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Archive für 20.12.2007
Radfahren in Rendsburg II - Obereider
20.12.2007 by admin.
Im Juli 2007 wurde die Beendigung der Neugestaltung des Areals an der Obereider gefeiert. Während der Bauphase war auf dieser für Radfahrer und Fußgänger wichtigen Verbindung zwischen Büdelsdorf oder Stadtnorden und dem Bahnhof oder Stadttheater nur eingeschränkt nutzbar. Mal war der Weg wetterbedingt wegen des Sandes auf dem Asphalt glittschig oder der Dreck beschmutze die Kleidung, mal stand ein Baufahrzeug mitten auf dem Weg, so daß die Weiterfahrt verhindert wurde. Alternative Strecken wurden nicht ausgewiesen, für Autofahrer hätte es Umleitungen gegeben. Da der Radweg nicht nutzungspflichtig ist, weil er keine Straße begleitet, war das wohl auch rechtens. Wäre der Radweg benutzungspflichtig gewesen, hätte er nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit nicht genutzt werden müssen.
Die zur Bahntrasse parallel verlaufende Überführung zwischen “Schwarzer Steig” und Obereider über die Brückenstraße soll in den nächsten Jahren umgestaltet werden, wie der Rendsburger Bürgermeister Andreas Breitner auf einer öffentlichen Radtour zur Erkundung des Radwegenetzes in Rendsburg mit dem Fachausschuß mitteilte. Am Rande sei mitgeteilt, daß diese kleine Radtour sehr nett war, jedoch über weite Strecken über Fußwege mit Zusatzzeichen “Radfahrer frei” gingen. Wenn bekannt ist, daß auf solchen Wegen der Radfahrer nur geduldet ist und nur äußerst vorsichtig und langsam fahren darf, Radwege in der Straßenverkehrsordnung aber klar definiert werden, bekommt diese Tour eine unfreiwillig komische Facette. Die Überführung über die Brückenstraße dagegen ist mit dem Zeichen 240 versehen, daß einen gemischten Fuß- und Radweg anpordnet. Hier müssen beide Arten von Verkehrsteilnehmer gegenseitige Rücksicht üben. Wegen der schmalen Gestaltung des Weges scheint diese Beschilderung angemessen. Ich hätte ehrlichgesagt Verständnis, wenn die Verkehrsbehörde hier nur einen Fußweg angeordnet hätte, mit dem Zuzsatzzeichen “Radfahrer frei”. Der Weg erfüllt nämlich vermutlich nicht die Bedingung der Mindestbreite von 2,50 m nicht. - Nachgemessen habe ich es allerdings nicht. Sollte dieser Weg wider erwarten “außerorts” liegen, genügten 2 m Breite. Ich wäre aber schön blöd, wenn ich nun einen Widerspruch gegen den Verwaltungsakt der Anordnung eines gemischten Fuß- und Radweges einlegte.
Eigentlicher Gegenstand dieses Beitrags soll jedoch der neugestaltete Weg parallel zum Bahndamm sein, der im Bereich Obereider von der Brückenstraße bis zum Park führt, nach dessen Durchquerung die Kieler Straße erreicht wird. Vor der Umgestaltung des Obereiderhafens gab es dort nur einen asphaltierten gemischten Fuß- und Radweg. Während sich dank der Umgestaltung der Unterführung in einen überbrückten Weg nach rechts der wundervolle Blick auf den schönen Schloßplatz eröffnet, kommt ein vom “Schwarzen Steig” kommender Radfahrer in Bedrängnis. Gilt hier Rechts vor Links oder sind die baulichen Unterschide als abgesenkter Bordstein zu interpretieren? Die Situation ist leider nicht so klar, wie es in der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu § 8 vorgesehen ist. Ich nehme derzeit immer an, daß ich keine Vorfahrt habe. Photos zur Situation dort werden in Kürze nachgereicht.
Nun kommen wir in die interessante Situation, daß ein Zeichen 240 rechts einen gemischten Fuß und Radweg anordnet, rechts ist ein Streifen durch eine Linie weißer Steine von der übrigen Fahrbahn getrennt. links befindet sich eine schöne Fahrbahn, die eigentlich nie von von Fahrzeugen genutzt wird. Ein weiteres Zeichen teilt mit, daß wir uns in einem Hafengebiet befinden. Es verirren sich äußerst selten Kraftfahrzeuge auf diese Strecke. Theoretisch müßten Radfahrer sich also mit Fußgängern einen Weg teilen, der stark von Fußgängern und Radfahrern frequentiert wird, während links eine Fahrbahn klaum genutzt wird. Gemischte Fuß- und Radwege sollten gemäß Vwv-StVO jedoch die Ausnahme bilden! Immerhin ist ein Fußgänger mit angenommenen 6 km/h deutlich langsamer als ein Radfahrer, während der Geschwindigkeitsunterschied zwischen Radfahrer und Kraftfahrzeug marginal erscheint. Ich selbst fahre dort mit 18 bis 30 km/h auf der Fahrbahn, Kraftfahrzeuge führen dort ca. 30 km/h. Nun stellt sich die Frage, wieso die Radfahrer unnötig eingeschränkt und die Fußgänger gefährdet werden sollen, während eine ungenutzte Fahrbahn sich für die Nutzung als Radweg anbietet?
