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Radfahren in Rendsburg VI - Der Blick nach Osterrönfeld
Dieser Eintrag stammt von admin Am 16.6.2008 @ 00:23 In Sonstiges | Keine Kommentare
Folgende Mail ging an die Gemeinde Osterrönfeld und das Amt Eiderkanal.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Nach dem Urnengang zur Stichwahl für den Landrat entschloß ich mich heute spontan, das Wetter zu genießen und weiter zum Kanal zu fahren. Ich fuhr durch den Fußgängertunnel und kurvte ein wenig durch Rendsburg-Süd. Mit der Schwebefähre wollte ich zurück.
Schon “Am Kamp” fiel mir auf Rendsburger Seite vor dem Eingang Nord des Messegeländes eine irrwitzige Verkehrszeichenkombination auf. Da wird mit Zeichen 240 StVO die Radwegebenutzungspflicht (im weiteren RWBP) angeordnet, aber ein Zusatzzeichen “Radweg-Schaden” hebt die RWNP auf. Denn unzumutbare oder gar unbenutzbare Radwege müssen nicht genutzt werden. Da der miese Zustand sich auch auf Ihren Bereich erstreckt, teile ich Ihnen dieses mit, damit sie wissen, weshalb aufgeklärte Radfahrer trotz RWBP die Fahrbahn nutzen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß neben “zumutbar” und “benutzbar” noch “straßenbegleitend” ein wichtiges Kriterium für Radwege ist.
Richtig übel stieß mir dann “An der Hochbrücke” auf, daß dort bei Einfahrt von Kamp eine 30-Zone beginnt, aber linksseitig ein gemischter Geh- und Radweg mit Zeichen 240 als benutzungspflichtig angeordnet wird. Nach §45 (1c) StVO können sie keine verkehrsberuhigte Zone dort anordnen, wo eine RWBP angeordnet ist. Denn die Voraussetzungen Aufstellung der Zeichen 237, 240 oder 241 StVO - also die Anordnung einer einer RWBP - widersprechen dem ruhigen Zustand einer 30-Zone.
Wenn Sie die 30-Zone weiterhin aufrecht erhalten wollen, sollten sie die Blauschilder entfernen. Bei der Vorfahrtsregelung hatten Sie die richtigen Schlüsse gezogen, wie andere Verkehrszeichen in dem Gebiet verraten, die auf die geänderte Vorfahrt hinweisen.In der Straße “Am Kamp” ist auf schmalen Gehwegen bei Ihnen in der Gemeinde durch Zeichen 240 StVO die RWBP angeordnet. Ich habe es nicht nachgemessen, ich bin mir aber ziemlich sicher, daß die Mindestbreiten nicht erfüllt werden, welche die VwV-StVO zu §2 (4) für eine Anordnung der RWBP voraussetzt. Gemischte Geh- und Radwege sollten ohnehin eine Ausnahme von der Ausnahme darstellen. Sie gefährden unnötig Fußgänger und bremsen Radfahrer aus, womit ein Verstoß gegen § 45 (9) StVO vorliegt, weil der Verkehrsfluß durch diese Verkehrszeichen beschränkt wird. Im übrigen sind die Kanten sehr hoch, so daß ich bezweifele, daß Ihre angesprochenen Radwege überhaupt zumutbar sind.
Radfahrer sind gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer. Nach § 2 (4) StVO gehören sie auf die Fahrbahn. Dort fahren sie deutlich sicherer, während das Sicherheitsempfinden auf Radwegen nur subjektiv ist. Die unnötige Gefährdung auf Radwegen belegen Unfallstatistiken. Abbiegende Verkehrsteilnehmer übersehen häufig vorrangberechtigte Radfahrer auf Radfahrer, so daß es zum Unfall kommt. Auf der Fahrbahn fährt der Radfahrer im Sichtfeld der anderen Verkehrsteilnehmer.
