigegeben werden. Das ist ein Angebot, bei dem die Fußgänger aber Vorrang genießen. Zum Anderen kann eine Benutzungspflicht eines innerorts mindestens 2,5 m breiten Gehweges angeordnet werden (Vgl. VwV-StVO zu Z. 240, zu 237, 240 und 241 sowie zu § 2). Er soll innerorts die Ausnahme von der Ausnahme desbenutzungspflichtigen Radweges darstellen, da er neben den Gefahren für Radfahrer auch Gefahren für die Fußgänger beinhaltet. Radfahrer sind nicht-motorisierter Schnellverkehr, deshalb stellen sie für Fußgänger eine Gefahr da, wenn sie mit den Fußgängern auf einem Sonderweg vermischt werden. Das Tempo eines Radfahrers ähnelt innerorts eher dem eines Kraftfahrzeuges als der Schrittgeschwindigkeit des Fußgängers.
Damit die Kommunen nicht einfach die Zeichen 237, 240 oder 241 StVO willkürlich aufstellen,hat das Bundesverkehrsministerium in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) Mindesmaße und Bedingungen vorgegeben werden. In der ab September 2009 gültigen Fassung, wird die VwV-StVO auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 95) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen verweisen.
Die Aufhebung der generellen Radwegebenutzungspflicht zugunsten der heutigen Regelung erfolgte 1997 unter der Regierung Kohl mit Bundesverkehrsminister Wissmann, weil sich erwiesen hatte, daß Radwege mehr Unfallrisiken bergen als die Radfahrt auf der Fahrbahn. Bei der Regelung orientierte sich das Bundesverkehrsministerium offensichtlich an der ERA95. Darauf weisen die gleichen Mindestmaße in beiden Publikationen hin.
Auf der Fahrbahn muß es ein sehr hohes Kraftfahrzeugaufkommen, der Mindestwert liegt bei 10.000 Kfz/d, oder eine besondere Gefahrenlage für Radfahrer geben, damit über eine Benutzungspflicht nachgedacht werden darf (Vgl. VwV-StVO zu § 2 IV). Aber auch dann muß ein Radweg erst Mindestvoraussetzungen wie etwa die Mindestbreite von 1,50 m erfüllen. Ein weiteres bauliches Kriterium ist die Zumutbarkeit der baulichen Beschaffenheit an Einmündungen oder der Oberfläche. Die ERA 95 verlangt einen Sicherheitsabstand des Radweges zu Parkbuchten von 75 cm. Im Prinzip kann ein Radfahrer von Rechtswegen auch keinen Radweg zwischen Parkbucht und Gehweg befahren, wenn der Radweg zu schmal ist. Der Radfahrer ist ca. 80 cm breit, muß einen Sicherheitsabstand von 1 m zum ruhenden Verkehr um mind. 60 cm zum Gehweg einhalten. Der Radweg müßte also an dieser Stelle mindestens 2,40 m breit sein, was aber zum Geisterradeln einlädt, das ist das ordnungswidrige Linksfahren.Da Fußgänger nicht gefährdet werden dürfen, der Sicherheitsabstand zum ruhenden Verkehr aber gewahrt sein muß, damit der Radfahrer nicht mit einer Beifahrertür vom Sattel geholt wird, ist solch ein Radweg unzumutbar. Wenn die Benutzung des eigentlich benutzungspflichtigen Radweges nicht zumutbar ist, darf der Radfahrer auf der Fahrbahn fahren. Wenn die Felge bei der Auffahrt auf den als benutzungspflichtig beschilderten Radweg gefährdet würde, also abgestiegen werden müßte, darf auf der Fahrbahn gefahren werden. Das Ausweichen auf den Gehweg stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Nach ständiger Rechtsprechung u.a. des Verwaltungsgerichtes Berlin, des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundesgerichtshofes besteht nach keine Radwegebenutzungspflicht, wenn die Radwegbenutzung dem einzelnen Radfahrer objektiv unzumutbar ist (OLG Düsseldorf, NZV 1992, 290, 291; BGH, NZV 1995, 144). Als unzumutbar kann sie dann angesehen werden, wenn der Radweg nicht die erforderliche Breite aufweist, insbesondere, wenn die Soll-Breite gemäß der Verwaltungsvorschrift zu ¤ 2 Abs. 4 S. 2 StVO unterschritten ist (VG Berlin, NZV 2001, 317) (zitiert nach http://www.pdeleuw.de/fahrrad/urteile.html#benutzung). Allerdings kann ein anderes Gericht durchaus zum Schluß kommen, daß ein schmaler Radweg durchaus zumutbar ist. Diese Gerichtsurteile zeigen aber die Tendenz in der Rechtsprechung zu radfahrerfreundlichen Urteilen auf.
Die Straßenverkehrsbehörde kann beim Thema Gefahren nicht einfach auf die Gefährdung der Radfahrer durch das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer hinweisen. Rechtsstaatliche Zurechnung muss darauf ausgerichtet sein, nicht rechtswidriges, sondern rechtmäßiges Verhalten zu begünstigen […]. Dem läuft es grundsätzlich zuwider, wenn […] Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen den oder die Störer, sondern ohne weiteres - und in Grundrechte eingreifend - gegen den von solchem rechts- widrigen Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden (BVerfG, 2 BvR 1295/05 vom 27.6.2006, Absatz-Nr. 17). Auch muß die betreffende Verwaltung gemäß § 45 IX StVO genau prüfen, ob sie den Verkehrsfluß der Radfahrer beschränken dürfen.
Unbenutzbare Radwege müssen nicht benutzt werden. Unbenutzbar sind beispielsweise Radwege, auf denen Mülltonnen stehen, die vereist sind oder auf denen geparkt wird. Auch hier stellt das Ausweichen auf den Gehweg eine Ordnungswidrigkeit dar, richtigerweise wechselt der Radfahrer vorausschauend und vorsichtig auf die Fahrbahn.
Der Radweg einer Straße kann auch nur benutzungspflichtig sein, wenn er straßenbegleitend ist. Es muß die Möglichkeit zum Linksabbiegen in einmündende Straßen bestehen. Ein Radweg, der von der Straße wegführt, kann also nicht benutzungspflichtig sein.
Die Rechtswege gegen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht sind vielfältig, aber zum Teil auch befristet. Mit Bezug auf den § 45 IX StVO, der den Schilderwald eindämmen soll, und die VwV-StVO zu § 2 sowie zu den Zeichen 237, 240 und 241 lassen sich Anordnungen der Radwegebenutzungspflicht spätestens vor Gericht aufheben.
