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Radfahren in Rendsburg II - Obereider

Dieser Eintrag stammt von admin Am 20.12.2007 @ 13:56 In Verkehrspolitik, Kommunalpolitik RD | Keine Kommentare

Im Juli 2007 wurde die Beendigung der Neugestaltung des Areals an der Obereider gefeiert. Während der Bauphase war auf dieser für Radfahrer und Fußgänger wichtigen Verbindung zwischen Büdelsdorf oder Stadtnorden und dem Bahnhof oder Stadttheater nur eingeschränkt nutzbar. Mal war der Weg wetterbedingt wegen des Sandes auf dem Asphalt glittschig oder der Dreck beschmutze die Kleidung, mal stand ein Baufahrzeug mitten auf dem Weg, so daß die Weiterfahrt verhindert wurde. Alternative Strecken wurden nicht ausgewiesen, für Autofahrer hätte es Umleitungen gegeben. Da der Radweg nicht nutzungspflichtig ist, weil er keine Straße begleitet, war das wohl auch rechtens. Wäre der Radweg benutzungspflichtig gewesen, hätte er nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit nicht genutzt werden müssen.

Die zur Bahntrasse parallel verlaufende Überführung zwischen “Schwarzer Steig” und Obereider über die Brückenstraße soll in den nächsten Jahren umgestaltet werden, wie der Rendsburger Bürgermeister Andreas Breitner auf einer öffentlichen Radtour zur Erkundung des Radwegenetzes in Rendsburg mit dem Fachausschuß mitteilte. Am Rande sei mitgeteilt, daß diese kleine Radtour sehr nett war, jedoch über weite Strecken über Fußwege mit Zusatzzeichen “Radfahrer frei” gingen. Wenn bekannt ist, daß auf solchen Wegen der Radfahrer nur geduldet ist und nur äußerst vorsichtig und langsam fahren darf, Radwege in der Straßenverkehrsordnung aber klar definiert werden, bekommt diese Tour eine unfreiwillig komische Facette. Die Überführung über die Brückenstraße dagegen ist mit dem Zeichen 240 versehen, daß einen gemischten Fuß- und Radweg anpordnet. Hier müssen beide Arten von Verkehrsteilnehmer gegenseitige Rücksicht üben. Wegen der schmalen Gestaltung des Weges scheint diese Beschilderung angemessen. Ich hätte ehrlichgesagt Verständnis, wenn die Verkehrsbehörde hier nur einen Fußweg angeordnet hätte, mit dem Zuzsatzzeichen “Radfahrer frei”. Der Weg erfüllt nämlich vermutlich nicht die Bedingung der Mindestbreite von 2,50 m nicht. - Nachgemessen habe ich es allerdings nicht. Sollte dieser Weg wider erwarten “außerorts” liegen, genügten 2 m Breite. Ich wäre aber schön blöd, wenn ich nun einen Widerspruch gegen den Verwaltungsakt der Anordnung eines gemischten Fuß- und Radweges einlegte.

Eigentlicher Gegenstand dieses Beitrags soll jedoch der neugestaltete Weg parallel zum Bahndamm sein, der im Bereich Obereider von der Brückenstraße bis zum Park führt, nach dessen Durchquerung die Kieler Straße erreicht wird. Vor der Umgestaltung des Obereiderhafens gab es dort nur einen asphaltierten gemischten Fuß- und Radweg. Während sich dank der Umgestaltung der Unterführung in einen überbrückten Weg nach rechts der wundervolle Blick auf den schönen Schloßplatz eröffnet, kommt ein vom “Schwarzen Steig” kommender Radfahrer in Bedrängnis. Gilt hier Rechts vor Links oder sind die baulichen Unterschide als abgesenkter Bordstein zu interpretieren? Die Situation ist leider nicht so klar, wie es in der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu § 8 vorgesehen ist. Ich nehme derzeit immer an, daß ich keine Vorfahrt habe. Photos zur Situation dort werden in Kürze nachgereicht.
Nun kommen wir in die interessante Situation, daß ein Zeichen 240 rechts einen gemischten Fuß und Radweg anordnet, rechts ist ein Streifen durch eine Linie weißer Steine von der übrigen Fahrbahn getrennt. links befindet sich eine schöne Fahrbahn, die eigentlich nie von von Fahrzeugen genutzt wird. Ein weiteres Zeichen teilt mit, daß wir uns in einem Hafengebiet befinden. Es verirren sich äußerst selten Kraftfahrzeuge auf diese Strecke. Theoretisch müßten Radfahrer sich also mit Fußgängern einen Weg teilen, der stark von Fußgängern und Radfahrern frequentiert wird, während links eine Fahrbahn klaum genutzt wird. Gemischte Fuß- und Radwege sollten gemäß Vwv-StVO jedoch die Ausnahme bilden! Immerhin ist ein Fußgänger mit angenommenen 6 km/h deutlich langsamer als ein Radfahrer, während der Geschwindigkeitsunterschied zwischen Radfahrer und Kraftfahrzeug marginal erscheint. Ich selbst fahre dort mit 18 bis 30 km/h auf der Fahrbahn, Kraftfahrzeuge führen dort ca. 30 km/h. Nun stellt sich die Frage, wieso die Radfahrer unnötig eingeschränkt und die Fußgänger gefährdet werden sollen, während eine ungenutzte Fahrbahn sich für die Nutzung als Radweg anbietet?