In der Vwv zu § 2 StVO lesen wir:
Der Radverkehr muß in der Regel ebenso wie der Kraftfahr-
zeugverkehr die Fahrbahn benutzen. Die Anlage von Radwegen
kommt im allgemeinen dort in Betracht, wo es die Verkehrs-
sicherheit, die Verkehrsbelastung, die Verkehrsbedeutung
der Straße oder der Verkehrsablauf erfordern. Die Kenn-
zeichnung mit dem Zeichen 237, 240 oder 241 begründet
für den Radverkehr die Radwegebenutzungspflicht. Sie
trennt dann den Fahrzeugverkehr und dient damit dessen
Entmischung sowie dem Schutz des Radverkehrs vor den
Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs.
und
Ist ein Radweg oder Radfahrstreifen nicht zu verwirklichen
und ist ein Mischverkehr vertretbar, kann auf der Fahrbahn
die Anlage eines Schutzstreifens oder auf dem Gehweg die
Öffnung für den Radverkehr (z. B. Zeichen 240 "gemeinsamer
Fuß- und Radweg" oder Zeichen 239 "Fußgänger" mit dem
Zusatzschild 1022-10 "Radfahrer frei") erwogen werden. Der
Anlage eines Schutzstreifens auf der Fahrbahn soll dabei
in der Regel der Vorzug gegeben werden. Zum Schutzstreifen
vgl. Nummer II zu Zeichen 340 (Rn. 2 ff.), zum Gehweg vgl.
zu Zeichen 239 und zu Zeichen 240.
Entscheidend ist der Satz:
Die Anlage von Radwegen
kommt im allgemeinen dort in Betracht, wo es die Verkehrs-
sicherheit, die Verkehrsbelastung, die Verkehrsbedeutung
der Straße oder der Verkehrsablauf erfordern.
Wo besteht dort eine Gefährdung für Radfahrer, liebe Stadtverwaltung??? Da ist nichts los. Lieferverkehr durch rasende, große LKWs ist nicht gegeben, auch wenn die Bezeichnung als Hafengebiet das den ortsunkundigen Betrachter annehmen ließe. Es gibt keinerlei Anlaß zur Anlage eines Radweges in diesem Bereich. >Für die Anordnung eines gemischten Fuß- und Radweges fehlt daher jegliche Rechtsgrundlage. Daher wird die zuständige Behörde in den nächsten Tagen einen förmlichen Widerspruch gegen den Verwaltungsakt der Aufstellung des Zeichens 240 erhalten. Eine Email an die Stadtplaner wurde leider ignoriert.
Ich sehe es nicht ein, eventuell irgendwann 15 Euro für die Nichtnutzung eines nutzungspflichtigen Radweges zahlen zu müssen, nur weil ich die freie Fahrbahn nutze, um Fußgänger nicht unnötig zu gefährden. Auch im Falle eines Unfalls können derartige Regelungen negative Folgen in Zivilprozessen nach sich ziehen.
Links zum Thema:
http://bernd.sluka.de/Radfahren/rechtlich.html
http://bernd.sluka.de/Recht/StVO-VwV/VwV_zu_39bis43.txt
http://www.adfc.de/526_1
http://www.strassenverkehrsrecht-online.de/SVR/hefte/Aufsatz_07_12.pdf
Nachtrag: Das Zeichen 240 an der Obereider verschwand erstaunlich schnell. Andere Stadtverwaltungen müssen sich erst über Widersprüche oder gar Verwaltungsgerichte bitten lassen. Deshalb sei die Stadtverwaltung, insbesondere die Verkehrsbehörde der Stadt Rendsburg an dieser Stelle mal ausdrücklich gelobt. Danke!
Geschrieben in Verkehrspolitik, Kommunalpolitik RD | Drucken | Keine Kommentare »
Radfahren in Rendsburg I - Denkerstraße
20.12.2007 by admin.