Ein Verkehrszeichen ist eine Allgemeinverfügung, der widersprochen werden kann. Dabei ist strittig, ob die Widerspruchsfrist 12 Monate ab Auffstellung des Verkehrszeichens oder 12 Monate nach Erstkontakt endet. Daher empfiehlt es sich, nur gegen neue Radwegebenutzungspflichten einen Widerspruch einzulegen. Das Datum der Aufstellung des Verkehrszeichens läßt sich durch eine kostenpflichtige Anfrage bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nach dem schleswig-holsteinischen Informationsfreiheitsgesetz ermitteln. Zuständig ist im Regelfall die Kreisverwaltung, nur Gemeinden über 20.000 Einwohner haben eine eigene Straßenverkehrsbehörde.
Mit einem Widerspruch wird die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht angefochten. Neben der Anfechtung ist aber auch die Verpflichtung der Behörde zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes denkbar, wie es angeblich in Berlin erfolgreich geschehen sei. Im Zweifelsfall sollte ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu Rate gezogen werden.
Aktuell gibt es einen guten Artikel im Berliner Tagesspiegel zum Thema Radwege in Berlin. Er beschreibt sehr gut, daß die Berliner Verwaltungen trotz Kenntnis einen ungesetzlichen Zustand nicht behebt. Insbesondere zeigt der Artikel die Möglichkeit auf, wie rechtswidrige Benutzungspflichten auf dem Rechtswege entfernt werden können. Vor allem zeigt der Bericht einige der Gefahren auf, die für Radfahrer auf Radwegen bestehen.
Wie die Aussage des wegen des Tagesordnungspunktes zur Brücke über die Kieler Straße anwesenden Ingenieurs des Wasser- und Verkehrs-Kontors in der Einwohnerfragestunde des Bauausschusses am 31. März 2009 belegt, hat sich auch die Rendsburger Stadtverwaltung bewußt für den rechtswidrigen Zustand entschieden. Daß dadurch Radfahrer unnötig ausgebremst und vor allem gefährdet werden, scheint der Stadtverwaltung nicht so wichtig zu sein wie das zügige Vorankommen des Kraftverkehrs. Das paradoxerweise angebrachte Argument der “Schulwegsicherung” führt zu Verletzten oder gar Unfalltoten an Einmündungen.
Vollständig zitiert sei abschließend der schon eingangs genannte Parlamentarische Staatssekretär im Bundesverkehrsministerium Kasparick, der anläßlich der Anhörung zur Petition an den Deutschen Bundestag zur Radwegebenutzungspflicht am 18. Februar 2008 äußerte:
Also - Vielleicht als Satz vorneweg: Wir haben in Deutschland keine Radwegebenutzungspflicht.
Das ist offensichtlich noch ein Relikt aus dem alten Stand der alten Straßenverkehrsordnung. Wir haben mit der Novelle ausdrücklich gesagt: Eine Benutzungspflicht muss zwingend begründet werden im Einzelfall. Also eine Stadt sagt, prinzipiell gibt es keine Benutzungspflicht, aber an bestimmten Straßen, an bestimmten Kreuzungen müssen wir aus Verkehrssicherheitsgründen eine Regelung treffen, die die Verkehre beispielsweise auseinanderzieht so dass der Radfahrer eben auf der Radspur fährt und der motorisierte Verkehr auf der Fahrbahn.
Weil es genau um diesen, diesen Punkt Unklarheit immer noch gibt insbesondere mit den zuständigen Ländern und den Stadtplanern, also kommunale Aufgaben, haben wir von Seiten des Bundes gesagt: Wir brauchen so etwas wie eine Fahrradakademie, wo wir Stadtplaner aus- und weiterbilden. Und die haben wir jetzt eingerichtet. Es gibt jetzt eine Fahrradakademie die Stadtplanern helfen soll durch europäischen Erfahrungsaustausch, durch nationalen Erfahrungsaustausch mit diesem Problem beispielsweise der zu entmischenden Verkehre mit Möglichkeiten elegante Lösungen zu finden innerstädtische Verkehre zu lösen so dass wir Umweltziele erreichen, dass wir Gesundheitsziele erreichen, dass wir Verkehrssicherheit erreichen, es gibt Städte wie Rotterdam und andere, die sehr sehr gute Erfahrungen haben, wo man davon profitieren kann, ähm, aber das ist mir wichtig hier in dieser Runde nochmal zu sagen: die Straßenverkehrsordnung sagt: die Benutzungspflicht eines Radweges muss im Einzelfall erfolgen und sie muss zwingend begründet sein. Es reicht also nicht, dass da irgendein Stadtplaner sagt: Ich stell da mal ein blaues Schild hin.
Allmählich spricht sich diese Gesetzeslage herum. Das führt nämlich dazu, was wir beobachten können, dass der ein oder andere Radfahrer vor die Verwaltungsgerichte zieht, und sagt: Ich will aber das blaue Schild hier weg haben. Und dann muss die kommunale Behörde nachweisen, warum das zwingend erforderlich ist - und wir haben eine zunehmende Zahl von Fällen, wo die Verwaltungsgerichte die Benutzungspflicht wieder aufheben.
Also, deswegen sage ich nochmal, in der Zuständigkeit abgeschichtet, was ist Sache des Bundesgesetzgebers: Der Bundesgesetzgeber hat gesagt: es gibt keine Benutzungspflicht - es sei denn, in begründeten Einzelfällen. Zuständig für die Anordnung dieser Einzelfälle ist nicht mehr der Bund, sondern sind die Bundesländer, und die müssen dafür sorgen, im Gespräch mit den Kommunen, dass man zu vernünftigen, zielorientierten Stadtplanungen kommt. Es ist nicht Sache des Bundes zu überlegen: Wie machen wir denn den Radverkehr am Alex? Sondern das ist Sache der Stadt Berlin. Und deswegen sag ich aus Bundessicht, sehen wir an dieser Stelle im Grunde keinen Veränderungsbedarf in der Straßenverkehrsordnung. Sondern es ist Sache der Länder, Bundesrecht so zu vollziehen wie es vom Gesetzgeber gemeint ist und der Gesetzgeber hat es sehr großzügig geregelt - der Bundesgesetzgeber -, und hat gesagt: Ihr müsst im Einzelfall nachweisen, dass das wirklich erforderlich ist. Und dann müssen die Länder dafür sorgen, dass es umgesetzt wird und die Stadtplaner müssen es entsprechend einrichten. (Video der Sitzung v. 18. Feb. 2008)
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Radfahren: Höchstgeschwindigkeiten
28.4.2009 by admin.
Moderne Fahrräder erlauben auch unsportlicheren Gelegeheitsfahrern eine Geschwindigkeit von 30 km/h oder mehr. Aber auch die Bemerkung eines Bauamtmitarbeiters, daß Radfahrer heutzutage viel zu schnell führen, macht die Frage nach Höchsgeschwindigkeiten für Radfahrer interessant.