Um Ihnen zu verdeutlichen, welchen Zweck der Gesetzgeber 1998 mit der “Fahrrad-Novelle der StVO” beabsichtigte, also die teleologische Auslegung des Gesetzestextes zu vereinfachen, möchte ich zum Abschluß den Parlamentarischen Staatssekretär im Bundesverkehrsministerium Kasparick zu Worte kommen lassen. Er äußerte sich am 18.02.2008 in der Anhörung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages zur Petition zur Abschaffung der Radwegebenutzungspflicht wie folgt:
“Also - Vielleicht als Satz vorneweg: Wir haben in Deutschland keine Radwegebenutzungspflicht. Das ist offensichtlich noch ein Relikt aus dem alten Stand der alten Straßenverkehrsordnung. Wir haben mit der Novelle ausdrücklich gesagt: Eine Benutzungspflicht muss zwingend begründet werden im Einzelfall. Also eine Stadt sagt, prinzipiell gibt es keine Benutzungspflicht, aber an bestimmten Straßen, an bestimmten Kreuzungen müssen wir aus Verkehrssicherheitsgründen eine Regelung treffen, die die Verkehre beispielsweise auseinanderzieht so dass der Radfahrer eben auf der Radspur fährt und der motorisierte Verkehr auf der Fahrbahn.
Weil es genau um diesen, diesen Punkt Unklarheit immer noch gibt insbesondere mit den zuständigen Ländern und den Stadtplanern, also kommunale Aufgaben, haben wir von Seiten des Bundes gesagt: Wir brauchen so etwas wie eine Fahrradakademie, wo wir Stadtplaner aus- und weiterbilden. Und die haben wir jetzt eingerichtet. Es gibt jetzt eine Fahrradakademie die Stadtplanern helfen soll durch europäischen Erfahrungsaustausch, durch nationalen Erfahrungsaustausch mit diesem Problem beispielsweise der zu entmischenden Verkehre mit Möglichkeiten elegante Lösungen zu finden innerstädtische Verkehre zu lösen so dass wir Umweltziele erreichen, dass wir Gesundheitsziele erreichen, dass wir Verkehrssicherheit erreichen, es gibt Städte wie Rotterdam und andere, die sehr sehr gute Erfahrungen haben, wo man davon profitieren kann, ähm, aber das ist mir wichtig hier in dieser Runde nochmal zu sagen: die Straßenverkehrsordnung sagt: die Benutzungspflicht eines Radweges muss im Einzelfall erfolgen und sie muss zwingend begründet sein. Es reicht also nicht, dass da irgendein Stadtplaner sagt: Ich stell da mal ein blaues Schild hin.
Allmählich spricht sich diese Gesetzeslage herum. Das führt nämlich dazu, was wir beobachten können, dass der ein oder andere Radfahrer vor die Verwaltungsgerichte zieht, und sagt: Ich will aber das blaue Schild hier weg haben. Und dann muss die kommunale Behörde nachweisen, warum das zwingend erforderlich ist - und wir haben eine zunehmende Zahl von Fällen, wo die Verwaltungsgerichte die Benutzungspflicht wieder aufheben.
Also, deswegen sage ich nochmal, in der Zuständigkeit abgeschichtet, was ist Sache des Bundesgesetzgebers: Der Bundesgesetzgeber hat gesagt: es gibt keine Benutzungspflicht - es sei denn, in begründeten Einzelfällen. Zuständig für die Anordnung dieser Einzelfälle ist nicht mehr der Bund, sondern sind die Bundesländer, und die müssen dafür sorgen, im Gespräch mit den Kommunen, dass man zu vernünftigen, zielorientierten Stadtplanungen kommt. Es ist nicht Sache des Bundes zu überlegen: Wie machen wir denn den Radverkehr am Alex? Sondern das ist Sache der Stadt Berlin. Und deswegen sag ich aus Bundessicht, sehen wir an dieser Stelle im Grunde keinen Veränderungsbedarf in der Straßenverkehrsordnung. Sondern es ist Sache der Länder, Bundesrecht so zu vollziehen wie es vom Gesetzgeber gemeint ist und der Gesetzgeber hat es sehr großzügig geregelt - der Bundesgesetzgeber -, und hat gesagt: Ihr müsst im Einzelfall nachweisen, dass das wirklich erforderlich ist. Und dann müssen die Länder dafür sorgen, dass es umgesetzt wird und die Stadtplaner müssen es entsprechend einrichten.”
Zitiert nach http://cycleride.de/petitionNatürlich haben Radfahrer nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Aber Ihren Pflichten müssen auch die anderen Verkehrsteilnehmer, die Verkehrsbehörden und die Stadtplaner nachkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Torben Frank
Photos:
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