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Oktober 2010
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Archive für Oktober 2010

Radwegebenutzungspflichten sollen die Ausnahme darstellen

Erfreuliches ist der aktuellen Radwelt dem Mitgliedermagazin des ADFC auf Seite 9 zu lesen (adfc RADWELT okt.nov 5.10, 9). Das Bundesverkehrsministerium hält das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes für richtig. Demnach dürfe die Radwegebenutzungspflicht nur “bei einer besonderen örtlichen Gefahrenlage” angeordnet werden. Das leitete das Gericht aus dem § 45 IX StVO ab. Diese Stellungnahme des Bundesverkehrsministeriums dürfte dem Bundesverwaltungsgericht die teleologische Auslegung erleichtern.
Neben dem § 45 IX StVO ist auch die Zumutbarkeit des Radweges ein Kriterium, ob an einem Radweg die Benutzungspflicht angeordnet werden darf. Er muß stetig in seinem Verlauf sein, Mindestbreiten vorweisen, Sicherheitsräume bieten, baulich klar vom Gehweg getrennt sein, darf das Material nicht gefährden … und vor allem darf er nicht neben einem schmalen Gehweg verlaufen. So muß ein Einrichtungsradweg als Hochbordversion direkt neben dem Gehweg mindestens 1,5 m breit sein. Das ist alles in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung zu § 2 festgelegt.
Aber selbst da, wo mit den Zeichen 237, 240 oder 241 eine Radwegebenutzungspflicht angeordnet wurde, muß dieser Radweg nicht zwingend benutzt werden. Denn die Rechtsprechung setzt voraus, daß der benutzungspflichtige Radweg fahrbahnbegleitend, benutzbar und zumutbar ist. Die parkende Dose, die Baustelle oder die Mülltonne auf dem Radweg machen diesen unbenutzbar. Fahrbahngeleitend bedeutet unter anderem, daß ein Linksabbiegen problemlos möglich ist und der Radweg nicht mehr als 5 m von der Fahrbahn abgesetzt ist. Einige Autoren sagen sogar, daß eine verzögerte Ampelschaltung für den Radweg eine Benachteiligung darstellt, die den fahrbahnbegleitenden Charakter des Radweges aufhebt.

Nach ständiger Rechtsprechung u.a. des Verwaltungsgerichtes Berlin, des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundesgerichtshofes besteht nach keine Radwegebenutzungspflicht, wenn die Radwegbenutzung dem einzelnen Radfahrer objektiv unzumutbar ist (OLG Düsseldorf, NZV 1992, 290, 291; BGH, NZV 1995, 144). Als unzumutbar kann sie dann angesehen werden, wenn der Radweg nicht die erforderliche Breite aufweist, insbesondere, wenn die Soll-Breite gemäß der Verwaltungsvorschrift zu ¤ 2 Abs. 4 S. 2 StVO unterschritten ist (VG Berlin, NZV 2001, 317).
In der NJW 2005, 396-399 sowie in der NZV 2004, 61 wird das Thema im Zusammenhang mit Fahrradtaxen
aufgearbeitet. Auch das OLG Dresden urteilte in diesem Sinne, als es im Februar 2004 ein Urteil des Amtsgerichts Leipzig wegen unerlaubter Personenbeförderung aufhob (OLG Dresden, Beschluss vom 11. 10. 2004, Az. Ss (OWi) 460/04, NStZ-RR 2005, 24 und NJW 2005, 452).

Quelle: pdeleuw.de

Radwegebenutzungspflichten

Es sind einfach schon zuviele Fahrradfahrer unnötig verletzt oder gar getötet worden. Deshalb darf es keine Zwangsbeglückung mit diesen gefährlichen Sonderwegen geben. Wer sich gefährden will, soll fahrbahnbegleitende Radwege benutzen dürfen (vgl. § 2 IV StVO), aber nicht dazu gezwungen werden. Wer weiterhin Radwege an Straßenzügen fordert oder baut und daran willkürlich Benutzungspflichten anordnet, ist ein potentieller Mörder und muß sich unterstellen lassen, in der geistigen Nähe des Nationalsozialismus zu stehen. Denn dieser forderte verkehrspolitisch, daß das fortschrittliche Kraftfahrzeug nicht durch Fahrräder auf der Fahrbahn belästigt werden solle.
Und wer den Unterschied der Modalverben “müssen” und “dürfen” nicht versteht, sollte ohnehin nicht am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Dieses intellektuelle Defizit oder zumindest Regelunkenntnis weisen aber zuviele Verkehrsteilnehmer auf.

Wende in der Islam-Debatte?

Seit Sarrazin sein wissenschaftlich fundiertes Buch herausgegeben hat, gibt es eine Wende in der Islam-Debatte. Bisher wurden Islamkritiker gerne als islamophobe Rechtspopulisten abgetan. Zu dem Buch Sarrazins, welches ich noch nicht gelesen habe, kann ma stehen wie man will, aber den koranischen Islam müssen wir als freiheitsliebende Demokraten ablehnen, genau wie den nationalen und den internationalen Sozialismus. In der FAZ hatte sich Ende September Karl Doehring zu der Unverträglichkeit von Islam und und Grundgesetz geäußert. Nach der Rede Wulffs meldete sich in der Saarbrücker Zeitung ein Islamwissenschaftler zu Wort. Und Matthias Matussek bringt ein Beispiel, das belegt, wo der Unterschied zwischen islamischer und abendländischer Tradition liegt.

Nachtrag: Auch in der FAZ gibt es einen Beitrag zum Rassismus. Sehr lesenswert!

Nachlese SHMF

Ich bin den geneigten Lesern noch schuldig, über meine letzte beiden Besuche von Konzerten des SHMF 2010 zu berichten.

Eigentlich bin ich kein Freund von Liederabenden. Ich brauche das große Orchester (”Viel Ramtata”). Aber Schuberts Winterreise fand ich dann doch ganz nett. Nie langweilig. Ob Matthias Goerne und Christoph Eschenbach nun gut waren oder nicht, kann ich mangels Vergleich nicht  bewerten. Aber mir hat es gefallen.

Am 29. August war ich zum Abschlußkonzert in Kiel. Schon viel zu lange hatte ich keine Sibelius-Sinfonie mehr gehört. Alan Gilbert und das NDR SO interpretierten die Siebte sehr schön. Das war aber noch nicht der Höhepunkt. Ein Gong sowie etliches weiteres Schlagwerk wurden nach der Pause für Mahlers “Lied von der Erde” benötigt. Und Thomas Hampson und Peter Seiffert spendeten zwei Weltklassesolisten ihre Stimmen für dieses Meisterwerk. Auch diese verkappte Sinfonie Mahlers verwaltete das NDR SO nicht einfach, sondern zelebrierte diese wunderbare Musik.

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