Da die Vorschriften der StVO zu Geschwindigkeiten im Regelfall nur Kraftfahrzeuge betreffen, gilt vorrangig das Gebot der angepaßten Geschwindigkeit in § 3 (1) und (2a) StVO. Auf der Fahrbahn können Radfahrer, da Fahrräder keine Kraftfahrzeuge sind, so schnell fahren, wie es die Situation zuläßt. Theoretisch dürfte ein Radfahrer innerorts mit 68 km/h auf der Fahrbahn also nicht belangt werden, wenn niemand beeinträchtigt wird.
Auf Radwegen ist die Geschwindigkeit dagegen begrenzt. Besonders auf gemischten Ge- und Radwegen (Z. 240) ist besondere Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen. Bei Unfällen mit unachtsamen Fußgängern wird die Schuld des Radfahrers auch an seiner Geschwindigkeit gemessen. Bei 25 km/h liegt eine Obergrenze, ab der viele Richter eine Hauptschuld beim Radfahrer sehen.
Auf Radspuren auf der Fahrbahn verhält es sich wohl wie mit der Fahrt auf der Fahrbahn. Ein Hochbord- oder Bürgersteigradweg lädt jedoch zur ordnungswidrigen Mitbenutzung durch Fußgänger ein. Besonders bei schlechter baulicher Trennung kommt es zu Konflikten mit Fußgängern. Deshalb gilt jede Geschwindigkeit über 25 km/h auch hier als rücksichtsloses Rasen.
Die tolle Fahrradstraße ist kein Paradies für Radrennsportler. Das ist ein verkehrsberuhigter Bereich, in dem eine Höchstgeschwindigkeit von 25 bis 30 km/h für Radfahrer gilt.
Gehwege oder Fußgängerzonen mit Freigabe für Radfahrer durch Zusatzzeichen dürfengemäß § 41 (2) Nr. 5e StVO nur mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden. An jeder Einmündung In Spielstraßen müssen Radfahrer übrigens auch mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Schrittgeschwindigkeit kann je nach Richter bis zu 15 km/h ausmachen.
Es gibt auch ältere Urteile, in den Richter meinen, Radfahrer müßten mit der Geschwindigkeit fahren, die von Radfahrern erwartet würden. Diese Urteile wurden aber vor der Fahrradnovelle von 1997 gesprochen. Heute gilt das Fahrrad als Fahrzeug,der Radfahrer als gleichberechtigter Verkehrsteilnehmer, der nach § 2 StVO auf der Fahrbahn fahren muß.
Wir müssen aber auch hinterfragen, ob bei sehr hohen Geschwindigkeiten die Bremsen und Anderes am Rad noch zuverlässig funktionieren. Das Fahrzeug muß schließlich beherrschbar bleiben (vgl. § 3 StVO).
Die Beschränkung von Geschwindigkeiten auf Radwegen zeigen deutlich, daß eine Radwegebenutzungspflicht eine erhebliche Benachteiligung des Verkehrsmittels Fahrrad darstellt. Neben der höheren Gefährdung des Radfahrers auf dem Radweg kommt also noch die Geschwindigkeitsbegrenzung hinzu. Hohe Geschwindigkeiten machen das Fahrrad aber wettbewerbsfähig im Streit um die Attraktivität der Verkehrsmittel. Eigentlich müßten Stadtplaner Radfahren wegen des Nationalen Radverkehrsplans attraktiver machen. In einigen Kommunen wie der Stadt Rendsburg werden Radfahrer aber durch unzulässige Benutzungspflichten auf baulich miserable Radwege gezwungen und dadurch auch ausgebremst. Wenn dann noch Induktionsampeln wie in der Konrad-Adenauer-Straße (Rendsburg) auf Radfahrer nicht reagieren, geht gar nichts mehr voran.
Links zum Thema:
- http://www.nationaler-radverkehrsplan.de/neuigkeiten/news.php?id=2547
- http://www.pdeleuw.de/fahrrad/urteile.html#geschwindigkeit
- http://www.critical-mass-hamburg.de/Urteile.htm#Beschluss2
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Lektüretip: Sind Radfahrer bessere Menschen?
28.4.2009 by admin.
“Sind Radfahrer bessere Menschen?” ist der Titel eines Aufsatzes des Kieler Rechtsanwaltes Dr. Dietmar Kettler in der juristischen Fachzeitschrift Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht vom Januar 2009. Der Autor engagiert sich radverkehrspolitisch und ist unter anderem auch Urheber des einzigen deutschen Buches zum Verkehrsrecht für Radfahrer.
In seinem Aufsatz, der parallel zum Deutschen Verkehrsgerichtstag erschien, welcher wieder zur Radfahrerschelte ausholte, zeigt Kettler anhand von Studien, Urteilen und Beispielen auf, woran die Radverkehrspolitik krankt. Auf wenigen Seiten rechnet er mit der Widersprüchlichkeit der Straßenverkehrsordnung, der Unzulänglichkeit der Straßenverkehrszulassungsordnung für technische Verbesserungen sowie der automobilfixierten Verkehrsplanung der Kommunen ab. Vor allem räumt Kettler mit Vorurteilen auf. Ein paar Auszüge:
Dass Radfahrer gemessen an der Wegezahl, der Unterwegszeit oder einem anderen sinnvollen Anzeiger der Expositionshäufigkeit überdurchschnittlich stark an Unfällen beteiligt wären, übermäßig häufig Fehlverhalten an den Tag legen oder sich nicht ausreichend in die Verkehrsregeln einordnen, müsste indes empirisch erst belegt werden. Es ist noch keine Statistik bekannt geworden, die dergleichen belastbar aufzeigen würde. Schon eine überschlägige Betrachtung zeigt eher, dass das „Problem“ kein besonderes ist: Forschungsarbeiten zu regelwidrigem Verhalten von Radfahrern oder zu ihrer Unfallbeteiligung gibt es nur verschwindend wenige.
Bei der Beleuchtung sind batteriebetriebene Lampen nur ausnahmsweise und in engen Grenzen erlaubt, obwohl man sich als Auto- oder Motorradfahrer kaum vorstellen kann, auf dynamobetriebenes und damit fahrtabhängiges und bei schlechter Witterung unzuverlässiges Licht verwiesen zu sein. Zugleich ist die Fahrradbeleuchtung auf die schon seit den 30er Jahren übliche und vorgeschriebene 6-Volt-3-Watt-Technik begrenzt, obwohl brauchbares Licht damit weitestgehend verboten ist. Zum guten Teil sind die für Radfahrer geltenden Regeln mithin völlig veraltet, technisch und sozial überholt. Einige Regeln der StVO sind so sinnfrei, dass regelbeachtendes Verhalten durch Radfahrer keineswegs ohne weiteres der Verkehrssicherheit dient.
