- Torbens Sicht der Dinge - http://meine-sicht.torben-f.de -
Radfahren: Wieder ein Fall von Nötigung
Dieser Eintrag stammt von admin Am 18.4.2009 @ 00:00 In Pranger, Politik, Verkehrspolitik, Sonstiges | 3 Kommentare
Ich war heute etwa 15 Uhr 20 von der Eckernförder Straße kommend auf der Hollerstraße unterwegs, als hinter mir das Hupen begann. Eine Ordnungswidrigkeit durch Abgabe von Schallzeichen innerhalb einer Ortschaft (§ 16 StVO) beging der Fahrer eines dunklen Audis mit dem amtlichen Kennzeichen RD-BS 131. Kurz vor meinem Ziel Rosacker überholte dieser Störer mich sehr langsam eng und wies mit der Hand auf den anderen Radweg. Dabei vergaß er wohl, daß er eine höhere Geschwindigkeit als ich haben muß, um mich überholen zu dürfen, so daß wir ihm neben dem Überholen mit zu geringem Abstand auch gefährliches Überholen unterstellen dürfen. Ich beschleunigte aber ausdrücklich nicht, denn ich fahre nach Recht und Gesetz! Die zum Radweg weisende Hand veranlaßt mich, dieser zum Führen eines Fahrzeugs charakterlich nicht geigneten blonden Person hier auch noch Nötigung zu unterstellen. Denn er gefährdete mich durch das enge Überholen offensichtlich zu dem Zweck, mich auf den anderen Radweg (§ 2 IV StVO) zu zwingen.
Der Radweg in der Hollerstraße-West ist weitestgehend nicht benutzungspflichtig. Dort wurde auf das Zeichen 241 StVO verzichtet, weil der Radweg bauliche Mängel aufweist, so daß eine Radwegebenutzungspflicht nicht angeordnet werden darf (vgl. VwV-StVO zu § 2 IV, zu Zeichen 237, 240 und 241 sowie zu Zeichen 241). Die Auffahrten des Radweges an den Einmündungen sind abgerundet und zu hoch, der Belag ist schlecht. Außerdem ist dieser Radweg schmaler als 1,50 m und auch der Sicherheitsabstand zu den parkenden Fahrzeugen ist nicht gegeben.
Nur der Radweg zwischen Neuer Dorfstraße und Bahnübergang ist derzeit noch benutzungspflichtig. Zwar ist der Radweg baulich vergleichsweise gut, jedoch wird die Bedingung der mindestens 10.000 Kraftfahrzeuge pro Tag nicht erfüllt.
Nachtrag vom 20. April 2009: Am Sonntag, 19. April fuhr ich etwa 13:45 Uhr auf der Fockbecker Chaussee. Aus den bekannten Gründen benutze ich den Radweg zwischen Aral-Tankstelle und Friedrichstädter Straße nicht. Kurz vor der Lichtzeichenanlage an der Einmündung der Friedrichstädter Straße wurde ich angehupt und vom schwarzen Fahrzeug mit dem Kennzeichen SL-LS 81 äußerst eng überholt, regelrecht weggedrengt. Dieses Mal geriet sogar ich ins Schlingern und stieß mit dem Fuß gegen dessen Flanke. Beim Neusortieren und Schimpfen rutschte der Fuß leider von der Pedal. Interessanterweise stand das Fahrzeug an der Ampel so eng neben mir, daß ich es dabei berührte. Das veranlaßte den Fahrer auszusteigen. Da wir um die Gewaltbereitschaft des durchschnittlichen Automobilanarchisten wissen, befürchtete ich schon das Schlimmste. Immerhin hatte er seine Gewaltbereitschaft schon durch den Einsatz seiner Blechbüchse als Waffe demonstriert. Er strich mit der Hand über seinen Lack, es hat wohl drinnen lauter geklungen. Er faselte etwas davon, ich müßte auf dem Radweg fahren, dann war da etwas mit Polizei, die ich natürlich gerne auch hinzugezogen hätte, und er stieg wieder ein. Dieser potentielle Totschläger fuhr ohne ein Wort der Entschuldigung davon.
3 Kommentare To "Radfahren: Wieder ein Fall von Nötigung"
#1 Comment By Capitano On 21.4.2009 @ 21.4.2009
Selber Schuld, wenn man einen vorhandenen Radweg nicht benutzt. ![]()
#2 Comment By admin On 28.4.2009 @ 28.4.2009
- Wenn die Benutzung des Radweges unzumutbar erschwert ist, besteht keine Benutzungspflicht (OLG Oldenburg, 29.07.1952, VkBl. 53, 190).
- Nach ständiger Rechtsprechung u.a. des Verwaltungsgerichtes Berlin, des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundesgerichtshofes besteht nach keine Radwegebenutzungspflicht, wenn die Radwegbenutzung dem einzelnen Radfahrer objektiv unzumutbar ist (OLG Düsseldorf, NZV 1992, 290, 291; BGH, NZV 1995, 144). Als unzumutbar kann sie dann angesehen werden, wenn der Radweg nicht die erforderliche Breite aufweist, insbesondere, wenn die Soll-Breite gemäß der Verwaltungsvorschrift zu ¤ 2 Abs. 4 S. 2 StVO unterschritten ist (VG Berlin, NZV 2001, 317).
In der NJW 2005, 396-399 sowie in der NZV 2004, 61 wird das Thema im Zusammenhang mit Fahrradtaxen aufgearbeitet. Auch das OLG Dresden urteilte in diesem Sinne, als es im Februar 2004 ein Urteil des Amtsgerichts Leipzig wegen unerlaubter Personenbeförderung aufhob (OLG Dresden, Beschluss vom 11. 10. 2004, Az. Ss (OWi) 460/04, NStZ-RR 2005, 24 und NJW 2005, 452).
#3 Comment By Andreas On 20.5.2009 @ 20.5.2009
An das Hupen gewöhnt man sich. Bei nörgelnden Autofahrern ruhig mal einfach nur die ganze Zeit lächeln oder freundlich winken. Das sorgt für Heiterkeit, wenn im Blechkleid ein roter Kopf droht zu explodieren. Aufregen braucht man sich über sowas nicht.
Die Stadt Kiel hat leider auch sehr ungewöhnliche Vorstellungen von sicheren Radwegen. Zweirichtungsradwege mit deutlich unter 2m Breite, katastrophale Baustellensicherungen und -führungen.
Da nutze ich doch lieber gemütlich die Fahrbahn mit Hupkonzert als (legal!) entgegenkommenden Radfahrern auszuweichen oder in irgendwelchen Baustellen festzustecken. Es steht der Stadt Kiel natürlich frei, diese Mängel in Zukunft abzustellen.
Dieser Artikel wurde ausgedruckt ab Torbens Sicht der Dinge: http://meine-sicht.torben-f.de
URL zum Artikel: http://meine-sicht.torben-f.de/2009/04/18/radfahren-wieder-ein-fall-von-notigung/
Klicken hier zum Drucken.