Radfahren in Rendsburg IV - Linksabbiegen oder Überholt werden

Eine wirklich tolle Entdeckung für mich war, daß ich von einem nutzungspflichtigen Radweg zum Linksabbiegen an geeigneter Stelle auf die Straße wechseln darf. Natürlich darf dabei kein anderer Verkehrsteilnehmer zum Bremsen genötigt werden. Entgegen der bisherigen Praxis, einfach zu warten, bis die Straße frei ist, und die Fahrbahn schiebend oder ordnungswidrig fahrend zu queren oder gar Ampeln zu nutzen, ist das eine viel bessere Lösung.
In der Praxis sieht es so aus, daß ich rechtzeitig mit dem linken Arm meine Absicht ankündige, die Spur zu wechseln. Derweil suche ich eine Lücke und fahre bis zu einer geeigneten Abfahrt vor. Ich fahre rechts auf der Straße, kündige mit dem linken Arm meine Absicht an, links abzubiegen. Gegebenenfalls ordne ich mich auf der Straße zur Mittellinie hin ein. Wenn der Gegenverkehr eine Lücke läßt, biege ich nach Schulterblick ab. Wunderbar!

Leider gibt es auch bei diesem rechtmäßigen Vorgehen Irritationen bei den übrigen Verkehrsteilnehmern. In der Bundesrepublik Deutschland erhalten bekanntlich auch Vertreter der Bildungsunterschicht und der Ellenbogenelite den Führerschein für PKW. Diese Personenkreise begreifen leider nicht, daß Sicherheitsabstände zu wahren sind, und vor allem, was der ausgestreckte Arm eines Radfahrers bedeutet.
Inzwischen weiß ich, wie sich die Frikadelle im Hamburger fühlt. Wegen des Gegenverkehrs konnte ich nicht abbiegen, ein Audi-Fahrer aus dem nachfolgenden Verkehr mit Handy am Ohr hatte es offensichtlich sehr eilig und düste rechts eng an mir vorbei. In einem anderen extremen Falle setzte ich gerade zum Abbiegen an, ein Kleinwagen überholte mich links noch schnell. Das Überholen von Radfahrern mit gestrecktem Arm scheint ohnehin zum Volkssport zu werden. Liegt die Unkenntnis der Bedeutung des ausgestrecktem Arms vielleicht daran, daß zu wenige Radfahrer diese Anzeigetechnik noch anwenden?

Generell wird beim Überholen häufig kein Abstand gewahrt. Liebe Kraftfahrzeugführer, bitte beachtet, daß der Radfahrer auf der Fahrbahn nach rechts 0,85 oder 1 m Abstand wahren darf, so empfiehlt es das Bundesverkehrsministerium,nach Links hat der Radfahrer je nach Richterspruch Anspruch auf 1,5 oder gar 2 m Sicherheitsabstand, die der Überholende wahren muß. Das bedeutet im Regelfall, daß der Überholende auf die Gegenfahrbahn oder die Spur links neben der des Radfahrers wechseln muß.
Auf jeden Fall sollte ein eng überholender Verkehrsteilnehmer immer damit rechnen, daß sein Lack mit einem scharfkantigen Gegenstand am Rad, am Fuß oder in der Hand des Radfahrers in Kontakt kommen könnte. Die Nichtwahrung eines Sicherheitsabstandes mit Gefährdung hat auch andere unangenehme Folgen: neben einem Bußgeld erhöht sich der Stand des Punktekontos in Flensburg und ein Fahrverbot für einen Monat kommt hinzu.

Interessante Links:
http://www.fuss-ev.de/themen/ueberhol.html
http://www.bmvbs.de/Verkehr/Strasse-,1448/Bussgeldkatalog.htm

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