Nicht nur die StVO- und StVZO-Regeln sind realitätsfern. Wenn die zuständigen Ämter es für richtig halten, müssen Radfahrer ungeachtet der damit drastisch steigenden Unfallgefahren links fahren, in manchen Städten ist das trotz des grundsätzlichen Verbots an vielen Stellen der Fall. Man zwingt sie damit zum Geisterfahren und erzieht sie zu Geisterfahrern. […] Was Autofahrer an Radfahrern immer wieder ärgert (Fahren ohne Licht, an Ampeln an Autos vorbeischlängeln, Benutzen der allgemeinen Fahrbahn trotz Radwegs, rote Ampel und Vorfahrt missachten, Abbiegen ohne Anzeigen, Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung) ist zum großen Teil also gar kein rechtswidriges Verhalten, sondern legal oder sogar vorgeschrieben, und spiegelt sich zum anderen Teil nicht in der Unfallstatistik wieder. So sucht man das gern kritisierte Fahren ohne Licht bei den Hauptunfallursachen vergeblich, selbst wenn man ausschließlich die von Radfahrern hauptverursachten Unfälle betrachtet. Und Radfahrer verunglücken nur selten bei Rotlichtfahrten, sondern gerade, wenn sie Grün und Vorfahrt haben.
Selbst neu angelegte Radwege sind nicht ohne weiteres sicherheitsfördernd. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber 1997 rundheraus verboten, eine Radwegebenutzungspflicht anzuordnen, wenn nicht einige qualitative Mindestanforderungen erfüllt sind. Politik und Verkehrsregelung „zu Gunsten“ von Radfahrern erschöpft sich jedoch allzu oft im Bau von Radwegen und im Anordnen von Radwegebenutzungspflichten.
[…] Auch von den übelsten Radwegen sind entgegen § 45 IX StVO und den VwV-StVO viele benutzungspflichtig gemacht, weil dem Sachbearbeiter der zuständigen Behörde das aus einem Bauchgefühl heraus entgegen jahrzehntelanger Unfallforschung sicherer erscheint als die Einhaltung des geltenden Rechts oder weil irgendwelche angeblichen Sachzwänge gegen die Einhaltung des Rechts sprächen und weil ihm entgegen dem polizeirechtlichen Grundsatz der Inanspruchnahme der Störer nichts Besseres einfällt als dem Nichtstörer und potenziellen Opfer ein Verkehrsverbot aufzuerlegen, statt dem Störer und Täter. Gelegentlich ist es auch der bloße politische Wille des Landrats, der trotz besserer Einsicht des Sachbearbeiters seiner Behörde und der der Polizeidirektion in die Rechtslage die Benutzungspflicht anordnet.
Der ADFC Schwerin hat dankenswerter Weise den gesamten Aufsatz als PDF-Datei online gestellt.
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Fahrradbrücke über die Kieler Straße aufgeschoben
18.4.2009 by admin.
Am 31. März 2009 war ich bei der Bauausschußsitzung des Rendsburger Stadtrates. Dort wurde auch über die Brücke über die Kieler Straße gesprochen und abgestimmt. Bodo Schnoor vom ADFC hatte den Stadträten per Email mitgeteilt, weshalb er dieses Projekt in dieser Form ablehnt. Da in Rendsburg begrüßenswerter Weise die Einwohner am Beginn einer jeden Sitzung ein Fragerecht haben, hatte ich schnell ein Skript vorbereitet, und hielt eine Brandrede, die natürlich Fragen enthielt. Im Rahmen der 5 Minuten Rederecht merkte ich an, daß sich der örtliche Vertreter der Initiative Cycleride der Auffassung des ADFC anschliesse.
Es fiel mir schwer, eine Brücke abzulehnen, von der ich auf meinem Weg zum Bahnhof erheblich profieren würde. Derzeit muß ich von der Obereider kommend die Kieler Straße bis zur Ampel linksseitig hinauf- und dann auf der anderen Seite linksseitig zum Bahnhof hinunterfahren. Linksseitiges Fahren ist sehr gefährlich. Dazu kommt die lange Wartezeit an der Ampel.
Eigentlich ist die Idee der Stadtverwaltung genial, die Trasse des alten Gleisanschlusses des Obereiderhafens dafür mitzbenutzen. Auch rechtfertigten wohl die rund 800 potentiellen Nutzer in 10 Stunden dieses Projekt, welche die Verkehrszählung an der Obereider im Oktober 2008 ergab.
Leider zeigte die Planung wieder Unzulänglichkeiten des Rendsburger Bauamtes auf. Wegen der Fördergelder dürfte die Brücke nur 2,50 m breit sein. Dann erfuhr ich, daß sie als gemischter Geh- und Radweg geplant sei. Auf der einen Seite entmischt die Stadtverwaltung den Verkehr entgegen allen Regeln so gerne, aber auf der anderen Seite möchte sie auf diesem Angebotsradweg auch Fußgänger zulassen. Fußgänger sind deutlich langsamer, als der Radfahrer, der mit 28 km/h versucht, seinen Zug noch rechtzeitig zu erreichen. Daß auf gemischten Geh- und Radwegen alle Geschwindigkeiten über 25 km/h als generell rücksichtslos gewertet werden, weiß leider nicht jeder Radfahrer; das böse Erwachen kommt im Falle eines Unfalles. Auf jedem Radweg zu einem Bahnhof ist aber mit hohen Geschwindigkeiten der Radfahrer zu rechnen, das liegt in der Natur des Zieles. Auch wenn die Brücke Teil einer Veloroute werden sollte, wäre eine Entmischung angebracht. Velorouten sollen nämlich das zügige und sichere Anfahren von wichtigen Zielen ermöglichen. Ein gemischter Geh- und Radweg ist für Radfahrer mit einer 30-Zone auf einer Durchgangsstraße wie der Hollerstraße in Büdelsdorf für Kraftfahrer gleichzusetzen.
Auf einem 2,5m breiten Weg dürften sich Fußgänger mit Kinderwagen und Radfahrer im Gegenverkehr begegnen und in die Quere kommen. Die Erfahrung von der Brücke über die Brückenstraße besagt, daß viele Fußgänger nicht realisieren, daß dort auch Radfahrer berechtigt unterwegs sind. Gerade behinderte oder ältere Fußgänger sind klar im Nachteil.
Eine Trennung von Fußgängern und Radfahrern wäre dort also angebracht. Dafür wären 2,50 m aber deutlich zu schmal. 2,50 m für Radfahrer und 1,50 m für Fußgänger dürften realistischer sein. Noch besser wären zwei Radspuren zu je 1,50 m und ein 2 m breiter Gehweg. Aber eine solche realistische Forderung dürfte von vielen auch geneigten Lesern als unverschämt interpretiert werden. Eine reine Verkehrsführung für Radfahrer auf dieser Brücke, so daß sie eine echte Fahrradbrücke würde, dürfte unrealistisch sein, weil auch Fußgänger sich gerne den kürzesten Weg suchen, also die Brücke trotzdem benutzten.
