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Aufhebung von 20 Radwegebenutzungspflichten in Rendsburg?
Dieser Eintrag stammt von admin Am 20.9.2010 @ 17:10 In Politik, Verkehrspolitik, Kommunalpolitik RD, Sonstiges | 1 Kommentar
Ich habe mir die Auflistung der Stadtverwaltung jetzt mal angesehen.
Röhlingsweg (südliches Ende) - dringend überfällig, ZU SCHMAL (z. 241), aber wieso nur südliches Ende?
Nobiskrüger Allee - 30-Zone mit Z. 241?! - § 45 Ic StVO
Augustenburger Straße - Z. 240 an schlechtem Gehweg.
Johannes-Brahms-Straße - 30-Zone mit Streifen. - § 45 Ic StVO
Tulipanstraße - da war Zusatzzeichen “Rad frei”, wenn ich mich recht entsinne.
Elefantenstraße - da war Zusatzzeichen “Rad frei”, wenn ich mich recht entsinne.
Arsenalstraße - da war Zusatzzeichen “Rad frei”, wenn ich mich recht entsinne.
Paradeplatz (Platz und Ringstraße) - sehr gut! Sollte aber aber “Fahrrad frei an breite Gehwege, da Kofsteinpflaster.
Stadtpark (bis auf Bereich ab Brammer Damm Brücke) - Da ist eine kaum benutze Fahrbahn, aber am Gehweg war Z. 240.
Prinzessinstraße - da war Zusatzzeichen “Rad frei”, wenn ich mich recht entsinne.
Prof.-Koopmann-Straße - Längst überfällig! Kaum baulich getrennt Z. 241 vor 30-Zone.
Richthofenstraße - Überfällig! Z. 241 an viel zu schmalem Radweg.
Mastbrooker Weg - Eine Seite “Fahrrad frei”, andere Seite Radfahrstreifen, andauernd beparkt.
Ostlandstraße - Albernes Z. 241 in Wohngebiet.
Breslauer Straße - Albernes Z. 241 in Wohngebiet.
Friedrichstädter Straße Z. 241, Radweg schmaler als Lenker!
Büsumer Straße - Z. 240 an schlechtem Gehweg.
Rotenhöfer Weg - War nur “Fahrrad frei” in 30-Zone. Der nicht benutzungspflichtige Radweg war durch die Beschilderung teilweise Gehweg, der für Fahrradfahrer frei gegeben war.
Es sind also keine 20 Radwege, an denen die Benutzungspflicht aufgehoben worden wäre. Zum Großteil handelt es sich um Gehwege, die für den Radverkehr freigegeben waren. Erst jubelte ich über die Vernunft der Rendsburger Straß0enverkehrsbehörde, dann zog Ernüchterung ein.

Mogelpackung? Der Straßenverkehrsbehörde traue ich soviel Unverfrorenheit nicht zu. Aber die muß schließlich unsere in Sachen Radverkehr inkompetente Landespolizei anhören. Wollten unsere schlecht informierten Polizisten kein Bundesrecht umsetzen? Dann dürften wir sie als Verfassungsfeinde bezeichnen. Es geht schließlich um das Recht der Fahrradfahrer auf Mobilität und körperliche Unversehrtheit. Radfahrer dürfen nicht zum bloßen Vorteil von Blechbüchsen benachteiligt werden. Radwege sind inzwischen nur nochdazu da, die Fahrbahn für Autistenvon Radfahrer freizuhalten. Daß dieselben Autisten dann an der nächsten Einmündung den vorrangberechtigten Radfahrer umfahren, gilt als Kollateralschaden in diesem Krieg um Bewegungsräume.
Ermessensfehlgebrauch? Um eine Radwegebenutzungspflichtanordnen zu dürfen, muß nach Rechtsprechung und § 45 IX StVO die Radfahrt auf der Fahrbahn gefährlicher als auf dem Radweg sein. Und außerdem muß der Radweg die Mindestkrerien der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung erfüllen.Davon darf nicht abgewichen werden. Spätestens in der zweiten Instanz werden derartig mörderische Radwegebenutzungspflichten an unzumutbaren Radwegen aufgehoben.
