Lektüretip: Sind Radfahrer bessere Menschen?

“Sind Radfahrer bessere Menschen?” ist der Titel eines Aufsatzes des Kieler Rechtsanwaltes Dr. Dietmar Kettler in der juristischen Fachzeitschrift Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht vom Januar 2009. Der Autor engagiert sich radverkehrspolitisch und ist unter anderem auch Urheber des einzigen deutschen Buches zum Verkehrsrecht für Radfahrer.
In seinem Aufsatz, der parallel zum Deutschen Verkehrsgerichtstag erschien, welcher wieder zur Radfahrerschelte ausholte, zeigt Kettler anhand von Studien, Urteilen und Beispielen auf, woran die Radverkehrspolitik krankt. Auf wenigen Seiten rechnet er mit der Widersprüchlichkeit der Straßenverkehrsordnung, der Unzulänglichkeit der Straßenverkehrszulassungsordnung für technische Verbesserungen sowie der automobilfixierten Verkehrsplanung der Kommunen ab. Vor allem räumt Kettler mit Vorurteilen auf. Ein paar Auszüge:

Dass Radfahrer gemessen an der Wegezahl, der Unterwegszeit oder einem anderen sinnvollen Anzeiger der Expositionshäufigkeit überdurchschnittlich stark an Unfällen beteiligt wären, übermäßig häufig Fehlverhalten an den Tag legen oder sich nicht ausreichend in die Verkehrsregeln einordnen, müsste indes empirisch erst belegt werden. Es ist noch keine Statistik bekannt geworden, die dergleichen belastbar aufzeigen würde. Schon eine überschlägige Betrachtung zeigt eher, dass das „Problem“ kein besonderes ist: Forschungsarbeiten zu regelwidrigem Verhalten von Radfahrern oder zu ihrer Unfallbeteiligung gibt es nur verschwindend wenige.

Bei der Beleuchtung sind batteriebetriebene Lampen nur ausnahmsweise und in engen Grenzen erlaubt, obwohl man sich als Auto- oder Motorradfahrer kaum vorstellen kann, auf dynamobetriebenes und damit fahrtabhängiges und bei schlechter Witterung unzuverlässiges Licht verwiesen zu sein. Zugleich ist die Fahrradbeleuchtung auf die schon seit den 30er Jahren übliche und vorgeschriebene 6-Volt-3-Watt-Technik begrenzt, obwohl brauchbares Licht damit weitestgehend verboten ist. Zum guten Teil sind die für Radfahrer geltenden Regeln mithin völlig veraltet, technisch und sozial überholt. Einige Regeln der StVO sind so sinnfrei, dass regelbeachtendes Verhalten durch Radfahrer keineswegs ohne weiteres der Verkehrssicherheit dient.

Nicht nur die StVO- und StVZO-Regeln sind realitätsfern. Wenn die zuständigen Ämter es für richtig halten, müssen Radfahrer ungeachtet der damit drastisch steigenden Unfallgefahren links fahren, in manchen Städten ist das trotz des grundsätzlichen Verbots an vielen Stellen der Fall. Man zwingt sie damit zum Geisterfahren und erzieht sie zu Geisterfahrern. […] Was Autofahrer an Radfahrern immer wieder ärgert (Fahren ohne Licht, an Ampeln an Autos vorbeischlängeln, Benutzen der allgemeinen Fahrbahn trotz Radwegs, rote Ampel und Vorfahrt missachten, Abbiegen ohne Anzeigen, Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung) ist zum großen Teil also gar kein rechtswidriges Verhalten, sondern legal oder sogar vorgeschrieben, und spiegelt sich zum anderen Teil nicht in der Unfallstatistik wieder. So sucht man das gern kritisierte Fahren ohne Licht bei den Hauptunfallursachen vergeblich, selbst wenn man ausschließlich die von Radfahrern hauptverursachten Unfälle betrachtet. Und Radfahrer verunglücken nur selten bei Rotlichtfahrten, sondern gerade, wenn sie Grün und Vorfahrt haben.

Selbst neu angelegte Radwege sind nicht ohne weiteres sicherheitsfördernd. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber 1997 rundheraus verboten, eine Radwegebenutzungspflicht anzuordnen, wenn nicht einige qualitative Mindestanforderungen erfüllt sind. Politik und Verkehrsregelung „zu Gunsten“ von Radfahrern erschöpft sich jedoch allzu oft im Bau von Radwegen und im Anordnen von Radwegebenutzungspflichten.
[…] Auch von den übelsten Radwegen sind entgegen § 45 IX StVO und den VwV-StVO viele benutzungspflichtig gemacht, weil dem Sachbearbeiter der zuständigen Behörde das aus einem Bauchgefühl heraus entgegen jahrzehntelanger Unfallforschung sicherer erscheint als die Einhaltung des geltenden Rechts oder weil irgendwelche angeblichen Sachzwänge gegen die Einhaltung des Rechts sprächen und weil ihm entgegen dem polizeirechtlichen Grundsatz der Inanspruchnahme der Störer nichts Besseres einfällt als dem Nichtstörer und potenziellen Opfer ein Verkehrsverbot aufzuerlegen, statt dem Störer und Täter. Gelegentlich ist es auch der bloße politische Wille des Landrats, der trotz besserer Einsicht des Sachbearbeiters seiner Behörde und der der Polizeidirektion in die Rechtslage die Benutzungspflicht anordnet.

Der ADFC Schwerin hat dankenswerter Weise den gesamten Aufsatz als PDF-Datei online gestellt.

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