Inwieweit paßt die Brücke eigentlich in die übrigen Verkehrskonzeptionen? Wenn irgendwo irgendwelche Freigaben geplant sind, könnte es leicht sein, daß die Brücke überflüssig wird.
Ein weiterer Aspekt ist die klamme Kasse der Stadt. Das Geld wird andernorts in der Stadt dringender benötigt.
Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. In besseren Zeiten kann der Plan wieder aus der Schublade geholt und umgesetzt werden, aber bitte nicht so schmal.
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Radfahren: Wieder ein Fall von Nötigung
18.4.2009 by admin.
Ich war heute etwa 15 Uhr 20 von der Eckernförder Straße kommend auf der Hollerstraße unterwegs, als hinter mir das Hupen begann. Eine Ordnungswidrigkeit durch Abgabe von Schallzeichen innerhalb einer Ortschaft (§ 16 StVO) beging der Fahrer eines dunklen Audis mit dem amtlichen Kennzeichen RD-BS 131. Kurz vor meinem Ziel Rosacker überholte dieser Störer mich sehr langsam eng und wies mit der Hand auf den anderen Radweg. Dabei vergaß er wohl, daß er eine höhere Geschwindigkeit als ich haben muß, um mich überholen zu dürfen, so daß wir ihm neben dem Überholen mit zu geringem Abstand auch gefährliches Überholen unterstellen dürfen. Ich beschleunigte aber ausdrücklich nicht, denn ich fahre nach Recht und Gesetz! Die zum Radweg weisende Hand veranlaßt mich, dieser zum Führen eines Fahrzeugs charakterlich nicht geigneten blonden Person hier auch noch Nötigung zu unterstellen. Denn er gefährdete mich durch das enge Überholen offensichtlich zu dem Zweck, mich auf den anderen Radweg (§ 2 IV StVO) zu zwingen.
Der Radweg in der Hollerstraße-West ist weitestgehend nicht benutzungspflichtig. Dort wurde auf das Zeichen 241 StVO verzichtet, weil der Radweg bauliche Mängel aufweist, so daß eine Radwegebenutzungspflicht nicht angeordnet werden darf (vgl. VwV-StVO zu § 2 IV, zu Zeichen 237, 240 und 241 sowie zu Zeichen 241). Die Auffahrten des Radweges an den Einmündungen sind abgerundet und zu hoch, der Belag ist schlecht. Außerdem ist dieser Radweg schmaler als 1,50 m und auch der Sicherheitsabstand zu den parkenden Fahrzeugen ist nicht gegeben.
Nur der Radweg zwischen Neuer Dorfstraße und Bahnübergang ist derzeit noch benutzungspflichtig. Zwar ist der Radweg baulich vergleichsweise gut, jedoch wird die Bedingung der mindestens 10.000 Kraftfahrzeuge pro Tag nicht erfüllt.
Nachtrag vom 20. April 2009: Am Sonntag, 19. April fuhr ich etwa 13:45 Uhr auf der Fockbecker Chaussee. Aus den bekannten Gründen benutze ich den Radweg zwischen Aral-Tankstelle und Friedrichstädter Straße nicht. Kurz vor der Lichtzeichenanlage an der Einmündung der Friedrichstädter Straße wurde ich angehupt und vom schwarzen Fahrzeug mit dem Kennzeichen SL-LS 81 äußerst eng überholt, regelrecht weggedrengt. Dieses Mal geriet sogar ich ins Schlingern und stieß mit dem Fuß gegen dessen Flanke. Beim Neusortieren und Schimpfen rutschte der Fuß leider von der Pedal. Interessanterweise stand das Fahrzeug an der Ampel so eng neben mir, daß ich es dabei berührte. Das veranlaßte den Fahrer auszusteigen. Da wir um die Gewaltbereitschaft des durchschnittlichen Automobilanarchisten wissen, befürchtete ich schon das Schlimmste. Immerhin hatte er seine Gewaltbereitschaft schon durch den Einsatz seiner Blechbüchse als Waffe demonstriert. Er strich mit der Hand über seinen Lack, es hat wohl drinnen lauter geklungen. Er faselte etwas davon, ich müßte auf dem Radweg fahren, dann war da etwas mit Polizei, die ich natürlich gerne auch hinzugezogen hätte, und er stieg wieder ein. Dieser potentielle Totschläger fuhr ohne ein Wort der Entschuldigung davon.
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Die Verkehrspolitik und ich - Eine persönliche Stellungnahme
17.4.2009 by admin.
Vorwort
Wo bin ich einzuordnen? Bin ich nur jemand, der nur eine neue Freizeitbeschäftigung suchte, mit der er Dritte ärgern kann? Nein, das ist nicht der Fall, mir geht es nur darum, sicher von A nach B zu kommen. Und das möchte ich mit dem Fahrrad auch zügig erledigen können.
Der Einstieg
Seit meiner Jugendzeit fahre ich sehr gerne rad. Damals hatte ich sogar einen Schülerjob als Kurier. Zwar machte ich mit 18 den Führerschein der damaligen Klasse 3, aber ein Auto leistete ich mir nicht. Im Sommer 1994 war ich für wenige Monate Miteigentümer eines Audi 200, mit dem wir, ein paar Schulkumpels und ich nach Spanien reisten.
Ich fahre gerne mal mit einem Auto. Nur leiste ich mir kein Eigenes. Nach Kiel pendle ich seit Jahren mit dem Zug. Wer die Parkplatzsituation in der Ohlshausenstraße kennt, versteht auch, weshalb ich die Zugfahrt auf mich nehme.
Während der Umgestaltung an der Obereider, dort verläuft mein Weg zum Bahnhof, suchte ich nach einer alternativen Strecke. Ich begann zu recherchieren und rechtliche Möglichkeiten auszuloten. Ich stieß über die Radwegepetition an den Deutschen Bundestag auf die Initiative Cycleride (IC), deren Mitglied ich inzwischen bin. Auch erkannte ich erstmals, daß ich nicht jeden Radweg benutzen muß. Inzwischen weiß ich, daß ich nicht einmal die Radwege, für die durch die “blauen Lollies” eine Benutzungspflicht angeordnet ist, zwingend benutzen muß. Schnell wuchs auch die Erkenntnis, daß das Bauliche entscheidend ist. Und am Baulichen hapert es in Rendsburg und Umgebung häufig.
