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Archive für 17.12.2010
Spikereifen - Ein erster Erfahrungsbericht
17.12.2010 by admin.
Nachdem ich im letzten Winter mit den normalen Marathon Plus 40-622 unterwegs war und nur zwei Stürze hatte - eigentlich waren es kontrollierte Abstiege -, war mür mich klar, für diesen Winter muß zumindest für das Vorderrad ein Spike-Reifen her.
Momentan ist es annähernd unmöglich, noch Winterreifen mit 28 Zoll für das Fahrrad zu ergattern. Als eigentlichen Winterreifen gibt es ohnehin nur den Continental TopContact Winter. Die anderen Winterreifen sind Spikereifen. Spikes sind an Fahrrädern erlaubt.
Eigentlich wollte ich vorne wie hinten den Schwalbe Snow Stud 40-622 anbringen. Aber der war schnell vergriffen. Nun bestellte ich für Vorne einen Schwalbe Marathon Winter 35-622, weil es eilte. Wenn das Vorderrad wegrutscht, ist ein Sturz vorprogrammiert.
Das Hinterrad muß allerdings wegen des Antriebs Grip haben. Bisher schlägt sich der Conti Touring Plus 42-622 wacke, aber ich versuchte dennoch, Ersatz für ihn zu beschaffen. Nun orderte ich bei mehreren Händlern nacheinander den Schwalbe Snow Stud 40-622 und erhielt jeweils die Nachricht, er sei nicht lieferbar. Da ich mit Kreditkarte oder über Paypal bezahlt hatte, brauchte ich die Vorkasse nicht fürchten. Das Geld kam jeweils zuverlässig zurück bzw. wurde nicht abgebucht.Ich ärgere mich inzwischen, daß ich nicht gleich zwei Marathon Winter bestellt hatte. Aber der Snow Stud wäre ein wenig günstiger geworden.
Inzwischen habe ich noch einen Conti Nordic Spike 12040-622 ergattern können. Er wurde laut benachrichtigung heute versandt. Wegen des fehlenden Reflexstreifens wollte ich ihn eigentlich nicht. Nun muß ich hinten nach § 67a StVZO zwei Katzenaugen anbringen oder mir noch zusätzliche Speichensticks organisieren. Der Reifen hat ein sehr grobes Profil, das bei Schnee hoffentlich einen guten Grip bieten wird, dazu helfen 120 Spikes. Die Lösung mit 240 Spikes wäre leicht teurer geworden, halte ich aber für überdimensioniert
Der Marathon Winter wurde leider zu wenig eingefahren. Schwalbe empfiehlt, den Reifen 40 km auf Asphalt einzufahren, damit sich die Spikes setzen. Schon heute mußte er sich beweisen. Die Erfahrungsberichte anderer Radfahrer bestätigten sich. Auf dem Rückweg hielt das Vorderrad trotz Eis sehr gut die Spur. Das Hinterrad brach auch nicht aus, obwohl da noch der “normale Conti” Touring Plus drauf ist.Die moderate Geschwindigkeit von 15 bis 18 km/h wollte ich auch noch nicht erhöhen. Der erhöhte Rollwiderstand war aber vernachlässigbar.
Daran müssen sich die Blechbüchsenführer auch noch gewöhnen. Wenn ein Radler sicher fährt, heißt das längst nicht, daß der Untergrund nicht vereist wäre. Ein Fahrrad mit Spikereifen ist im Winter im Einsatz sicherer unterwegs als die rund 1 t Blech und Plastik, mit denen auch Dritte gefährdet werden. Aber der letzte Winter 2009/10 hatte mir auch gezeigt, daß Spikes nicht zwingend notwendig sind, nur geben sie noch mehr Sicherheit.
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Angedrohte Polizei-Willkür auf der Hollerstraße
17.12.2010 by admin.
Heute fuhr ich ca. 16:30 auf der Hollerstraße, weil ich dringend in die Heimstraße sollte.Ich kam aus der Hollerstraße-West,fuhr wie gewohnt auf der Fahrbahn. Normalerweise wechsle ich dann auf den benutzungspflichtigen Radweg der B 203, obwohl man argumentieren kann, er sei schon bei guter Witterung mangels baulicher Trennung vom Gehweg unzumutbar. Sehbehinderte und alte Menschen können das Rot des Radweges schwer bis gar nicht vom Grau des Gehweges unterscheiden, wie ich aus Gesprächen weiß. Außerdem ist der Radweg nur ca. 1,6 m breit und trotzdem in beide Richtungen freigegeben. Es war ersichtlich, daß ich bei der Auffahrt auf den Radweg wegen der Schneemenge Probleme bekommen hätte. Während der Schwalbe Marathon Winter am Vorderrad sich in der Vinzierstraße und in der Hollerstraße-West bewährt hatte, hatte der Continental Touring Plus am Hinterrad ein paar mal Probleme mit dem Grip, wenn der Schnee locker und hoch war.