Vor etwas über einem Jahr, als mein eigentlicher Weg an der Obereider wegen der Umgestaltung kaum noch befahrbar war, begann ich nach einem alternativen Weg zu suchen und recherchierte auch im Internet nach Rechten und Pflichten von Radfahrern. Für mich, der 1993 Führerschein gemacht hatte, war neu, daß es keine allgemeine Radwegenutzungspflicht mehr gibt. Ich stellte fest, daß die Eisenbahnstraße und die Denkerstraße mit dem Rad befahren werden dürfen. Dort gibt es keinen straßenbegleitenden Radweg, dessen Nutzung durch die Zeichen 237, 240 oder 241 geboten wäre, ein Verbot für Radfahrer durch Zeichen 254 gibt es nur für die Dresdner Brücke. Danach folgt an den Einmündungen kein weiteres Verkehrszeichen, das die Nutzung mit dem Rad verbietet.
Viele Autofahrer meinen nun, diese dreispurige Straße sei nur für sie geschaffen. Viele Radfahrer scheinen ähnlich unwissend zu sein und fahren ordnungswidrig auf dem Gehweg. Mit § 2 (4) StVO wird geregelt, daß Radfahrer auf der Fahrbahn fahren müssen, wenn durch Verkehrszeichen nichts Anderes geboten ist. Die Fahrbahn ist eben genau jener Raum, den Autofahrer für sich beanspruchen.
Nun fahre ich auf dem Heimwegeg vom Bahnhof seit einiger Zeit erst wie gewohnt in Richtung Kieler Straße, überquere dort an der Ampel die Straße, fahre dann aber nicht auf den Radweg - überflüssige Spurwechsel sind nämlich gefährlich und damit unzumutbar -, sondern auf der Fahrbahn nach Links und hinter der Eisenbahnbrücke vor dem Stadttheater nach Rechts auf die Eisenbahnstraße über die Denkerstraße in Richtung Thormannplatz. Da ich hinter der Dresdner Brücke auf die Eisenbahnstraße wechsle, betrifft mich das Verbotzeichen (Zeichen 254) am Beginn der Brücke nicht. Mit Handzeichen wechsele ich vorsichtig die Spur, bis ich Rechtsaußen fahre. Am Thormannplatz gucke ich mich um und rolle vorsichtig auf den Gehweg, wo ich bis zur Ampel mit den Füßen am Boden mich möglichst langsam fortbewege. Die Ampel überquere ich dann auf dem von der Brückenstraße kommenden Radweg.
Übrigens muß ein Radfahrer nicht am äußersten rechten Rand seiner Spur fahren. Er darf 0,85 m zum Straßenrand hin als Reserve wahren. Das Rechtsfahrgebot bezieht sich auf die Spur der Fahrbahn. Als langsamerer Verkehrsteilnehmer muß ein Radfahrer natürlich gemäß § 5 (6) StVO dem sich stauenden Verkehr hinter sich das Überholen ermöglichen. Auf der zu meinen Nutzungszeiten eher weniger stark befahrenen dreispurigen Straße ist es für mich bisher nicht notwendig geworden, jemandem Platz zu machen. Beim Überholvorgang sollte der Überholende 1,5 bis 2 m Seitenabstand vom Radfahrer waren, je nach Richterspruch. Die Straßenverkehrsordnung enthält leider keinen absoluten Wert.
Nun kommt der wirklich interessante Teil dieses Berichtes, denn nun beschreibe ich Euch, mit welchen Mitteln die Rendsburger Bildungsunterschicht … pardon! … einige Rendsburger Autofahrer “ihre” Straße verteidigen. Das reicht vom Hupen neben mir über Brüllerei und wüste Gesten bis hin zu bedrängenden und gefährlichen Manövern. Da brüllt schon mal einer aus dem Auto, ich solle auf dem Radweg an der Obereider fahren. Wenn er das Fenster nicht sofort schließt, teile ich ihm mit, daß der Radweg dort nicht für mich nutzungspflichtig ist, da er nicht die Straße begleitet. Ist er zu schnell, brülle ich zugegebenermaßen hinterher, was ich von derartigen Personen wie ihm halte.
Viele Autofahrer überholen äußerst eng. Ich versuche dann, in der Hoffnung, daß der Überholer es im Rückspiegel sieht, mit Handgesten auf diese Gefährdung hinzuweisen. Zum Glück habe ich nach Rechts meine Reserve.
Die Krönung der gefährdenden Unverschämtheit war aber heute, am 19. Dezember um ca. 18:45 der Fahrer eines silbernen BMWs. Dieser hupte kurz hinter mir, als hätte er sich erschrocken, daß ich da bin, überholte äußerst eng, so daß ich ihm leicht ohne Verrenkungen in die Tür hätte treten können, machte seltsame Gesten und scherrte ohne Not äußerst eng vor mir wieder auf der rechten Spur ein, so daß ich leicht bremsen mußte. Das sind die gefährlichen Ausnahmen, denen wirklich dringend ihr Führerschein entzogen werden sollte. Leider hatte ich mir das Kennzeichen im ersten Schreck nicht gemerkt, ansonsten hätte ich diese offensichtlich zum Führen eines Fahrzeuges ungeeignete Person angezeigt.
