Radfahren: Höchstgeschwindigkeiten

Moderne Fahrräder erlauben auch unsportlicheren Gelegeheitsfahrern eine Geschwindigkeit von 30 km/h oder mehr. Aber auch die Bemerkung eines Bauamtmitarbeiters, daß Radfahrer heutzutage viel zu schnell führen, macht die Frage nach Höchsgeschwindigkeiten für Radfahrer interessant.
Da die Vorschriften der StVO zu Geschwindigkeiten im Regelfall nur Kraftfahrzeuge betreffen, gilt vorrangig das Gebot der angepaßten Geschwindigkeit in § 3 (1) und (2a) StVO. Auf der Fahrbahn können Radfahrer, da Fahrräder keine Kraftfahrzeuge sind, so schnell fahren, wie es die Situation zuläßt. Theoretisch dürfte ein Radfahrer innerorts mit 68 km/h auf der Fahrbahn also nicht belangt werden, wenn niemand beeinträchtigt wird.
Auf Radwegen ist die Geschwindigkeit dagegen begrenzt. Besonders auf gemischten Ge- und Radwegen (Z. 240) ist besondere Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen. Bei Unfällen mit unachtsamen Fußgängern wird die Schuld des Radfahrers auch an seiner Geschwindigkeit gemessen. Bei 25 km/h liegt eine Obergrenze, ab der viele Richter eine Hauptschuld beim Radfahrer sehen.
Auf Radspuren auf der Fahrbahn verhält es sich wohl wie mit der Fahrt auf der Fahrbahn. Ein Hochbord- oder Bürgersteigradweg lädt jedoch zur ordnungswidrigen Mitbenutzung durch Fußgänger ein. Besonders bei schlechter baulicher Trennung kommt es zu Konflikten mit Fußgängern. Deshalb gilt jede Geschwindigkeit über 25 km/h auch hier als rücksichtsloses Rasen.
Die tolle Fahrradstraße ist kein Paradies für Radrennsportler. Das ist ein verkehrsberuhigter Bereich, in dem eine Höchstgeschwindigkeit von 25 bis 30 km/h für Radfahrer gilt.
Gehwege oder Fußgängerzonen mit Freigabe für Radfahrer durch Zusatzzeichen dürfengemäß § 41 (2) Nr. 5e StVO nur mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden. An jeder Einmündung  In Spielstraßen müssen Radfahrer übrigens auch mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Schrittgeschwindigkeit kann je nach Richter bis zu 15 km/h ausmachen.

Es gibt auch ältere Urteile, in den Richter meinen, Radfahrer müßten mit der Geschwindigkeit fahren,  die von Radfahrern erwartet würden. Diese Urteile wurden aber vor der Fahrradnovelle von 1997 gesprochen. Heute gilt das Fahrrad als Fahrzeug,der Radfahrer als gleichberechtigter Verkehrsteilnehmer, der nach § 2 StVO auf der Fahrbahn fahren muß.
Wir müssen aber auch hinterfragen, ob bei sehr hohen Geschwindigkeiten die Bremsen und Anderes am Rad noch zuverlässig funktionieren. Das Fahrzeug muß schließlich  beherrschbar bleiben (vgl. § 3 StVO).

Die Beschränkung von Geschwindigkeiten auf Radwegen zeigen deutlich, daß eine Radwegebenutzungspflicht eine erhebliche Benachteiligung des Verkehrsmittels Fahrrad darstellt. Neben der höheren  Gefährdung des Radfahrers auf dem Radweg kommt also noch die Geschwindigkeitsbegrenzung hinzu. Hohe Geschwindigkeiten machen das Fahrrad aber wettbewerbsfähig im Streit um die Attraktivität der Verkehrsmittel. Eigentlich müßten Stadtplaner Radfahren wegen des Nationalen Radverkehrsplans attraktiver machen. In einigen Kommunen wie der Stadt Rendsburg werden Radfahrer aber durch unzulässige Benutzungspflichten auf baulich miserable Radwege gezwungen und dadurch auch ausgebremst. Wenn dann noch Induktionsampeln wie in der Konrad-Adenauer-Straße (Rendsburg) auf Radfahrer nicht reagieren, geht gar nichts mehr voran.

Links zum Thema:
- http://www.nationaler-radverkehrsplan.de/neuigkeiten/news.php?id=2547
- http://www.pdeleuw.de/fahrrad/urteile.html#geschwindigkeit
- http://www.critical-mass-hamburg.de/Urteile.htm#Beschluss2

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