In der Vwv zu § 2 StVO lesen wir:

            Der Radverkehr muß in der Regel ebenso wie der Kraftfahr-
            zeugverkehr die Fahrbahn benutzen. Die Anlage von Radwegen
            kommt im allgemeinen dort in Betracht, wo es die Verkehrs-
            sicherheit, die Verkehrsbelastung, die Verkehrsbedeutung
            der Straße oder der Verkehrsablauf erfordern. Die Kenn-
            zeichnung mit dem Zeichen 237, 240 oder 241 begründet
            für den Radverkehr die Radwegebenutzungspflicht. Sie
            trennt dann den Fahrzeugverkehr und dient damit dessen
            Entmischung sowie dem Schutz des Radverkehrs vor den
            Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs.

und

	    Ist ein Radweg oder Radfahrstreifen nicht zu verwirklichen
            und ist ein Mischverkehr vertretbar, kann auf der Fahrbahn
            die Anlage eines Schutzstreifens oder auf dem Gehweg die
            Öffnung für den Radverkehr (z. B. Zeichen 240 "gemeinsamer
            Fuß- und Radweg" oder Zeichen 239 "Fußgänger" mit dem
            Zusatzschild 1022-10 "Radfahrer frei") erwogen werden. Der
            Anlage eines Schutzstreifens auf der Fahrbahn soll dabei
            in der Regel der Vorzug gegeben werden. Zum Schutzstreifen
            vgl. Nummer II zu Zeichen 340 (Rn. 2 ff.), zum Gehweg vgl.
            zu Zeichen 239 und zu Zeichen 240.

Entscheidend ist der Satz:

            Die Anlage von Radwegen
            kommt im allgemeinen dort in Betracht, wo es die Verkehrs-
            sicherheit, die Verkehrsbelastung, die Verkehrsbedeutung
            der Straße oder der Verkehrsablauf erfordern.

Wo besteht dort eine Gefährdung für Radfahrer, liebe Stadtverwaltung??? Da ist nichts los. Lieferverkehr durch rasende, große LKWs ist nicht gegeben, auch wenn die Bezeichnung als Hafengebiet das den ortsunkundigen Betrachter annehmen ließe. Es gibt keinerlei Anlaß zur Anlage eines Radweges in diesem Bereich. >Für die Anordnung eines gemischten Fuß- und Radweges fehlt daher jegliche Rechtsgrundlage. Daher wird die zuständige Behörde in den nächsten Tagen einen förmlichen Widerspruch gegen den Verwaltungsakt der Aufstellung des Zeichens 240 erhalten. Eine Email an die Stadtplaner wurde leider ignoriert.

Ich sehe es nicht ein, eventuell irgendwann 15 Euro für die Nichtnutzung eines nutzungspflichtigen Radweges zahlen zu müssen, nur weil ich die freie Fahrbahn nutze, um Fußgänger nicht unnötig zu gefährden. Auch im Falle eines Unfalls können derartige Regelungen negative Folgen in Zivilprozessen nach sich ziehen.

Links zum Thema:
http://bernd.sluka.de/Radfahren/rechtlich.html
http://bernd.sluka.de/Recht/StVO-VwV/VwV_zu_39bis43.txt
http://www.adfc.de/526_1
http://www.strassenverkehrsrecht-online.de/SVR/hefte/Aufsatz_07_12.pdf

Nachtrag: Das Zeichen 240 an der Obereider verschwand erstaunlich schnell. Andere Stadtverwaltungen müssen sich erst über Widersprüche oder gar Verwaltungsgerichte bitten lassen. Deshalb sei die Stadtverwaltung, insbesondere die Verkehrsbehörde der Stadt Rendsburg an dieser Stelle mal ausdrücklich gelobt. Danke!


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