Natürlich gibt es auch sehr viele ordentliche Autofahrer, welche die Spur wechseln, um mich zu überholen. Außerdem seien jene paar mehr als Netten Autofahrer erwähnt, die mir das einfädeln ermöglichen, indem sie langsamer werden. Dieses tun sie ohne Not und Pflicht, dafür bin ich dankbar, aber das verunsichert mich und die anderen Verkehrsteilnehmer ehrlichgesagt. Seid Euch versichert, ich setze mich niemandem vor die Nase, so daß er bremsen müßte! Schließlich habe ich nur zwischen 18 und 30 km/h drauf, während ihr mit meist über 50 km/h düst.
Leider sind viele Verkehrsteilnehmer, darunter auffallend viele Autofahrer, mit den Verkehrsregeln nicht vertraut. Es ist ein Wunder, daß nicht viel mehr Unfälle geschehen. Vielleicht wären regelmäßige theoretische Prüfungen notwendig? Ich selbst darf mich davon nicht ausnehmen, da ich selbst erst durch Recherche mit vielen Regelungen vertraut wurde.
Links zum Thema:
http://bernd.sluka.de/Radfahren/rechtlich.html
http://de.wikipedia.org/wiki/Bildtafel_der_Verkehrszeichen_in_Deutschland
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo
Zum Schluß noch etwas Witziges (oder Trauriges) aus dem Schilderwald. Der Autor beschreibt Sinn und Unsinn des Zusatzzeichens “Radfahrer absteigen”:
http://bernd.sluka.de/Radfahren/absteigen.html
Die Kombination aus Zeichen 239 und Zusatzzeichen 1012-32 könnte sich m.E. allerdings auf Kinder unter 10 Jahren beziehen. Kinder bis zum 8. Lebensjahr müssen und Kinder bis zum 10. Lebensjahr dürfen nämlich den Gehweg nutzen.
Nachtrag:
http://www.fahrradzukunft.de/fz-0602/0602-03.htm
Ein qualifizierter Radfahrer berichtet über seine Erfahrungen mit der Fahrt auf der Fahrbahn.
Nachtrag vom 17. Januar 2008:
Am kam Dienstagnachmittag aus einem Lautsprecher hinter mir, dieses sei “kein Radweg”. Als ich mich umguckte, sah ich einen Polizeiwagen. An der Bushaltestelle Schloßplatz fuhr ich rechts ran, weil ich neugierig war, aber auch unsicher, ob ich irgendetwas falsch gemacht hätte. Ich informierte den sehr netten Polizisten über mein aus § 2 StVO resultierendes Recht auf die Fahrt auf jener Fahrbahn. Er meinte nur, daß es sehr gefährlich sei, dort zu fahren, und fragte, ob da nicht das Verbotszeichen (Zeichen 254?) stünde. Dieses steht aber nur an der Dresdner Brücke, dort m.E. auch berechtigt, da ein Radfahrer, der von dieser Brücker herunterfährt, vom beschleunigenden Verkehrsteilnehmer im Kfz nicht gesehen werden kann. Die übrigen Strecke ist frei von diesem Verkehrszeichen. Nun will er das mal bei der Stadt ansprechen!
Haken: Die Stadt kann kein Verbot für die Fahrbahn einrichten, da es keine adäquate Alternative gibt. Der einzige Radweg dort, verläuft hinter einem Bahndamm, so daß Linksabbiegen in Seitenstraßen nicht möglich wäre, ist also nicht straßenbegleitend. Ansonsten gibt es im Innenstadtbereich auch fast nur Gehwege mit Freigabe für Radfahrer, auf denen also Radfahrer nur Gäste mit Schrittgeschwindigkeit sein sollten. Gefährlich sind auf der dreispurigen Strecke, die außerhalb der Rush Hour relativ niedrig frequentiert ist, eigentlich nur jene Autofahrer, die sich nicht an die Regeln halten, nicht vorausschauend fahren und äußerst eng überholen. Sollten also die Radfahrer, die StVO-konform auf der Fahrbahn fahren, von der Straße verbannt werden, weil dort auch regelbrechende Autofahrer unterwegs sind? Verbietet München den Rentnern die Nutzung der U-Bahn, weil sie zusammengeschlagen werden könnten? Die StVO und die dazugehörige Verwaltungsvorschrift verfolgen eine klare Linie, die leider auch bei den Verantwortlichen der Exekutive kaum erkannt wird: Radfahrer gehören auf die Fahrbahn.
Der Polizist ließ mich natürlich rechtmäßig auf der Fahrbahn weiterfahren.
Geschrieben in Verkehrspolitik, Kommunalpolitik RD | Drucken | Keine Kommentare »