Ein Beispiel aus der rechtsprechung bietet ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen VG vom 23.09.2003 - 3 A 275/02, NordÖR 2004 S. 217 oder NZV 2005, 221. Das Gericht untersagte einer Gemeinde bzw. StVB die Anordnung der Benutzungspflicht an einem neuen, nach Mindestkriterien gebauten gemeinsamen Geh- und Radweg mit dem Hinweis auf § 45 IX StVO.
Es kommt nicht nur auf die Breite an, sondern auch auf die Sichtbeziehungen an Einmündungen, auf die bauliche Beschaffenheit der Auffahrten ebenso. Dazu kommt, daß an Einmündungen und häufig frequentierten Ein- und Ausfahrten besondere Markierungen angebracht sein müssen. Laut Studie von 2009 (BASt V 184) sind Radwege, an denen die Mindestmaße unterschritten werden, besonders gefährlich.
Einrichtungsradweg (Z. 237, 241 StVO): Mindestens 2 m lichte Breite, mindestens jedoch 1,50 Breite des Radweges (vgl. VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2)
Zweirichtungsradweg: mind. 2,4 m lichte Breite, Mindestbreite jedoch 2 m (Legalisiertes oder gar erzwungenes Geisterradeln; linksseitige Freigaben oder Anordnungen sollen wegen der Gefahren vermieden werden.)
Gemischter Geh- und Radweg (Z. 241 StVO): innerorts mind. 2,50 m, außerorts 2 m
”Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z. B.kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden.” (Rn 22)
Eine Abweichung vom Mindestmaß ist folglich in längeren Bereichen nicht zulässig. Mit Engstellen sind wohl eher einzelne Bäume oder Ampelmasten gemeint sein. Wer aber einen ampelmast mitten auf dem Radweg installiert, nicht sichert und dann auch noch eine RWBP anordnet ist entweder nicht ganz dicht oder anderweitig merkbefreit (z.B.Hollerstaße Ecke Berliner Straße in Büdelsdorf). Auch darf der Gehweg nicht zu schmal sein.
Es dürfte keine RWBP an irgendeinem Rendsburger Radweg geben. Denn es gibt an keiner Rendsburger Straße einen fahrbahnbegleitenden Radweg, der die baulichen Mindestkriterien erfüllt. Und wenn mal ein kurzes Stück breiter als 1,50 m ist, dann wurde es auch rechtswidrig für Geisterradler freigegeben. Stetigkeit ist kaum gegeben. Und ein beständiger Wechsel zwischen Fahrbahn und Radweg, weilmal ein kurzes Stückchen wie an der Flensburger Straße stadtauswärts breit genug ist, gilt als unzumutbar.
Beispiele für bestehende rechtswidrige RWBPen
(angesichts der baulichenUnzumutbarkeit bleibt § 45 IX StVO) unberücksichtigt.)

Nach Aufhebung der Benutzungspflicht müssen Radfahrer auf der Fahrbahn fahren, dürfen sich aber freiwillig weiterhin auf dem baulich vorhandenen Radweg gefährden. Durch die Zwangsgefährdung (=Radwegebenutzungspflicht) betroffene Bürger können Widerspruch gegen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht einlegen oder die Aufhebung beantragen. Musterschreiben gibt es im Internet. Für den Widerspruch gegen verkehrsrechtliche Anordnungen ist nach Feststellung des Bundesverfassungsgerichtes derzeit nicht gesichert, ab wann die Frist denn gälte. Somit ist egal, ob das Verkehrszeichen schon länger als ein Jahr dasteht, bis ein Gericht feststellt, ab wann die Jahresfrist denn gilt.
Schlechte Radverkehrsanlagen können noch bis Ende Oktober für den “Pannenflicken” der Initiative Cycleride nominiert werden. Es müssen nur Bilder, eine Beschreibung sowie nach Möglichkeit eine Ortsbeschreibung (z.B. mit Google Maps) an die angegebene Emailadresse gesandt werden.
1 Kommentar To "Aufhebung von 20 Radwegebenutzungspflichten in Rendsburg?"
#1 Comment By Malte On 22.3.2011 @ 22.3.2011
Hat sich da eigentlich etwas gebessert? Ich habe in den letzten Wochen auch einige tolle Radverkehrsführungen in Rendsburg fotografiert — wenn das bereits eine „verbesserte Variante“ ist, will ich gar nicht wissen, wie es vorher aussah.
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