Voraussetzungen und Qualifikation
Wie oben beschrieben, habe ich Erfahrungen mit dem Radverkehr, ebenso mit dem Auto und der Bahn. Inzwischen habe ich sogar einen Leistungsschein im Profilierungsbereich Verwaltungsrecht für Geisteswissenschaftler erworben, damit ich qualifiziert recherchieren und mitreden kann.
Meine Ziele
Ich möchte mit 18 bis 30 km/hradeln, wenn die Verkehrssituation es zuläßt. Nun weiß ich, daß die Verwaltung mich nicht auf einen Radweg zwingen darf, auf dem ich nur mit Schrittgeschwindigkeit vorankommen, wenn ich nicht meine Felgen ruinieren oder eine Autotür einfangen möchte. Sicher radfahren kann ich im Regelfall nur auf der Fahrbahn. Dort lauert nur eine Gefahr, nämlich der rücksichtslose Revierverteidiger, der in seiner Blechkarosse äußerst eng überholt und womöglich sogar bedroht.
Zum Einen halte ich Aufklärungsarbeit für wichtig. Leider hatte Rotgrün verpennt, die Fahrradnovelle von 1997, das war noch unter Kohl, bekannt zu machen. Schwarzrot darf das gerade ausbaden. Bundesverkehrsminister Tiefensee und der Parlamentarische Staatssekretär Kasparick sind redlich bemüht, zumindest die Kommunalverwaltungen aufzuklären. Die Defizite liegen derzeit bei den Landesministerien, die immerhin die Fachaufsicht führen.
Erschreckend ist, daß Fördergelder für Projekte gezahlt werden, die nicht den Erfordernissen den sich in der VwV-StVO und auch in der StVO spiegenden Intentionen der Radverkehrspolitik des Bundes entsprechen. In Niedersachsen geht das soweit, daß Kommunen Fördergelder für breite Gehwege zurückzahlen müssen, weil diese als Gemischter Geh- und Radweg gefördert wurden. Nun fährt aber nicht jeder Radfahrer gerne durch Fußgängermassen, wenn neben ihm die Fahrbahn annähernd leer ist. Also klagen Radfahrer gegen das Zeichen 240, welches eine Radwegebenutzungspflicht auf einem gemischten Geh- und Radweg anordnet. Sie gewinnen natürlich. Die Kommune muß die widerrechtlich angeordnete Radwegebenutzungspflicht durch Entfernung der Blauschilder aufheben. Die Radfahrer dürfen dann sicher und zügig auf der Fahrbahn fahren, aber die kurzsichtige Gemeinde darf die Fördergelder zurückzahlen.
Ziel ist es, daß Rendsburg derartiges erspart bleibt. Leider scheint die Verwaltung aber nicht so kooperativ zu sein, wie sie vorgibt. Die Rendsburger Radfahrer haben aber auch ein Recht auf ein sicheres und zügiges vorankommen!
Radfahrer sind auf Radwegen gefährdet. Deshalb hatte die Bundesregierung Kohl 1997 die allgemeine Radwegebenutzungspflicht aufgehoben. Radwege müssen nur noch benutzt werden, wenn eine Benutzungspflicht durch Gebotszeichen angeordnet wird. In der Verwaltungsvorschrift zur StVO wurde festgelegt, was diebaulichen Voraussetzungen dafür sind, daßfür einen Radweg eine solche Radwegebenutzungspflicht angeordnet werden darf. In Rendsburg hängt an fast jedem Radweg ein “blauer Lollie”, aber annähernd alle Radwege erfüllennicht die Bedingungen der VwV-StVO für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht. Hier ist mein Ziel, daß im Sinne des Bundesrechts die Z. 237, 240 oder 241 StVO im Stadtgebiet abgebaut werden. Vorhandene Radwege bleiben als “andere Radwege” erhalten und dürften weiterhin genutzt werden (vgl. § 2 IV StVO), aufgeklärte Radfahrer könnten auf der Fahrbahn fahren. Gute Radwege werden auch ohne Benutzungspflicht freiwillig genutzt.
Im Gegensatz zu vielen Radsportlern trete ich nicht für die völlige Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht ein. Außerorts ist sie angesichts der Geschwindigkeitsdifferenzen angebracht. Innerorts dagegen kann es auf viel befahrenen Straßen bei guten Radwegen durchaus sinnig sein, den Radfahrer von der Fahrbahn zu nehmen. Statt eines Hochbord- oder Bürgersteigradweges sollte es dann aber bitte die Radspur auf der Fahrbahn mit angemessener Breite sein. Die Gefahr für den Radfahrer muß auf dem Radweg deutlich niedriger sein als auf der Fahrbahn, ansonsten läßt sich die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht nicht rechtfertigen.
Langfristiges Ziel müssen für Rendsburg und Umgebung auch vernünftige Velorouten sein. Dabei reicht es aber nicht, irgendwelche Gehwege mit Zusatzschild “Fahrräder frei” zu versehen und den Weg als Teil der Veloroute zu benennen. Es muß ein anständiges Konzept her.
Eine weitere Schweinerei, die beseitigt werden muß, sind Ampeln, die nicht auf Radfahrer reagieren. Die induktionsgesteuerte Lichtzeichenanlage an der Einmündung der Konrad-Adenauer-Straße in die Kieler Straße ist solch ein Beispiel. Aber auch jene Ampel der Mühlenstraße an der Einmündung in die Denkerstraße reagiert nicht auf Radfahrer, ebenso kommen wir nicht vom Schloßplatz auf die Denkerstraße, ohne 5 min vergeblich zu warten, bis wir uns trotz Rot vortasten dürfen. Diese Mißstände will ich beseitigt sehen.
Rotverstöße durch Radfahrer sind gelegentlich auch eine Folge vom Versagen der Verwaltung. Geisterradeln, das ist das gefährliche und verbotene Fahren auf dem linken Radweg, ist ebenso häufig eine Folge der schlechten Planung. Dieses alles beklagt auch der Jurist Dr. Dietmar Kettler in seinem Aufsatz Sind Radfahrer bessere Menschen? in der Neuen Zeitschrift für Verkehrsrecht vom Januar 2009.
Es steht also viel Arbeit in Rendsburg an, wenn Rendsburg auch für jene Radfahrer attraktiv sein soll, die von der TINOK an den Kanal gelockt werden. Rendsburg liegt am Ochsenweg, der auch für Fahrradtouristen erschlossen ist. Dazu kommen all jene Wohnmobilisten, die ihre Fahrräder dabei haben. Auch auf Yachten werden gelegentlich Fahrräder mitgeführt. Eine vernünftige Radverkehrspolitik dient als nicht nur den radfahrenden Einwohnern, sondern auch der vom Tourismus profitierenden Wirtschaft. Radtourismus ist ohnehin eine Wachstumsbranche.