Zwischen JET und Wohlfühlcenter bemerkte ich ein Kfz neben mir und sagte, daß die den Sicherheitsabstand von 1,5 m einghalten sollten, ansonsten gäbe es eine Anzeige. Dann sah ich, daß es ein VW LT der Polizei war. Die beiden sichtlich Genervten zwangen mich in die Bushaltestelle beim Wohlfühlcenter. Dabei fühlte ich mich ziemlich bedroht, denn die drängten mich regelrecht ab, fast in den Schnee. Die wollten mir glattwegs erzählen, ich solle auf dem zugeschneiten Radweg fahren, weil dort die entsprechenden Verkehrszeichen stünden. Wenn ich mir nicht zutraute dort zu fahren, solle ich schieben. Ich verlangte nach einer polizeilichen Anordnung. Mir wurde dann nur gedroht, ich solle schieben, auf dem Radweg fahren oder mein Fahrrad würde beschlagnahmt. Die Beschlagnahme kann laut Landesverwaltungsgesetz nur erfolgen, wenn eine Gefahr vorliegt. Da ich kein Fixie ohne Bremse, sondern ein nach StVZO ausgestattetes Fahrrad und nach deutschem Recht fahre, stellt weder mein Rad noch stelle ich eine Gefahr für die Sicherheit dar. Denen ging es nur um die Umsetzung nationalsozialistischer Verkehrspolitik, was ich leider auch aussprach. Bedauerlicherweise hatte ich nicht erwidert, daß ich wegen des Fußgängeraufkommens und der schmalen Räumung nach § 25 (2) StVO auf der Fahrbahn schieben müßte.
Hatte ich vor kurzem noch gelobt, daß unsere Landespolizei nun endlich die Rechtslage verstanden hätte und aufgeklärte Radler in Ruhe läßt, muß ich feststellen, daß die Kunde über die Fahrradnovelle der StVO von 1997 (sic!) wohl noch immer nicht alle Polizeibeamte erreicht hat. Ich überlege, ob ich einen Widerspruch gegen eine Polizeiliche Anordnung sowie eine Beschwerde schreiben sollte. Da Wiederholungsgefahr besteht, muß ich wohl zum Buhmann werden und handeln. Es geht um Freiheit und Recht! Über die Mitgliedschaft im ADFC bin ich rechtsschutzversichert.
Das Rechtliche
Seit der Fahrradnovelle der Straßenverkehrsordnung von 1997 sind Fahrräder als Fahrzeuge den Automobilen rechtlich gleichgestellt. Da Radwege sich als gefährlich erwiesen habe, müssen Fahrradfahrer im Regelfall auf der Fahrbahn fahren (§ 2 (4) STVO). Ausnahmsweise dürfen Straßenverkehrsbehörden eine Radwegebenutzungspflicht anordnen, wenn sowohl eine Gefahrenlage nach § 45 (9) StVO besteht, dazu urteilte neulich das Bundesverwaltungsgericht, als auch die Zumutbarheit des Radweges nach der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung z § 2 Abs. 4 Satz 2 gegeben ist.Es muß folglich kaum ein Radweg noch benutzt werden.
Selbst wenn ein Radweg als benutzungspflichtig ausgewiesen ist, muß er längst nicht zwingend benutzt werden. Der Radweg muß fahrbahnbegleitend, stetig im Verlauf, benutzbar und zumutbar sein. Der Bundesgerichtshoft hat in einem Urteil zur Räum- und Streupflicht der Kommunen entsprechendes angemerkt:
Unabhängig davon, daß das Radfahreraufkommen bei schlechtem Winterwetter ohnehin deutlich geringer ist, ist zu bedenken, daß Radfahrer, sofern zwar nicht der Radweg, wohl aber die daneben oder in der Nähe verlaufende Fahrbahn geräumt oder gestreut ist, die Fahrbahn benutzen dürfen. (BGH, Urteil vom 09.10.2003 - III ZR 8/03)
Das ist ist ein Hinweis darauf, daß nach Auffassung des Bundesgerichtshofes auch die angeordnete Benutzungspflicht kein Fahrbahnverbot beinhaltet, wie etwa der Abteilungsleiter in der Hamburger Innenbehörde Schubert es behauptet. Auch das Bundesverkehrsministerium deutet in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung zu § 2 Abs. 4 Satz 2 an, daß die Verkehrszeichen, die eine Radwegebenutzungspflicht nicht wie das Zeichen 254 StVO “Verbot für Fahrradfahrer” ein Fahrbahnverbot beinhalten. Unter Randnummer 23 finden wir Folgendes:
Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen
sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder
(vgl. Definition des Übereinkommens über den
Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 11 S.
809) wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit
Anhänger werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer
Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung
des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles
unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den
Radweg nicht benutzen;
Davon abgesehen war der Radweg der hollerstraße schon dadurch unzumutbar, daß in Bereichen, woh Rad- und Gehweg direkt nebeneinander verlaufen, der Lenker in den Gehweg hineingeragt hätte. Die Mitbenutzung des Gehweges ist unzulässig. Außerdem muß der Radfahrer einen Sicherheitsabstand zu den Fußgängern wahren.
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