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Radfahren in Rendsburg: Erneute Nötigung
Gerade eben wurde ich auf der Gerhardstraße äußerst eng von einem blauen Opel mit dem amtlichen Kennzeichen RD-ZZ 55 überholt. Sie fuhren eine Weile neben mir und bedrängten mich. An der Ampel Eckfer/FLer holte ich sie ein. Nun kommt der eigentliche Skandal: Diese Spinner hatten schwarze Jacken an, darunter weiße Hemden mit Aufschrift am Kragen: “T.H. Sievers”. Es ist anzunehmen, daß es sich um Berufskraftfahrer handelt! Die zeigten immer wieder auf den Radweg dort. An der Ampel, wo ich mangels Parklücken notgedrungen auf dem Radweg fuhr, kam nur der Spruch vom Beifahrer, nun sei ich richtig.
In der letzten Zeit wurde ich immer häufiger an der Ampel Thormannplatz von Stadtbussen eng überholt. Denen scheint die Rechtslage nicht bewußt zu sein.
Wichtig ist auch, selbst wenn der Radfahrer eine Ordnungswidrigkeit begingen, berechtigt das nicht andere Verkehrsteilnehmer Ordnungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Gewalt liegt beim Staate, und dieser darf auch nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sein Gewaltmonopol ausüben. Deswegen trat ich letztendlich auch nicht gegen die Flanke des Opels, auch wenn die Versuchung groß war.
Zur Rechtslage: Die Denkerstraße wird durch keinen benutzungspflichtigen Radweg begleitet, daher dürfen oder eher müssen Radfahrer dort auf der Fahrbahn fahren. An der Ampel am Thormannplatz bleibt der Radfahrer auf der Fahrbahn, denn da muß er nur ein Lichtzeichen beachten, auf dem vermeintlichen Radweg würde er über mehrere Verkehrsinseln und Lichtzeichen geführt, also als eigentlich gleichberechtigter Verkehrsteilnehmer bemnachteiligt. Nach Querung des Platzes müßte der Radfahrer eigentlich wegen Zeichen 241 StVO auf den Radweg wechseln. Es gibt dort aber keine zumutbare Auffahrt, denn beim Auffahren müßte eine Ordnungswidrigkeit begangen werden. Im Folgenden geht es auf dem Radweg, der nicht den Anforderungen der VwV-StVO entspricht, eng an den Parkbuchten vorbei. Wegen der Gefährdung durch sich öffnende Türen ist die Benutzung dieses Radweges aber unzumutbar. Von den Bedingungen der StVO und der VwV-StVO her, dürfte die Benutzungspflicht mit Zeichen 241 dort gar nicht angeordnet sein.