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Radfahren in Rendsburg: Friedrichstädter Straße
Dieser Eintrag stammt von admin Am 25.5.2009 @ 18:55 In Politik, Verkehrspolitik, Kommunalpolitik RD | Keine Kommentare
Ein gutes Beispiel für eine rechtswidrig angeordnete Radwegebenutzungspflicht in Rendsburg ist die Friedrichstädter Straße, insbesondere in dem Abschnitt zwischen Wyker Straße und Eiderpark, der bei schönem Wetter tagsüber von Radfahrern stark frequentiert ist. Dort zwingt auf den ersten Blick gemäß § 2 IV StVO das Zeichen 241 Radfahrer auf diesen Radweg. Auf den zweiten Blick hin wird deutlich, daß der Radweg unzumutbar, für viele Radfahrer sogar unbenutbar ist.
Neben der Fahrbahn verläuft in der Friedrichstädter Straße ein Hochbordradweg, der nur farblich vom Gehweg zu unterscheiden ist. Direkt neben dem Kantstein zur Fahrbahn sind ca. 20 cm grau gepflastert, der Radweg ist rot gepflastert und geschätzte 80 cm breit, direkt daneben liegt ein etwa 1 m breiter Gehweg. An jeder Einmündung oder Auffahrt wird der Radweg abgesenkt, so daß er wellig verläuft. Darunter sind zu beiden Seiten Auffahrten stark frequentierter Tankstellen. An den Einmündungen wird der Radweg nicht auf der Fahrbahn weitergeführt; Abbiegefehler sind vorprogrammiert.
Die VwV-StVO zu § 2 IV Satz 2 verlangt in II, daß ein Radweg, an dem die Radwegebenutzungspflicht angeordnet wird, 2 m, mindestens jedoch 1,50 m breit ist. Die Anordnung der Benutzungspflicht erfolgt durch Aufstellung des Gebotszeichens, welches die Stadt Rendsburg dort aufgestellt hat. Bei der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung handelt es sich um Bundesrecht, an welches sich die Kommunalverwaltung halten muß.
Man könnte meinen, solange das Verkehrszeichen da steht, muß sich jeder daran halten. Weit gefehlt! Es gilt das Prinzip der Zumutbarkeit.Denn die Benutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist (Vgl. VwV-StVO zu § IV Satz 2 II 2.), danach folgt eine Aufzählung der Kriterien für die Zumutbarkeit, darunter die Mindestbreite.
Im Bereich der Wyker Straße wird die Linie des adweges nicht fortgeführt. Ein benutzungspflichtiger Radweg müßte dort auf der Fahrbahn markiert sein. Das Geld für die Farbe kann sich die Stadt Rendsburg aber sparen, denn es ist fragwürdig, ob dieser schmale rote Streifen neben dem Gehweg überhaupt auch als “anderer Radweg”taugt. Ein “anderer Radweg” ist nach § 2 IV StVO ein Radweg, der baulich vorhanden und benutzt werden darf. Diese rote Spur ist so schmal, daß der Lenker in den Gehweg ragt, wenn ein Sicherheitsabstand zur Fahrbahn eingehalten wird. Der notwendige Sicherheitsabstand zum Gehweg kann also nicht eingehalten werden. Das bedeutet eine Gefährdung für Radfahrer und Fußgänger. Ein Radfahrer hat so viel Abstand vom Gehweg zu halten, dass weder Lenker noch andere Radteile in den Gehweg hineinragen OLG Celle, Az. 9 U 190/00.
Ein weiterer Aspekt ist, daß es dort trotz der äußerst geringen Breite ein hohes Aufkommen an Geisterradlern gibt. Die baulichen Begebenheiten erschweren nämlich den Seitenwechsel. So gibt es am Eiderpark keine ordentliche Ausfahrt für Radfahrer, obwohl eine Radspur zu der hervorragenden Abstellanlage farblich angedeutet ist. Es bleibt nur das Hinüberschieben oder die Mitbenutzung der Ausfahrt für Kraftfahrzeuge. Generell werden dort - wie in Rendsburg leider noch üblich - Radfahrer mit den Fußgängern geführt, obwohl Fahrräder seit 1997 Fahrzeuge sind (vgl. § 2 StVO). Die Geisterradler können nicht ausweichen. Im Regelfall ist es so, daß der Geisterradler in Unkenntnis seines Fehlverhaltens stur gerade aus fährt, während der ordnungsgemäß rechtsfahrende Radfahrer ordnungswidrig auf den Gehweg ausweicht. Eine durchgezogene Linie zwischen Radweg und Bürgersteig ist als “Mauer” zu betrachten: Sie darf von Radfahrern nicht überfahren werden. Bei Gegenverkehr müssen Radler sich ganz rechts halten, notfalls sogar anhalten – vorsorgliches Ausweichen auf den Fußgängerstreifen ist in jedem Fall grob verkehrswidrig OLG Hamm, Az. 13 U 111/94. Hier ist die Rendsburger Polizei aufgerufen, endlich dem lästigen und gefährlichen Geisterradeln den Garaus zu machen. Im Falle der Friedrichstädter Straße müßte eigentlich die Benutzung dieser schmalen roten Spur durch Radfahrer unterbunden werden, denn aufgrund der geringen Breite wird immer der Luftraum des Gehweges verletzt.
Wer diese rote Spur, die als benutzungspflichtiger Radweg ausgewiesen ist, benutzt, kann im Falle eines Unfalles mit schlimmen Konsequenzen rechnen. Denn wer dort mit einem Fußgänger kollidiert, ist nicht ordnungsgemäß geradelt. Da diese Spur also keineswegs als Radweg geeignet ist, ist sie nicht nur unzumutbar, sondern sogar unbenutzbar. In beiden Fällen ist die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht nichtig. Die Verkehrszeichen 241 wurden völlig unnötig aufgestellt und müssen im Sinne der Übersichtlichkeit entfernt werden (vgl. § 45 IX StVO). Umsichtige Radfahrer fahren auf der Friedrichstädter Straße gemäß des Gebots der Fahrbahnbenutzung in § 2 StVO auf der Fahrbahn.
Verwiesen sei noch auf meinen Beitrag Muß jeder Radweg benutzt werden?
Ein weiteres Thema wäre noch der Kreisverkehr hinter dem Eiderpark, aber die Radverkehrsführung an Kreisverkehren in Rendsburg ist ohnehin ein Thema für sich …
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