Wie sollen wir bei klammen Kassen eine Wende in der Radverkehrspolitik in Rendsburg einläuten? Kurzfristig genügt es, wenn nicht mehr jeder Radweg oder, was dafür gehalten wird, ein häßliches blaues Verkehrszeichen hätte, parallel müßte die Bevölkerung aufgeklärt werden. Leider weist auch die lokale Polizei erhebliche Wissensdefizite auf, so daß auch dort Aufklärungsbedarf besteht. Auch wäre ein Durchgreifen der Polizei gegen Geisterradler wünschenswert. Eine Fahrradstreife höbe auch das Sicherheitsempfinden aller Einwohner an.
Mittelfristig müssen auch vom Bauamt der Stadt Rendsburg für laufende Projekte endlich die Belange der Radfahrer berücksichtigt werden. Die ERA95 sowie vor allem die VwV-StVO dürfen nicht mehr ignoriert werden.Langfristig können Umbauten vorgenommen werden.
Fazit
Es ist viel zu tun! Und es wird sich lohnen, denn Rendsburg ist mit seiner historischen Architektur ein Ziel fürFahrradtouristen am Nordostseekanal und der Eider sowie auf dem Ochsenweg. Auch kann die gefühlte Parkplatznot in der Innenstadt gelindert werden, wenn im Nahverkehr das Fahrrad attraktive Alternative zum Automobil ist. Rendsburg, aber auch die umliegenden Gemeinden lassen viel wirtschaftliches Potenzial ungenutzt.
Ich möchte nur erreichen, daß Fahrräder auch in Rendsburg als gleichberechtigte Fahrzeuge (§ 2 StVO) anerkannt werden. Solange dauerhupende (Lektüretip § 16 StVO!) Drängler und Pöbler mich auf der Fahrbahn bedrängen und nötigen, werde ich Aufklärungsarbeit leisten müssen. Solange das Bauamt die Rechte der Radfahrer mißachtet, werde ich es belästigen müssen. Solange die Straßenverkehrsbehörde die Apartheidspolitik der 1970er Jahre zu Lasten der Sicherheit der Radfahrer weiterbetreibt, muß ich auch diese Behörde bearbeiten. - Zum Glück stehe ich nicht allein da. Zeitlich würde ich das niemals packen, da Studium, Nebenjob, Partei und andere Hobbies viel Zeit schlucken. Zum Glück gibt es Bodo Schnoor und seine Mitstreiter vom ADFC.
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Radfahren in Rendsburg: Erneute Nötigung
2.4.2009 by admin.
Gerade eben wurde ich auf der Gerhardstraße äußerst eng von einem blauen Opel mit dem amtlichen Kennzeichen RD-ZZ 55 überholt. Sie fuhren eine Weile neben mir und bedrängten mich. An der Ampel Eckfer/FLer holte ich sie ein. Nun kommt der eigentliche Skandal: Diese Spinner hatten schwarze Jacken an, darunter weiße Hemden mit Aufschrift am Kragen: “T.H. Sievers”. Es ist anzunehmen, daß es sich um Berufskraftfahrer handelt! Die zeigten immer wieder auf den Radweg dort. An der Ampel, wo ich mangels Parklücken notgedrungen auf dem Radweg fuhr, kam nur der Spruch vom Beifahrer, nun sei ich richtig.
In der letzten Zeit wurde ich immer häufiger an der Ampel Thormannplatz von Stadtbussen eng überholt. Denen scheint die Rechtslage nicht bewußt zu sein.
Wichtig ist auch, selbst wenn der Radfahrer eine Ordnungswidrigkeit begingen, berechtigt das nicht andere Verkehrsteilnehmer Ordnungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Gewalt liegt beim Staate, und dieser darf auch nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sein Gewaltmonopol ausüben. Deswegen trat ich letztendlich auch nicht gegen die Flanke des Opels, auch wenn die Versuchung groß war.
Zur Rechtslage: Die Denkerstraße wird durch keinen benutzungspflichtigen Radweg begleitet, daher dürfen oder eher müssen Radfahrer dort auf der Fahrbahn fahren. An der Ampel am Thormannplatz bleibt der Radfahrer auf der Fahrbahn, denn da muß er nur ein Lichtzeichen beachten, auf dem vermeintlichen Radweg würde er über mehrere Verkehrsinseln und Lichtzeichen geführt, also als eigentlich gleichberechtigter Verkehrsteilnehmer bemnachteiligt. Nach Querung des Platzes müßte der Radfahrer eigentlich wegen Zeichen 241 StVO auf den Radweg wechseln. Es gibt dort aber keine zumutbare Auffahrt, denn beim Auffahren müßte eine Ordnungswidrigkeit begangen werden. Im Folgenden geht es auf dem Radweg, der nicht den Anforderungen der VwV-StVO entspricht, eng an den Parkbuchten vorbei. Wegen der Gefährdung durch sich öffnende Türen ist die Benutzung dieses Radweges aber unzumutbar. Von den Bedingungen der StVO und der VwV-StVO her, dürfte die Benutzungspflicht mit Zeichen 241 dort gar nicht angeordnet sein.
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Radfahren in Rendsburg und Umgebung: Nächster Radler-Stammtisch
23.3.2009 by admin.
Der nächste Radler-Stammtisch findet am Dienstag nach Ostermontag, am 14. April 2009 statt, wie Bodo Schnoor vom ADFC mitteilt. Wie gehabt treffen wir uns um 20 Uhr in der Alten Markthalle.
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Radfahren in Rendsburg und Umgebung: Unfall in Alter Kieler Landstraße
12.3.2009 by admin.
Am Di. 10. März 2009 berichtete die Landeszeitung über einen Unfall vom Vortag. Ein Mädchen war in der Alten Kieler Landstraße an der Einmündung der Kollunder Straße angefahren worden.
Das Ganze wirkt wie ein typischer Abbiegefehler, dem viele Radfahrer zum Opfer fallen. Bei Fahrt auf der Fahrbahn fällt dieses Risiko weitestgehend weg. Auch wenn der Müllwagenfahrer abgelenkt gewesen sein sollte, ist ihm nur ein Vorwurf zu machen. Er hat viele tote Winkel, das ist aus Statistiken mit von LKWs überrollten Radfahrern bekannt. Er hätte vorsichtiger abbiegen müssen, denn Radfahrer an der Vorfahrtstraße haben Vorrang.
