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Angedrohte Polizei-Willkür auf der Hollerstraße

Dieser Eintrag stammt von admin Am 17.12.2010 @ 04:02 In Pranger, Verkehrspolitik, Landespolitik | Keine Kommentare

Heute fuhr ich ca. 16:30 auf der Hollerstraße, weil ich dringend in die Heimstraße sollte.Ich kam aus der Hollerstraße-West,fuhr wie gewohnt auf der Fahrbahn. Normalerweise wechsle ich dann auf den benutzungspflichtigen Radweg der B 203, obwohl man argumentieren kann, er sei schon bei guter Witterung mangels baulicher Trennung vom Gehweg unzumutbar. Sehbehinderte und alte Menschen können das Rot des Radweges schwer bis gar nicht vom Grau des Gehweges unterscheiden, wie ich aus Gesprächen weiß. Außerdem ist der Radweg nur ca. 1,6 m breit und trotzdem in beide Richtungen freigegeben. Es war ersichtlich, daß ich bei der Auffahrt auf den Radweg wegen der Schneemenge Probleme bekommen hätte. Während der Schwalbe Marathon Winter am Vorderrad sich in der Vinzierstraße und in der Hollerstraße-West bewährt hatte, hatte der Continental Touring Plus am Hinterrad ein paar mal Probleme mit dem Grip, wenn der Schnee locker und hoch war.

Zwischen JET und Wohlfühlcenter bemerkte ich ein Kfz neben mir und sagte, daß die den Sicherheitsabstand von 1,5 m einghalten sollten, ansonsten gäbe es eine Anzeige. Dann sah ich, daß es ein VW LT der Polizei war. Die beiden sichtlich Genervten zwangen mich in die Bushaltestelle beim Wohlfühlcenter. Dabei fühlte ich mich ziemlich bedroht, denn die drängten mich regelrecht ab, fast in den Schnee. Die wollten mir glattwegs erzählen, ich solle auf dem zugeschneiten Radweg fahren, weil dort die entsprechenden Verkehrszeichen stünden. Wenn ich mir nicht zutraute dort zu fahren, solle ich schieben. Ich verlangte nach einer polizeilichen Anordnung. Mir wurde dann nur gedroht, ich solle schieben, auf dem Radweg fahren oder mein Fahrrad würde beschlagnahmt. Die Beschlagnahme kann laut Landesverwaltungsgesetz nur erfolgen, wenn eine Gefahr vorliegt. Da ich kein Fixie ohne Bremse, sondern ein nach StVZO ausgestattetes Fahrrad und nach deutschem Recht fahre, stellt weder mein Rad noch stelle ich eine Gefahr für die Sicherheit dar. Denen ging es nur um die Umsetzung nationalsozialistischer Verkehrspolitik, was ich leider auch aussprach. Bedauerlicherweise hatte ich nicht erwidert, daß ich wegen des Fußgängeraufkommens und der schmalen Räumung nach § 25 (2) StVO auf der Fahrbahn schieben müßte.

Hatte ich vor kurzem noch gelobt, daß unsere Landespolizei nun endlich die Rechtslage verstanden hätte und aufgeklärte Radler in Ruhe läßt, muß ich feststellen, daß die Kunde über die Fahrradnovelle der StVO von 1997 (sic!) wohl noch immer nicht alle Polizeibeamte erreicht hat.  Ich überlege, ob ich einen Widerspruch gegen eine Polizeiliche Anordnung sowie eine Beschwerde schreiben sollte. Da Wiederholungsgefahr besteht, muß ich wohl zum Buhmann werden und handeln. Es geht um Freiheit und Recht! Über die Mitgliedschaft im ADFC bin ich rechtsschutzversichert.

Das Rechtliche

Seit der Fahrradnovelle der Straßenverkehrsordnung von 1997 sind Fahrräder als Fahrzeuge den Automobilen rechtlich gleichgestellt. Da Radwege sich als gefährlich erwiesen habe, müssen Fahrradfahrer im Regelfall auf der Fahrbahn fahren (§ 2 (4) STVO). Ausnahmsweise dürfen Straßenverkehrsbehörden eine Radwegebenutzungspflicht anordnen, wenn sowohl eine Gefahrenlage nach § 45 (9) StVO besteht, dazu urteilte neulich das Bundesverwaltungsgericht, als auch die Zumutbarheit des Radweges nach der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung z § 2 Abs. 4 Satz 2 gegeben ist.Es muß folglich kaum ein Radweg noch benutzt werden.
Selbst wenn ein Radweg als benutzungspflichtig ausgewiesen ist, muß er längst nicht zwingend benutzt werden. Der Radweg muß fahrbahnbegleitend, stetig im Verlauf, benutzbar und zumutbar sein. Der Bundesgerichtshoft hat in einem Urteil zur Räum- und Streupflicht der Kommunen entsprechendes angemerkt:

Unabhängig davon, daß das Radfahreraufkommen bei schlechtem Winterwetter ohnehin deutlich geringer ist, ist zu bedenken, daß Radfahrer, sofern zwar nicht der Radweg, wohl aber die daneben oder in der Nähe verlaufende Fahrbahn geräumt oder gestreut ist, die Fahrbahn benutzen dürfen. (BGH, Urteil vom 09.10.2003 - III ZR 8/03)

Das ist ist ein Hinweis darauf, daß nach Auffassung des Bundesgerichtshofes auch die angeordnete Benutzungspflicht kein Fahrbahnverbot beinhaltet, wie etwa der Abteilungsleiter in der Hamburger Innenbehörde Schubert es behauptet. Auch das Bundesverkehrsministerium deutet in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung zu § 2 Abs. 4 Satz 2 an, daß die Verkehrszeichen, die eine Radwegebenutzungspflicht nicht wie das Zeichen 254 StVO “Verbot für Fahrradfahrer” ein Fahrbahnverbot beinhalten. Unter Randnummer 23 finden wir Folgendes:

Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen
sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder
(vgl. Definition des Übereinkommens über den
Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 11 S.
809) wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit
Anhänger werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer
Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung
des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles
unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den
Radweg nicht benutzen;

Davon abgesehen war der Radweg der hollerstraße schon dadurch unzumutbar, daß in Bereichen, woh Rad- und Gehweg direkt nebeneinander verlaufen, der Lenker in den Gehweg hineingeragt hätte. Die Mitbenutzung des Gehweges ist unzulässig. Außerdem muß der Radfahrer einen Sicherheitsabstand zu den Fußgängern wahren.


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