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Archive für 28.2.2011

Spikereifen - Ein Erfahrungsbericht II

Bei glatter Fahrbahn helfen die Reifen wunderbar. Ich hatte in diesem Winter keinen einzigen Sturz, obwohl ich im Alltag ausschließlich mit dem Rad fahre. Der Continental Nordic Spike 120, den ich am Hinterrad habe, hat leider keinen Pannenschutz. Daher darf ich gleich den Schlauch flicken. Denn ich konnte gestern ein paar Glasscherben nicht mehr ausweichen. Der Schwalbe Marathon Winter am vorderen Laufrad hat leider mindestens zwei Spikes verloren. Ich werde nun den Schwalbe-Service kontaktieren müssen, der nach Berichten Ersatzspikes zum Selbsteinbau versendet.

Ein erhöhter Rollwiderstand läßt sich nicht verleugnen. Durch die Wahl des Nordic Spike 120 für Hinten hielt sich dieses in Grenzen. Denn der Nordic Spike hat wie der Schwalbe Snow Stud nur seitlich Spikes.

Ein bekanntes Phänomen ist, daß ein Radfahrer, der in einer 30-Zone mit 30 km/h unterwegs ist noch vom Automobil überholt werden muß. Zu meinem Entsetzen, reizt auch das Radfahren mit Spikes bei Glätte Automobilisten zum Überholen. Nicht auszudenken, was passiert, wenn einer dieser von niederen Instinkten getriebene Büchsenführer ins Schleudern gerät. Daher ist es gut und wichtig, daß auf allen Fernsehsendern über Spikereifen für das Fahrrad berichtet wurde.Ein Überholverbot bei Glätte oder gar ein Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Spikes wäre vielleicht eine Lösung.

Bei dicker Schneelage helfen die Reifen nicht. Das Hinterrad rutscht dann zur Seite weg. Aber bei Glätte durch dünnen, plattgefahrenen Schnee oder Eis helfen die Spikes hervorragend.
Ich warte nun die Wetterentwicklung der nächsten Tage ab. Dann kommt gegebenenfalls der Conti Touring Plus wieder drauf. Die Spikereifen werde ich bis zum nächsten Winter lagern und dann wiederaufziehen.

Pöbelei im Rotenhöfer Weg

Im Rotenhöfer Weg, der eine 30-Zone ist, wurde ich gestern vom unqualifizierten Fahrer eines vermutlich dunkelgrünen Kombis, es war wohl ein VW, amtl. Kennzeichen RD-ST mit vierstelliger Zahl (leider war mein Gedächtnis wegen Übermüdung schlapp), angepöbelt, mit zu geringem Sicherheitsabstand überholt und ausgebremst. Unüberhörbar wies er mich auf den “Radweg” hin, und ich meine, ich hätte etwas wie “Müslifresser” und “Ökospinner” gehört. Daran können wir erkennen, welche Personen mit beschränktem Horizont heutzutage ihr Maul am weitesten aufreißen. (Satirische Anmerkung: Im Ständestaat landen diese Bildungsverweiger dann zwecks Zivilisierung im Lager.)

Der - ständestaatlich betrachtet - “Bauernlümmel” hatte nicht beachtet, daß es seit der Fahrradnovelle der Straßenverkehrsordnung 1997 keine generelle Radwegebenutzungspflicht in der Bundesrepublik Deutschland gibt. Gerade im Bezug auf eine 30-Zone gibt es mit dem § 45 Ic StVO eine eindeutige Regelung.
Blechbüchsenführer, gewöhnt Euch endlich daran, daß die Fahrbahn nicht Euch allein gehört!!! Den nächsten Dosisten, der mir blöd kommt, werde ich derart sonderbehandeln, daß die Feuerwehr Stunden brauchen wird, um ihn aus seiner Blechbüchse zu befreien.

- Der Radfahrer MUSS im Regelfall nach § 2 IV StVO mit seinem Fahrzeug auf der Fahrbahn fahren. Radwege DARF er benutzen. Selbst als benutzungspflichtig ausgewiesene Radwege müssen nicht immer genutzt werden.
- Die Radwegebenutzungspflicht wurde in dunkelster Zeit 1934 eingeführt. Sie wurde 1997 abgeschafft, weil sie nachweislich zuviele Menschenleben gekostet hatte.
- Der Fahrradfahrer soll 0,5 bis 1 m Seitenabstand zum Fahrbahnrand und 0,75 bis 1,5 zu parkenden Fahrzeugen wahren.
- Der Überholende muß nach einem Urteil des OLG Hamm 1,5 m Sicherheitsabstand zum überholten einspurigen Fahrzeug wahren. Kann er das nicht, muß er dahinter bleiben.

Die Maße gelten ab dem Lenkerende bzw. der Schulter oder dem Ellenbogen.

Lektüretip:  Dietmar Kettler, Recht für Radfahrer, 2. Aufl., Berlin 2007

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