Mitverantwortlich für diese Art von Unfällen sind die kommunalen Verwaltungen, die weiterhin Bürgersteigradwege bauen und dann auch noch mit Radwegebenutzungspflichten versehen. Wenn ich mich recht entsinne, stehen an der Alten Kieler Landstraße etliche Zeichen 241 StVO, die eine Benutzungspflicht anordnen. Der Radweg dort entsprichtstreckenweise nicht einmal annähernd den Standard, welche die VwV-StVO für einen beutzungspflichtigen Radweg voraussetzt. Außerdem rechtfertigt das für die breite Fahrbahn relativ geringe Verkehrsaufkommen keine Radwegebenutzungspflicht. Die Stadt muß nun bangen, daß die Angehörigen des Kindes den Radweg vermessen und ein findiger Anwalt auch sie verklagt. Da sich die Stadtverwaltung sehr gesprächsbereit zeigte, ist zu hoffen, daß diese gegen den Geist des Rechtes aufgestellten Gebotszeichen endlich verschwinden. Leider habe ich es bis heute nicht geschafft, endlich meine Übersicht rechtswidrig aufgestellter Zeichen 237, 240 und 241 an Herrn Galow von der Straßenverkehrsbehörde zu überreichen.
Fahrt auf der Fahrbahn, liebe RendsburgerRadler! Dann fährt Euch der Müllmann auch nicht um. Dem Mädchen sei an dieser Stelle gute Besserung gewünscht!
Literatur:
- Unfallanalyse zu abbiegenden LKWs
- Die Berliner Polizei zur RWBP
- “Gerade die Zahl der Fahrrad-Unfälle ist im vergangenen Jahr deutlich angestiegen. Dies hat sicherlich zum einen etwas mit dem veränderten Freizeitverhalten der Kinder, zum anderen aber auch mit dem verstärkten Ausbau der Radwege zu tun. Denn diese Wege verlaufen oftmals parallel zu den viel befahrenen Straßen, so dass die Kinder allzu oft von abbiegenden Fahrzeugführern übersehen werden“, erklärte Klaus Firll die Zunahme.”
- Initiative Cycleride
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Radfahren in Rendsburg und Umgebung: Fockbecker Chaussee
4.3.2009 by admin.
Jedes Mal, wenn ich die Fockbecker Chaussee hinauffahre, ist es dasselbe Procedere. Hinter der Eckernförder Straße komme ich trotz verlangsamtem Tempo ins Trudeln, weil der dort benutzungspflichtige Radweg (Z. 241) in einem unmöglichen Bogen geführt wird. Es sollte möglich sein, an solch einer Stelle mit 14 km/h zu fahren, ohne eine Landung im Bewuchs befürchten zu müssen! Es folgt die Ampel an der Kreuzung mit der Schleswiger Chaussee, welche mit ihrer Schaltung die Radfahrer auf dem benutzungspflichtigen Radweg gegenüber dem Verkehr auf der Fahrbahn benachteiligt. Diese Benachteiligung sollte nach Willen des Bundesverkehrsministeriums und der StVO eigentlich nicht bestehen. Jedes Mal kommt mir auch die Galle hoch, wenn ich rechts in der Schleswiger Chaussee das Zeichen 254 (”Verbot für Radfahrer”) erblicke, daß die Radfahrer dort auf den gefährlichen linksseitigen Radweg zwingt. Nun fahre ich auf der Fockbecker Chaussee weiter und blicke hinter Aral auf einen schmalen Radweg mit knapp 1,4 m Breite, da sich direkt neben dem Radweg die Parkbuchten befinden, geht die Fahrt auf der Fahrbahn weiter, weil der Radweg hier eindeutig zu gefährlich, also im Sinne der Rechtsprechung unzumutbar ist. Niemand darf mit dem Risiko, eine sich öffnende Tür abzubekommen, per Benutzungspflicht auf den Radweg gezwungen werden. Nicht der Verkehrsfluß auf der Fahrbahn bei hohem Verkehrsaufkommen genießt Vorrang, sondern das Grundrecht des Radfahrers auf körperliche Unversehrtheit. Genau deshalb gab es 1998 unter Bundesverkehrsminister Wissmann die sogenannte Fahrradnovelle der Straßenverordnung, welche bessere Rahmenbedingungen für die stark gefährdeten Radfahrer schaffen sollte. Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung verlangt eine Mindestbreite von 1,5 m für mit Z. 241 versehene Einrichtungsradwege. Einrichtungsradweg, das Stichwort, welches die vielen Geisterradler auf diesem Radweg wohl noch nie vernommen haben. Auch baulich ist der Zustand katastrophal, an jeder privaten Auffahrt gleicht das Radfahren dem Hochseesegeln bei starkem Wellengang, an den Einmündungen fürchte ich um meine Felgen. Für mich geht die Fahrt auf der Fahrbahn und nicht auf dem gefährlichen Radweg weiter. Da es bis zur Ampel an der Kreuzung mit der Friedrichstädter Straße meines Erachtens keine zumutbare Auffahrtmöglichkeit auf den benutzungspflichtigen Radweg gibt, geht die Fahrt auf der Fahrbahn auf der Fahrbahn bis dorthin weiter.
Vor wenigen Wochen wurde ich dort von Polizisten angewiesen, ich möge doch den Radweg nutzen. Pikanterweise geschah dieses kurz vor der Bushaltestelle, wo die Parkbuchten wenige Meter zu Ende sind, aber wie an jedem Sonntag ein Golf auf einer Einfahrt stand, so daß er in den Radweg hineinragt. Ich wurde darauf hingewiesen,. ich solle auf den Gehweg ausweichen. Na toll, liebe Polizisten! Ihr sollt das Recht schützen und Euch der Störer annehmen und nicht gesetzestreue Radfahrer belästigen! Der Ausbildungsstand einiger Polizisten in Rendsburg und Umgebung scheint sehr schlecht zu sein. So durfte ich mir vor wenigen Tagen in der Hollerstraße (West), wo keine Benutzungspflicht angeordnet ist, von einer weiblichen Stimme aus einem silber-blauen Kombi anhöre, ich solle auf dem Radweg fahren, denn Radwege hießen Radwege, weil sie für Fahrradfahrer da seien.
Diese Polizisten verspielt in der letzten Zeit meinen letzten Respekt für die Arbeit der Polizei. Schon die Ereignisse von Duisburg zeigten deutlich, daß die Polizei nicht mehr auf der Seite des Gesetzes und des Rechtstaates steht, sondern unverhältnismäßig in eine Wohnung einbricht, um dem antisemitischen Mob auf der Straße eine Freude mit dem Diebstahl zweier israelischer Flaggen zu bereiten.
Laut Landesverwaltungsgesetz müssen Polizisten sich der Störer annehmen und dürfen Nichtstörer deshalb nicht belästigen. Die Polizisten der Fockbecker Chaussee aber nahmen sich nicht des störenden Fahrzeuges, sondern meiner Person an. Das Argument, die Fahrt auf der Fahrbahn sei gefährlich, ist dank der Statistiken über solche miserablen Radwege hinfällig. Grollend folgte ich der polizeilichen Anordnung, widersprach ihr aber im Nachhinein schriftlich.
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