Radfahren in Rendsburg VIII - Hinweis für den Winter

Wegen des schönen Winterwetters möchte ich an dieser Stelle noch darauf hinweisen, daß selbst benutzungspflichtige Radwege durch winterfeste Radfahrer nicht benutzt werden müssen, wenn der Radweg durch aufgeworfenen Schnee von der Fahrbahn unbenutzbar oder mangels Räumung und Streuung unzumutbar ist. Radfahrer, die dann auf den Gehweg ausweichen begehen eine Ordnungswidrigkeit; sie müssen nach § 2 (4) StVO und geltender Rechtsprechung auf der Fahrbahn fahren.

Übrigens müssen es nicht Schnee oder Eisglätte sein, welche die Fahrt auf der Fahrbahn erlauben. Gerade in Rendsburg haben viele benutzungspflichtige Radwege nicht die notwendige Breite oder den notwendigen Sicherheitsabstand zur Parkbucht. Dazu kommen das Auf und Ab an Grundstückseinfahrten sowie hohe Kanten an Einmündungen. Dasmacht den eigentlich nach § 2 (4) StVO benutzungspflichtigen Radweg dann unzumutbar, so daß die sicherere Fahrt auf der Fahrbahn erlaubt ist. Mülltonen oder parkende Autos machen den Radweg sogar unbenutzbar, auch dann darf die Fahrt auf der Fahrbahn fortgesetzt werden. Allerdings muß auf den benutzungspflichtigen Radweg an zumutbarer Stelle zurückgewechselt werden.

Sollte es mal dazu kommen, daß die Polizei einen anhält, einfach ruhig und sachlich die Rechtslage erläutern. Besteht der Polizist auf ein Verhalten, sollte gefragt werden, ob es sich um eine “polizeiliche Anordnung” handelt. Der Name des Polizisten sollte dann notiert werden. Es empfiehlt sich auch, den Zustand des Radweges mit Photos zu dokumentieren. Auch Polizisten können nicht alles wissen und machen Fehler. Kommt es zum Bußgeldverfahren, kann Einspruch eingelegt werden. Hilfestellung gibt es von Organisationen wie dem ADFC oder der Initiative Cycleride. Rechtsberatung gibt es bei Fachanwälten für Verkehrsrecht.

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